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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00728
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren am 1979, Staatsangehöriger von
Algerien, reiste am 1. September 2011 illegal in die Schweiz ein und
ersuchte am 5. September 2011 unter falschem Namen um Asyl. Mit Entscheid
vom 5. Dezember 2011 trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat
für Migration [SEM]), auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz
weg. A kam dieser Aufforderung nicht nach und hält sich seither illegal in der
Schweiz auf. Seit dem 11. August 2016 galt er als verschwunden. Am
20. April 2019 wurde A aufgegriffen und in Haft genommen. Am 20. Juli 2019
entwich er aus dem Vollzugszentrum C und tauchte erneut unter.
A ist in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung getreten, wobei es sich hauptsächlich um Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 (AIG) handelt. Dabei
erwirkte er Geldstrafen von insgesamt 190 Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe
von 230 Tagen.
Am 7. Mai 2021 reichte
A ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Ehe mit der Schweizerin B, geboren 1984, ein. B bezieht eine volle IV-Rente
und erhält Ergänzungsleistungen. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 29. Juli 2021 ab.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
29. Juli 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war. Sie hielt fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu
verlassen habe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2021 und der Verfügung des
Migrationsamts vom 29. Juli 2021. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw.
seinen Aufenthalt zu diesem Zwecke zu dulden. Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte A, es sei das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das
vorinstanzliche Rekursverfahren zu bestellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich
nicht vernehmen; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Der Antrag,
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand
zu nehmen, erübrigt sich mit dem heutigen Urteil.
2.
2.1 Die Erteilung von Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen
richtet sich nach dem AIG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts
oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung
kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
2.2 Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesenen Asylbewerber, der seiner Ausreisepflicht bislang nicht
nachgekommen ist und für den keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Er hält
sich seit seiner Einreise am 1. September 2011 illegal in der Schweiz auf
und möchte eine Schweizerin heiraten, sobald er
in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
2.3 Gestützt
auf das AIG steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein
Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick
auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten
Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch
zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen
oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die
Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66
Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des
Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1
EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden
gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung
ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten
Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem
Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und
feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der
Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2
AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et
al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für
abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst
mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen
bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten
Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat
zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu
ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012,
E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung
soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu
rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3).
Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland
abzuwarten ist, muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige,
schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse
aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl.
Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch
erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
2.4 Es ist unbestritten, dass die Eheschliessung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Verlobten absehbar ist. Das Zivilstandesamt der
Stadt Zürich hat mit Schreiben vom 28. Juni 2021 bestätigt, dass das
Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen ist und einzig noch der Nachweis über
den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Unterschriften
ausstehen würden. Es liegen auch keine Indizien für eine Scheinehe vor. Die
Vorinstanz geht aufgrund der Akten von einer echten Liebesbeziehung aus.
2.5 Nach dem
Gesagten bleibt summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat
die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AIG offensichtlich erfüllt.
3.
3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch
erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51
Abs. 1 AIG).
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein
Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim
Widerruf wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche
künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel
erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher
die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen
Person berücksichtigt werden. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund
wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr,
5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2; BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2;). Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen
können (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019,
E. 2.2; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2).
3.2 Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe seien nicht erfüllt. Zur Begründung führte sie aus, es
bestehe ein erhebliches Fürsorgerisiko. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei
nicht imstande, den Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer zu
bestreiten, sei sie doch selber auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Der
Beschwerdeführer mache nicht geltend, eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben,
obschon das Migrationsamt in seiner Verfügung diesen Umstand ausdrücklich
aufgeführt habe. Weder die fehlenden Arbeitssuchbemühungen noch der Umstand,
dass er keine Stelle in Aussicht habe, lasse sich ausreichend mit seinem
ungeregelten ausländerrechtlichen Status erklären. Diesbezüglich unterscheide
sich seine Situation nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländerinnen
und Ausländer, die unter vergleichbaren Umständen Arbeitszusicherungen
vorweisen könnten. Dass er trotz seiner rund zehnjährigen Anwesenheit in der
Schweiz und seiner bisherigen Arbeitserfahrungen, auf die er der sich
ausdrücklich berufe, keine Stellenzusicherung vorweisen könne, erlaube keine
günstige Prognose im Hinblick auf die zukünftige Stellensuche. Dass er eine
Ausbildung absolviert habe, werde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ebenfalls nicht geltend gemacht und solches sei auch nicht ersichtlich. Es sei
daher mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Insgesamt bestehe
ein grosses Risiko, dass er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung auf die
Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sein werde. Damit sei eine
Belastung der öffentlichen Finanzen zu befürchten, und die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wäre nach dem Eheschluss zu verweigern.
3.3 Die Vorinstanz verkennt, dass ein Fürsorgerisiko nicht genügt, um die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu
verweigern. Es wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen
Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG erfüllt. Hierzu müsste der
Beschwerdeführer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sein. Von dem ist bei der
vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung jedoch nicht auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat während seines rund zehnjährigen Aufenthalts nie
Sozialhilfeleistungen bezogen. Er erfüllt damit das Kriterium des dauerhaften
und erheblichen Bezugs von Fürsorgeleistungen prima facie nicht. Sodann handelt
es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der Deutsch spricht und
angibt, arbeitswillig zu sein. Auch wenn er keine Ausbildung abgeschlossen hat,
besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, dass er nach Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Es ist deshalb
prima facie entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht davon auszugehen,
dass er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
erfüllt. Die Verlobte des Beschwerdeführers bezieht zwar Ergänzungsleistungen. Sozialversicherungsleistungen
unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie Familienzulagen sind indes keine Sozialhilfe im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGr, 18. Februar
2021, 2C_937/2020, E. 4.1; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 2.1). Zusammenfassend ist im Rahmen einer
summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der
Heirat die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erfüllt. Es ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch
verweigert werden kann, sollte sich bei einer umfassenden Prüfung ergeben, dass
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder ein Widerrufsgrund vorliegt.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Migrationsamt ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
4.2 Die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerde- sowie das Rekursverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Nach § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten
zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
4.3.2
Da bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowohl für das
Beschwerde- als auch das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertreterin zu befinden ist.
4.3.3 Der Beschwerdeführer ist erwiesenermassen
nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Er ist
daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich
angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos und der
Beschwerdeführer ist offensichtlich auch nicht in der Lage, seine Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ist deshalb zu entsprechen und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin D sowohl
für das Beschwerde- als auch das
Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.3.4
Rechtsanwältin D macht für das Rekursverfahren
einen Zeitaufwand von 10,05 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und
Barauslagen von Fr. 28.10 geltend, was als angemessen erscheint. Die
Parteientschädigung ist an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu
leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwältin D unter
Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur
noch im Mehrbetrag von Fr. 911.50 (Fr. 2'411.50 [inkl.
Barauslagen von Fr. 28.10 und Mehrwertsteuer] ./. Fr. 1'500.-) aus der Staatskasse zu
entschädigen ist.
4.3.5
Rechtsanwältin D macht für das Beschwerdeverfahren
einen Zeitaufwand von 6,9 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und
Barauslagen von Fr. 35.80 geltend, was als angemessen erscheint. Die
Parteientschädigung ist an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu
leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwältin D unter
Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur
noch im Mehrbetrag von Fr. 173.45 (Fr. 1'673.45 [inkl.
Barauslagen von Fr. 35.80 und Mehrwertsteuer] ./. Fr. 1'500.-) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
4.4 In Bezug
auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung
leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Entsprechend der an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entrichtenden Entschädigung beschränkt sich
die Nachzahlungspflicht auf den je Fr. 1'500.- übersteigenden Betrag, d. h. auf Fr. 911.50
bzw. Fr. 173.45. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
29. Juli 2021 und der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2021 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Rechtsanwältin
D wird für das Rekursverfahren im
Mehrbetrag von Fr. 911.50 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
9. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
10. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
11. Rechtsanwältin
D wird für das Beschwerdeverfahren
im Mehrbetrag mit Fr. 173.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
12. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
13. Mitteilung an …