{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00732_2022-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222378&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a6162cd78c31f70f08071fb2603041b7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00732"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2022  VB.2021.00732"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2022  VB.2021.00732"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2022  VB.2021.00732"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung; Einordnung. Gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 1 BZO d\u00fcrfen in der Wohnzone W2/40% in Unter- und Dachgeschossen, die nicht ein Vollgeschoss ersetzen, die Nutzfl\u00e4chen im Sinn von \u00a7 255 Abs. 1 PBG zusammengerechnet maximal die H\u00e4lfte der in den Vollgeschossen zul\u00e4ssigen Nutzfl\u00e4chen betragen (E. 4.2.1). Den Gemeinden steht beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie sind aber gem\u00e4ss \u00a7 45 Abs. 2 PBG an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausdr\u00fccklich Abweichungen gestattet. Gestattet sind nach \u00a7 49 Abs. 2 lit. a PBG \u2013 soweit f\u00fcr die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes bestimmt ist \u2013 allein Regelungen \u00fcber Ausn\u00fctzungs-, Baumassen-, \u00dcberbauungs- und Freifl\u00e4chenziffern sowie Bestimmungen \u00fcber eine Mindestausn\u00fctzung. Den Gemeinden ist daher die Begriffsbestimmung der Ausn\u00fctzungsziffer gem\u00e4ss \u00a7 255 PBG verbaut, weshalb es ihnen etwa nicht gestattet ist, allf\u00e4llige Schw\u00e4chen der Definition zu korrigieren oder eigene Wege bei der Wahl von Ausn\u00fctzungsprivilegien zu beschreiten. (...) Die Steuerung der Nutzungsart eines Geschosses liegt \u2013 anders als die Bestimmung des Ausn\u00fctzungsmasses \u2013 grunds\u00e4tzlich im kommunalen Kompetenzbereich (E. 4.2.3). Die besondere Regelung zu den Unter- und Dachgeschossen gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 1 BZO stellt keine Vorschrift \u00fcber die Nutzungsweise dar, sondern eine eigene Berechnungsweise f\u00fcr die (Anrechenbarkeit der) Ausn\u00fctzungsziffer in Unter- und Dachgeschossen (E. 4.2.4). Die Ausgewogenheit und Harmonie der geplanten Baute wird durch den Wintergarten im Attikageschoss nicht beeintr\u00e4chtigt; Letzterer tritt nicht als Fremdk\u00f6rper in Erscheinung (E. 5.2.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:35:15", "Checksum": "aa768619bbd00c2bcdcdb25afae0fca1"}