{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00734_2022-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222151&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "125c09dcaf2a61b780022a3c0ea60ed6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00734"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2022  VB.2021.00734"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2022  VB.2021.00734"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2022  VB.2021.00734"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vernichtung und Berichtigung von Personendaten\rund Zugang zu Personendaten | Auskunfts-, L\u00f6schungs- und Berichtigungsbegehren betr. Steuerdaten. Zust\u00e4ndigkeit der 2. Abteilung (E. 1). Gegenstandslosigkeit des Antrags betreffend die Einholung weiterer Stellungnahmen bei verschiedenen Fachstellen (E. 2.). Verfassungsm\u00e4ssiger und gesetzlicher Anspruch auf Schutz vor Missbrauch pers\u00f6nlicher Daten (E. 3.1). Die in einer Weisung der Finanzdirektion f\u00fcr Steuerakten festgehaltene Aufbewahrungsfrist von mindestens 25 Jahren ist zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben angemessen und basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, wobei es Betroffenen nach Ablauf der 25-j\u00e4hrigen Minimalfrist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sein muss, im Einzelfall darzulegen, weshalb an einer weiteren Aufbewahrung ihrer Personendaten kein hinreichendes bzw. \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse mehr besteht (E. 3.2). Mit rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung der Finanzdirektion wurde entschieden, dass die 11-stellige (sprechende) AHV-Nummer des Beschwerdef\u00fchrers nur noch f\u00fcr bereits erstellte Datenbest\u00e4nde zu Archivzwecken bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zul\u00e4ssig sei, weshalb die Beschwerde insoweit begr\u00fcndet erscheint, als dass die steueramtliche Weiterverwendung auf neu erstellte Datenbest\u00e4nde und die unvollst\u00e4ndige Verwendung derselben auf \u00e4ltere Datenbest\u00e4nde beanstandet wird (E. 3.3). Keine Korrektur des Informationsbestands von bereits rechtskr\u00e4ftig veranlagten Steuerperioden und in ihrer Gesamtheit f\u00fcr den Bearbeitungszweck richtigen Informationen (E. 3.4). Die Vorinstanz hat den vorgegebene Geb\u00fchrenrahmen nicht verlassen und weder das \u00c4quivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip verletzt, jedoch ist die vorinstanzliche Kostenverteilung ausgangsgem\u00e4ss zu korrigieren (E. 3.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:52", "Checksum": "b3f692f5ba38cd3bc828aab2f8c673d0"}