{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00735_2024-03-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223910&W10_KEY=13823137&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bbf02015eaf6ecffec79a58d3b1e4ad8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.03.2024  VB.2021.00735"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.03.2024  VB.2021.00735"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.03.2024  VB.2021.00735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) | [Das minderj\u00e4hrige Kind trat am 4. Februar 2019 in ein Sonderschulheim in St. Gallen ein. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in St. Gallen und wechselte diesen am 1. Oktober 2019 nach Z\u00fcrich. Der Sohn wechselte die Institution per 1. Juli 2020 nach Z\u00fcrich. Beide bezogen Sozialhilfe. Nach fehlgeschlagener Einigung stellte der Kanton Z\u00fcrich dem Kanton St. Gallen die Unterst\u00fctzungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen.] Die Unterst\u00fctzung eines Ausl\u00e4nders bzw. einer Ausl\u00e4nderin mit Wohnsitz in der Schweiz obliegt grunds\u00e4tzlich dem Wohnkanton (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterst\u00fctzungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). Wohnt das minderj\u00e4hrige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es einen eigenen Unterst\u00fctzungswohnsitz am letzten Unterst\u00fctzungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Dies ist der Fall bei Minderj\u00e4hrigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbst\u00e4ndig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Als eigener Unterst\u00fctzungswohnsitz des minderj\u00e4hrigen Kindes gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Ein derartig definierter Unterst\u00fctzungswohnsitz bleibt unabh\u00e4ngig von einem Umzug der Eltern bestehen. Die Begr\u00fcndung eines eigenen Unterst\u00fctzungswohnsitzes am letzten Unterst\u00fctzungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG setzt gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG voraus, dass das minderj\u00e4hrige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (E. 2). Vorliegend besteht eine dauerhafte Fremdplatzierung im Sonderschulheim in St. Gallen. Damit verf\u00fcgte der Sohn \u00fcber einen eigenst\u00e4ndigen Unterst\u00fctzungswohnsitz inSt. Gallen, wobei seine Umplatzierung nach Z\u00fcrich unerheblich bleibt. Somit ist der Kanton St. Gallen ersatzpflichtig (E. 3). Art. 3 Abs. 2 ZUG enth\u00e4lt einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterst\u00fctzungen gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach beh\u00f6rdlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere gesetzlich oder reglementarisch geordnete Beitr\u00e4ge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). F\u00fcr den Begriff der Subvention ist auf Art. 3 SuG abzustellen, wonach Finanzhilfen und Abgeltungen als Subventionen definiert werden. Die streitigen Mindestversorgertaxen f\u00fcr die Unterbringung im Jugendheim/ZH nach altem (aber noch massgeblichem) z\u00fcrcherischem Recht sind vorliegend als Subventionen zu qualifizieren. Der Kanton St. Gallen hat daher nicht f\u00fcr die geltend gemachten Tagespauschalen aufzukommen. Die \u00fcbrigen streitigen Kosten (Nebenkosten, Verkehrsauslagen und Gesundheitskosten) sind durch den Kanton St. Gallen zu \u00fcbernehmen, soweit sie belegt sind (E. 4).\r\rDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit es die Kosten\u00fcbernahme der Tagespauschale betrifft."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:07:38", "Checksum": "b471dc2eab62cb27c6d282731cc88ac4"}