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VB.2021.00736
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel,
hat sich ergeben: I. A ist eine 1957 geborene Staatsangehörige Armeniens. Sie reiste am 29. Juli 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. August 2003 wies das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration) A dem Kanton Bern zu. In der Folge lehnte das BFM das Asylgesuch von A mit Entscheid vom 27. April 2005 ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es diesen jedoch zugunsten der vorläufigen Aufnahme von A auf. Am 28. Oktober 2008 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel vom Kanton Bern in den Kanton Zürich. Am 1. Mai 2021 zog A in den Kanton Zürich zu ihrer in C wohnhaften volljährigen Tochter D. Das Migrationsamt wies das Gesuch von A um Kantonswechsel mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab. II. Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierten A und ihr im Kanton Zürich wohnhafter volljähriger Sohn E am 15. Juli 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. September 2021 ab, setzte A eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 25. Oktober 2021 erhob A Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die Bewilligung des Kantonswechsels bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich; alles unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie, den Ausgang des Verfahrens im Kanton Zürich abwarten zu können. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Oktober 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.1 – 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs‑, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die Bewilligung erteilen. 2.2 Die Beschwerdeführerin war, als sie das Gesuch um Kantonswechsel stellte, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern. Diese lief während der Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.2 – 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2), ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt. 2.3 Ein Anspruch auf Kantonswechsel setzt gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG eine Erwerbstätigkeit bzw. fehlende Arbeitslosigkeit voraus. Die Gründe für deren Fehlen wie beispielsweise der Erhalt einer Rente, das Absolvieren einer Ausbildung oder die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche können die vorausgesetzte Erwerbstätigkeit nicht ersetzen. Solche Gründe sind vielmehr mitzuberücksichtigen, wenn mangels eines Anspruchs nach pflichtgemässem Ermessen über den Kantonswechsel entschieden wird (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 2.1 – 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4; Bolzli, Art. 37 AIG N. 15; Tremp, Art. 37 N. 25). Die Beschwerdeführerin liess sich im Dezember 2019 frühpensionieren, arbeitete jedoch noch bis zum 2. Juli 2020 in der Tagesschule F zur Unterstützung im Küchenbereich und in der Kinderbetreuung. Seither, das heisst seit dem 3. Juli 2020, geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit bzw. fehlenden Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG folglich nicht, weshalb ihr gestützt auf diese Bestimmung kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt. 2.4 2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es verstosse gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn Personen, die altersbedingt oder aufgrund von Invalidität aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, aufgrund von Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Kantonswechsel im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG versagt wird. 2.4.2 Art. 37 Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Wer eine Rente bezieht und keiner Arbeit nachgehen kann oder will, ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Die Voraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit in Art. 37 Abs. 2 AIG soll überdies verhindern, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen ziehen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3791). Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die – aus welchen Gründen auch immer – keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln. 2.4.3 Die Beschwerdeführerin liess sich im Dezember 2019 frühpensionieren, per 3. Juli 2020 gab sie ihre letzte Arbeitsstelle auf. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet und aufgrund ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit keine Schülerinnen- und Schülerbegleitungen mehr vornehmen konnte, was Teil ihrer Aufgabe bei ihrer letzten Anstellung war. Ferner bestätigt ihr Arzt, Dr. med. G, eine Arbeit "mit mehr als mittlerer oder höherer körperlicher Belastung" komme nicht infrage. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt gezwungen gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan. Eine IV-Anmeldung erfolgte nicht. Folglich wird mit der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an ein verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft. 2.4.4 Dementsprechend liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vor. 3. 3.1 3.1.1 Eine Tochter der Beschwerdeführerin, D, geboren 1991, und ein Sohn der Beschwerdeführerin, E, geboren 1992, wohnen im Kanton Zürich. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt. 3.1.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen führen nur in besonderen Fällen zu einem Aufenthaltsanspruch. So können sich beispielsweise Eltern und ihre volljährigen Kinder nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen, wenn ihre Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa, wenn die Betreuung eines schwerwiegend erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen. 3.1.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin macht im Rekurs geltend, die Beschwerdeführerin solle bei ihm in der Nähe wohnen können, damit er sie unterstützen und pflegen könne. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter ziehen möchte, damit diese ihr im Haushalt, beim Kochen, beim Waschen sowie beim Einkaufen und beim Anziehen der Stützstrümpfe helfen könne, zumal sie, die Beschwerdeführerin, gesundheitlich eingeschränkt sei. Der Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G, bestätigt, dass seitens der Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme bestünden und eine Arbeit "mit mehr als mittlerer oder höherer körperlicher Belastung" nicht infrage komme. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften Kindern liegen jedoch keine vor. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ferner ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 nach Zürich zog und nicht ersichtlich ist, weshalb Mutter und Tochter ihre Beziehung nicht wie bis anhin über Distanz sollten pflegen können. 3.1.4 Die unter E. 3.1.2 dargelegte Rechtsprechung bezieht sich auf die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann daher grundsätzlich nicht unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kantonswechsel übertragen werden. Zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz im Kanton Bern soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf Kantonswechsel zu. 3.2 Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Kantonswechsel vermitteln. Eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz oder aus dem Kanton Bern könnte unter Umständen ihr Recht auf Privatleben verletzen, was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht. Inwiefern die Verweigerung des Wechsels in den Kanton Zürich das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin, die für mehr als 18 Jahre im Kanton Bern lebte, verletzen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Besteht kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.1 – 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4). 4.2 Die Beschwerdeführerin möchte nach C im Kanton Zürich zu ihrer Tochter ziehen, damit ihre Tochter sowie ihr Sohn sie im Alltag unterstützen können. 4.3 Der Beschwerdegegner begründet seine Verfügung damit, dass die Ergänzungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin beziehe, die öffentlichen Finanzen belasten würden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Frühpensionierung selbstverschuldet ihre AHV-Rente geschmälert, was zu einem höheren Bezug von Ergänzungsleistungen führe. Umso mehr falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen in der Gemeinde C anders als im Kanton Bern kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werde, weshalb die jährlichen Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich rund Fr. 10'000.- mehr betragen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei betreuungsbedürftig, sei unsubstanziiert und unbewiesen geblieben; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sofern nötig Hilfeleistungen von Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise der Spitex in Anspruch zu nehmen. Das öffentliche Interesse am Schutz gesunder Finanzen überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass die Frühpensionierung der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Sozialhilfebehörde initiiert worden sei, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz pflichtet den Erwägungen des Beschwerdegegners bei und hält fest, dass der Vorbezug der AHV-Rente durch die Beschwerdeführerin entscheiderheblich sei. 4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen im Ergebnis nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. 4.4.1 Aus dem Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdiensts H vom 30. März 2021 ergibt sich, dass diese der Ansicht ist, es sei für Sozialhilfebeziehende im Kanton Bern aufgrund der Schadensminderungspflicht zwingend, einen AHV-Vorbezug zu beantragen. Gestützt auf dieses Schreiben ist davon auszugehen, dass die Frühpensionierung der Beschwerdeführerin nicht durch diese selber, sondern durch den Regionalen Sozialdienst H initiiert wurde. Die entsprechende Schmälerung der AHV-Rente ist daher lediglich zum Teil als selbstverschuldet anzusehen, was im Rahmen der Interessenabwägung entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist. 4.4.2 Zudem erweist sich die Feststellung des Beschwerdegegners, die jährlichen Ergänzungsleistungen würden im Kanton Zürich jährlich rund Fr. 10'000.- mehr betragen als im Kanton Bern, zumal die Gemeinde C kein hypothetisches Einkommen anrechne, als unzutreffend. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist bundesrechtlich geregelt; die Kantone können nur höhere, nicht aber tiefere Leistungen als im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vorgesehen zusprechen. Im Kanton Zürich kämen diesbezüglich ausschliesslich kantonale Beihilfen nach § 13 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG, LS. 831.3) in Betracht. Anspruchsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer jedoch nur, sofern sie seit mindestens 15 Jahren im Kanton leben. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Folglich hat die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich keinen höheren Ergänzungsleistungsanspruch als im Kanton Bern. Entsprechend wurde weder im Kanton Bern noch im Kanton Zürich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt (vgl. Art. 11a ELG). Die Beschwerdeführerin war bis im Juli 2020 erwerbstätig und erzielte ein Erwerbseinkommen, welches die zuständige Behörde im Kanton Bern bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinbezog. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, berücksichtigte auch die zuständige Behörde im Kanton Bern kein Erwerbseinkommen mehr, was zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen um jährlich rund Fr. 10'000.- führte – auch im Kanton Bern. Dies war bereits aktenkundig, als der Beschwerdegegner die vorliegend angefochtene Verfügung erliess, wurde von diesem aber nicht beachtet. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin hat gesundheitliche Probleme. Sie ist insbesondere in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt und leidet an psychischen Problemen, die unter anderem im Zusammenhang mit einer gewissen soziokulturellen Desintegration stehen. Diesbezüglich geht der Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G, davon aus, dass die Nähe zur Tochter einen positiven Einfluss haben könnte. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in einem Ausmass von ihren Kindern abhängig, welches dazu führen würde, dass ihr aufgrund der Beziehung ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zukommt. Auch einen Anspruch auf Kantonswechsel kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wie dargelegt nicht ableiten. Dennoch ist die enge familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren volljährigen Kindern im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens als zentrales Element zu berücksichtigen, was der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz unterliessen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und die Vorteile, welche ein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Tochter mit sich bringt, sind im Rahmen der Ermessenausübung zu ihren Gunsten zu beachten. 4.4.4 Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der phasenweise Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin, welcher der Frühpensionierung vorausging, höchstens als teilweise selbstverschuldet zu bezeichnen ist. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich trotz ihren gesundheitlichen Problemen stets sehr aktiv um Arbeit bemühte und dabei auch immer wieder erfolgreich war. 4.5 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben, indem sie unzutreffenderweise von höheren Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich als im Kanton Bern ausgingen und entscheidwesentliche Aspekte wie insbesondere die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern im Rahmen der Ermessensausübung gänzlich ausser Acht liessen. 4.6 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1). 4.7 Nach dem unter E. 4.4 Gesagten überwiegen vorliegend die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Tochter wohnen zu können, gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass diese im Kanton Bern statt im Kanton Zürich wohnt. 5. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juni 2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 23. September 2021 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 7. Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen. 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juni 2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 23. September 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 23. September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |