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Geschäftsnummer: VB.2021.00737  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Rückweisung zur Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund ehelicher Gewalt. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gegenstand des Verfahrens und Berücksichtigung von Noven (E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Schweizer Ehefrau nach kurzer Ehe scheiden lassen, weshalb unabhängig von seinem Integrationsgrad ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert (E. 4). Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall und Substanziierungslast bei der Geltendmachung ehelicher Gewalt (E. 5.1). Aufgrund der Gesamtheit der eingereichten Belege für eheliche Gewalt durfte die Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt seitens der Ehefrau nicht einfach ohne weitere Sachverhaltsabklärungen verneinen und ist die Sache zur Neubeurteilung und Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 5.3). Ausgangsgemässe und verursachergerechte Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit, soweit das Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Rückweisung.
 
Stichworte:
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHE GEWALT
HÄUSLICHE GEWALT
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
MITTELLOSIGKEIT
OPFERHILFESTELLE
PROZESSUALER ZWANGSBEDARF
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SUBSTANZIERUNGSLAST
TANSANIA
VERURSACHERPRINZIP
ZEUGENEINVERNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 7 Abs. I VRG
§ 20a VRG
§ 52 Abs. I VRG
Art. 77 Abs. V VZAE
Art. 77 Abs. vi VZAE
Art. 77 Zus. 6 Abs. bis VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00737

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1994 geborene tansanische Staatsangehörige A heiratete am 10. September 2019 in seinem Heimatland die 1982 geborene Schweizer Bürgerin C. Hierauf reiste er am 7. Februar 2020 in die Schweiz ein, wo ihm am 24. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde, zuletzt befristet bis zum 6. Februar 2022.

In der Folge teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass ihr Ehewille nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt erloschen sei. Am 18. Mai 2021 unterzeichneten beide Ehegatten eine Scheidungskonvention und am 5. Juli 2021 wurde die Ehe geschieden.

Aufgrund der Trennung der (früheren) Eheleute widerrief das Migrationsamt am 16. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. September 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21. September 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 21. Dezember 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Auf entsprechende Anfrage hin bestätige das Verwaltungsgericht A mit Schreiben vom 8. Februar 2022, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen würde und im Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Mit Eingabe von 16. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Unterlagen bekannt, mit seiner Schweizer Freundin D umgezogen und weiterhin in einem Teilzeitpensum bei seinem bisherigen Arbeitgeber erwerbstätig zu sein sowie ab dem 28. Februar 2022 einen Integrationskurs besuchen werde.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.2 Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2022 abgelaufen ist, bildet vorliegend nicht mehr deren Widerruf, sondern deren Verlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.3 Der Beschwerdeführer machte erstmals vor Vorinstanz geltend, Opfer häuslicher bzw. ehelicher Gewalt geworden zu sein, während er sich vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids des Migrationsamts lediglich dahingehend äusserte, dass es aufgrund von Missverständnissen ("Misunderstanding") zur Ehetrennung gekommen sei. Auch wenn die Gewaltvorwürfe des Beschwerdeführers damit relativ spät ins Verfahren eingebracht wurden, bildeten sie gleichwohl Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids und konnte sich das Migrationsamt zumindest im Vernehmlassungsverfahren hierzu äussern (vgl. dazu auch die – wenngleich sehr kurze – Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. September 2021). Die entsprechenden Vorbringen bilden deshalb auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es würde einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen, wenn die nachfolgend noch vorzunehmende Härtefallprüfung sich nicht auch auf die erst im Rekursverfahren vorgetragen Gewalterlebnisse des Beschwerdeführers beziehen würde.

2.4 Weiter verweist der Beschwerdeführer mit Eingabe auf 16. Februar 2022 auf seine Paarbeziehung mit D, mit welcher er zusammenlebe. Diese Beziehung war ebenfalls bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, jedoch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese zwischenzeitlich die Qualität eines gefestigten Konkubinats angenommen hat oder ein Eheschluss unmittelbar bevorstehen würde. Entsprechendes wird vor Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb hieraus ableitbare Aufenthaltsansprüche nicht ersichtlich sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.  

3.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2 Der Beschwerdeführer liess sich am 5. Juli 2021 von seiner Ehefrau scheiden. Mangels fortbestehender und intakter Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer sich damit nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf seine frühere Ehe mit einer Schweizerin berufen.

4.  

4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Die (damalige) Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem Migrationsamt mit E-Mail vom 14. Mai 2021 mit, dass ihr Ehewille Mitte Februar 2021 erloschen sei. Der Beschwerdeführer ging eigenen Angaben zufolge im März 2021 eine neue Beziehung mit D ein. Sodann unterzeichneten beide Ehegatten am 18. Mai 2021 eine gemeinsame Scheidungskonvention und liessen sich am 5. Juli 2021 scheiden. Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die eheliche Beziehung spätestens im Frühjahr 2021 definitiv zerbrochen ist und die Eheleute bis zu ihrer Scheidung weniger als drei Jahre in intakter ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebten. Unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers fällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG damit schon aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Vor­aussetzungen ausser Betracht.

5.  

5.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen). Dabei ist die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die gewaltbetroffene Person selbst ebenfalls Gewalt gegenüber ihrem Ehepartner ausgeübt und durch ihr Verhalten zur Eskalation mitbeigetragen hat (vgl. BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4). Eine wechselseitige Gewaltausübung dürfte der Berufung auf einen nachehelichen Härtefall jedoch zumindest dort entgegenstehen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen haben.

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2 Der Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereist und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr nach Tansania nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Sodann verfügt er offenkundig nach wie vor über familiäre und soziale Kontakte in seiner Heimat, selbst wenn er in seiner dortigen Massai-Gemeinschaft aufgrund seiner gescheiterten Ehe in der Schweiz eigenen Angaben zufolge teilweise auf Ablehnung gestossen ist. An der Zumutbarkeit einer Reintegration in Tansania vermögen auch seine bisherigen Integrationserfolge und seine berufliche Eingliederung in der Schweiz nichts zu ändern, zumal die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft bildet und demnach für sich genommen noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag. Sodann kommt seiner neuen Beziehung zu einer Schweizerin noch nicht die Qualität eines gefestigten und grundrechtlich geschützten Konkubinats zu und ist dem Paar deshalb auch zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz fortzuführen. Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist in Bezug auf seine Reintegrationschancen in Tansania und seinen sozialen und beruflichen Beziehungen zur Schweiz damit nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden und nicht substanziiert infrage gestellten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das seine Ehe von Beginn an konfliktbelastet gewesen sei und er wiederholt Opfer physischer und psychischer Gewalt seitens seiner damaligen Ehefrau geworden sei, welche insbesondere unter Drogen- und Alkoholeinfluss gewalttätig reagiert und ihm mehrfach mit Selbstmord gedroht habe.

5.3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers war zweifellos konfliktbelastet, jedoch ist strittig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt bzw. inwieweit er selbst gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden ist.

5.3.2 Gemäss Darstellung der Ex-Ehefrau ist der Beschwerdeführer während der Ehe mehrfach gegen sie gewalttätig geworden. So führte sie bereits mit E-Mail vom 28. August 2020 dem Migrationsamt gegenüber aus, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal gegen sie gewalttätig geworden sei. In einer weiteren E-Mail vom 6. Mai 2021 wies sie erneut auf eine beschwerliche bis unhaltbare häusliche Situation hin und bat um "weitere Schutzmassnahmen". Mit E-Mail vom 14. Mai 2021 und 16. Juli 2021 erwähnte sie den Migrationsbehörden gegenüber erneut, mehrfach Opfer häuslicher bzw. (nach)ehelicher Gewalt geworden zu sein.

Die Ex-Ehefrau warf dem Beschwerdeführer damit bereits in einem frühen Verfahrensstadion Gewalttätigkeiten vor. Ihre Angaben hierzu blieben allerdings vage und es ist in den Akten nicht dokumentiert, dass sie sich diesbezüglich an Opferhilfeorganisationen oder die Polizei gewandt oder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Gewaltvorwürfen befragt oder bestraft wurde.

5.3.3 Im Gegensatz zu seiner (früheren) Ehefrau behauptete der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren, seinerseits Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, wobei er diese im weiteren Verfahrensverlauf weiter konkretisierte und die gegen ihn selbst erhobenen Gewaltvorwürfe in Abrede stellte. Hierzu liegen mehrere Belege vor, welche die Darstellung des Beschwerdeführers untermauern:

-            Der Beschwerdeführer kontaktierte am 20. Oktober 2020 per E-Mail eine kommerzielle Rechtsberatung, wobei er verbale und physische Misshandlungen durch seine damalige Ehefrau erwähnte.

-            Am 25. Februar 2021 kontaktierte der Beschwerdeführer die Beratungsstelle J und wiederholte seine Gewaltvorwürfe gegenüber seiner damaligen Ehefrau.

-            Zu einem aus den Akten nicht näher dokumentierten Zeitpunkt im Sommer 2020 kontaktierte der Beschwerdeführer die mit ihm befreundete prozessorientierte Therapeutin Dipl. kand. poPsychologie, welche mit Schreiben vom 4. September 2021 die Darstellung des Beschwerdeführers anhand eigener Wahrnehmungen und der Schilderung des Beschwerdeführers teilweise bestätigte.

-            E, welcher sich als guten Freund des Beschwerdeführers bezeichnete, schilderte am 25. Oktober 2021 gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie in einem undatierten Schreiben sowohl selbst wahrgenommene als auch ihm vom Beschwerdeführer geschilderte Gewaltvorfälle.

-            F, ein weiterer guter Freund des Beschwerdeführers, berichtete in einer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 ebenfalls von aggressivem Verhalten der Ehefrau, welches er teilweise selbst erlebt haben will.

-            G, eine in Deutschland lebende Ferienbekanntschaft des Beschwerdeführers, berichtete mit Schreiben vom 1. September 2021, dass ihm der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2020 seine Eheprobleme geschildert habe, wobei er von seiner Ehefrau insbesondere unter Drogen- und Alkoholeinfluss physisch und psychisch misshandelt worden sei. Ähnlich äusserte sich auch eine weitere in Deutschland lebende Kollegin des Beschwerdeführers (H) in einem Schreiben vom 3. September 2021. Weitere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, überwiegend im Ausland wohnend, bestätigten, von den ehelichen Konflikten des Beschwerdeführers erfahren zu haben.

-            In einem Bericht eines Spitals in Tansania vom 25. Oktober 2021 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 14. und 18. Dezember 2020 aufgrund psychischer Probleme hospitalisiert werden musste, wobei er auch Gewaltvorfälle seitens seiner damaligen Ehefrau geschildert haben soll.

-            In einer undatierten WhatsApp-Nachricht informierte der Beschwerdeführer seine damalige Schwiegermutter über Drogenprobleme seiner (damaligen) Ehefrau, wobei er sowohl deren körperliche Angriffe als auch Suiziddrohungen erwähnte.

-            Weiter reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos zu den Akten, welche einen Suizidversuch seiner damaligen Ehefrau und eine Visitenkarte eines in die Ermittlungen involvierten Kantonspolizisten sowie beschädigte Sachen des Beschwerdeführers zeigen.

-            Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Angriff seiner damaligen Ehefrau im Juni 2020, welcher zu einer polizeilichen Intervention geführt haben soll, ohne dass jedoch weitere Gewaltschutzmassnahmen verfügt oder eine Anzeige erstattet worden sei.

5.3.4 Die zum Nachweis der angeblichen Gewaltvorfälle eingereichten Stellungnahmen stammen überwiegend von Personen aus dem näheren Umfeld des Beschwerdeführers, welche teilweise nicht selbst Zeugen der geschilderten (Gewalt-)Vorfälle waren, sondern lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergeben. Auch die kontaktierte Therapeutin ist eigenen Angaben zufolge mit dem Beschwerdeführer befreundet und verfügt offenbar noch nicht über ein abgeschlossenes Psychologiestudium ("kand. poPsychologie"). Sodann basiert auch der eingereichte Bericht des tansanischen Spitals auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und wurde der Bericht überdies erst viele Monate später und offenbar zielgerichtet für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren erstellt. Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht belegen, dass es nach seinen Erstkontakten mit den oben genannten Beratungsstellen weitere Gesprächsangebote in Anspruch genommen hatte. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass er die Dienste einer spezialisierten Opferberatungsstelle in Anspruch genommen oder gegen seine frühere Ehefrau Strafanzeige erstattet hatte. Zudem gibt die eingereichte WhatsApp-Kommunikation mit der Schwiegermutter den Konversationsverlauf nur unvollständig wieder und fehlt eine Datierung.

5.3.5 Gleichwohl kann den eingereichten Belegen in ihrer Gesamtheit nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden: Der Beschwerdeführer hat offenbar über mehrere Kanäle Hilfe gesucht und zahlreiche Dokumente nachgereicht, welche seine Darstellung untermauern. Selbst wenn seine Kontaktaufnahmen mit einer Rechtsberatung und der Beratungsstelle J zu einem Zeitpunkt erfolgten, wo sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz bereits zur Diskussion stand, drohte ihm zu diesem Zeitpunkt nicht unmittelbar die Wegweisung, nachdem beide Ehegatten dem Migrationsamt mit Schreiben vom 10. September 2020 ausdrücklich bestätigt hatten, ihre eheliche Gemeinschaft fortsetzen zu wollen. Zudem wurde seine Aufenthaltsbewilligung am 8. Februar 2021 letztmals verlängert und spricht gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz teilweise bereits vorhandenen Belegen erst spät vorbrachte, Opfer häuslicher Oppression geworden zu sein, für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung.

5.3.6 Sodann kann der Umstand, dass eine Trennung nicht auf die Initiative des (angeblichen) Opfers ehelicher Gewalt zurückgeht, sondern auf diejenige der (angeblich) gewaltausübenden Ehegattin, zwar darauf hinweisen, dass dem ausländischen Ehegatten die Weiterführung der Ehe objektiv zumutbar gewesen wäre, die (behaupteten) Übergriffe mithin nicht die Schwelle der "ehelichen Gewalt" im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG erreichten. Auch in einer solchen Konstellation ist allerdings nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher Gewalt trotz der andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen. Ihm in einer solchen Konstellation die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall zu verweigern, würde der Rechtsprechung zuwiderlaufen (vgl. BGr, 23. März 2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.2). Entsprechend sind vorliegend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Initiative zur Trennung bzw. Scheidung von der Ehefrau ausgegangen sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass sich aus der Aktenlage nicht eindeutig rekonstruieren lässt, wer die treibende Kraft hinter der Ehetrennung war, die Scheidung auf gemeinsames Begehren hin ausgesprochen wurde und die damalige Ehefrau die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers gemäss dessen Darstellung gerade auch als Druckmittel eingesetzt haben soll.

5.3.7 In dieser Situation durfte die Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt seitens der Ehefrau nicht einfach ohne weitere Sachverhaltsabklärungen verneinen. Vielmehr hätte abgeklärt werden müssen, ob die von der Ex-Ehefrau geltend gemachte häusliche Gewalt durch Berichte von Opferhilfestellen, Strafanzeigen, Arztberichten etc. dokumentiert und plausibilisiert wurde, was wiederum die Darstellung des Beschwerdeführers infrage stellen könnte. Selbst wenn die (Ex-)Ehefrau selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden sein sollte, würde dies die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis überdies nicht grundsätzlich ausschliessen, sofern der Beschwerdeführer nicht in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen hatte. Sodann sind bei den zuständigen Polizeibehörden der Stadt I und ... Amtsberichte zum Beschwerdeführer und dessen Ex-Ehefrau einzuholen, welche sich zu vergangenen Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt und Suizidvorfällen äussern und über allfällige Gewaltschutzmassnahmen Auskunft geben. Weiter ist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu aufzufordern, einen aussagekräftigeren und datierten Ausschnitt seiner eingereichten WhatsApp-Kommunikation mit der Schwiegermutter nachzureichen. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen sind weitere Untersuchungen vorzunehmen und gegebenenfalls weitere Auskünfte einzuholen, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Vorinstanzen Auskunftspersonen nicht formell als Zeugen befragen können (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 57).

Die vorinstanzlichen Entscheide sind deshalb im Sinn des Eventualantrags und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Neubeurteilung und Vermeidung eines Instanzenverlusts direkt an das Migrationsamt zurückzuweisen, zumal sich dieses bislang lediglich im Vernehmlassungsverfahren zur Frage eines nachehelichen Härtefalls äussern konnte.

6.  

6.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

6.2 Aufgrund des vorliegenden Rückweisungsentscheids sind die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Allerdings ist bei Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren behauptete, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein und zuvor kein Anlass bestand, diesbezüglich weitere Untersuchungen zu tätigen, weshalb ein Teil der von ihm mitverursachten Rekurskosten getreu dem Verursacherprinzip ihm aufzuerlegen sind und ihm für das vor­instanzliche Verfahren nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Gegensatz dazu sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die mangelhafte Untersuchung des Sachverhalts durch die Vorinstanz(en) zurückzuführen und sind dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine prozessualen Versäumnisse vorzuwerfen.

7.  

7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren.

Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3). Gemäss den einschlägigen obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 setzt sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum für einen in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen lebenden Schuldner im Wesentlichen aus einem Grundbetrag von Fr. 1'100.-, den effektiven monatlichen Wohnkosten samt Neben- und Heizkosten, den Kosten für die obligatorische Krankenversicherung und den Mobilitätskosten zusammen, wobei bei den Quellensteuern unterliegenden Arbeitnehmern bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom tatsächlich ausbezahlten Lohn auszugehen ist. Zudem wird bei der Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs ein Zuschlag von 20 % auf den monatlichen Grundbedarf (nicht das gesamte Existenzminimum) gewährt (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 32 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, wenn eine kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vorliegt (BGE 130 III 765 E. 2).

7.2 Der Beschwerdeführer erzielt gemäss den eingereichten Lohnbelegen einen Bruttolohn von Fr. 3'360.- bzw. einen Nettolohn (nach Abzug der Quellensteuern) von Fr. 2'768.15. Seine Auslagen sind trotz anwaltlicher Vertretung nicht belegt worden und es erscheint nicht evident, dass der prozessuale Zwangsbedarf nicht gedeckt ist, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, in einer (kostensenkenden) Wohn-/Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin zu leben. Damit ist die unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit zu verweigern, soweit diese mangels Kostenauflage und aufgrund der zugesprochenen Parteientschädigung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

8.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juli 2021 und Dispositiv-Ziff. I, II, IV sowie die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2021 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'020.- werden dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …