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Geschäftsnummer: VB.2021.00741  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung (Projektänderung)


SwimSpa; Lärmschutzrecht: Immissionsgrenzwerte; Vorsorgeprinzip. Entgegen der Nachbarschaft durfte die Baubewilligungsbehörde auf das Änderungsgesuch unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Wiedererwägung eintreten (E. 3). Es überzeugt, Lärm von Schwimmbadpumpen gleich wie jenen von Wärmepumpen zu behandeln (E. 4.2.2). Der Planungswert ist, sofern auf die Ozonreinigungsanlage verzichtet wird, eingehalten (E. 4.3). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten (E. 4.4.1). Es ist zu beachten, dass bei Swimmingpool-Pumpen ein dauerhafter Betrieb gemäss aktuellem Stand der Technik regelmässig nicht erforderlich ist (E. 4.4.2). Als betriebliche Massnahme kommt die Wahl eines – dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden – Modells infrage, das zu einem blossen Tagesbetrieb fähig ist. Die Baubewilligungsbehörde ging in ihrer ursprünglichen Bewilligung – die in Rechtskraft erwuchs – zu Recht von einem solchen Modell aus. Wenn sich der Bauherr entgegen der klaren Nebenbestimmung für ein anderes Modell entschieden hat, dann ist er in seinem Handeln nicht zu schützen (E. 4.4.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
BELASTUNGSGRENZWERT
LÄRM
NEBENBESTIMMUNG
VORSORGEPRINZIP
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
Art. 11 Zus. 2 USG
§ 7 Abs. 4 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2021.00741

VB.2021.00765

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

Aus VB.2021.00741

 

A, vertreten durch RA B,

 

 

Aus VB.2021.00765

 

1.1  C,

1.2  D,

 

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Aus VB.2021.00741

 

1.1  C,

1.2  D,

 

beide vertreten durch RA E,

 

 

Aus VB.2021.00765

 

1.    A, vertreten durch RA B,

 

2.    Bauausschuss Hombrechtikon,

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

Aus VB.2021.00741

 

Bauausschuss Hombrechtikon,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Baubewilligung (Projektänderung; Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 2. März 2021 trat der Bauausschuss Hombrechtikon auf das Wiedererwägungsgesuch von A vom 1. Februar 2021 betreffend Ausweitung der Betriebszeiten eines SwimSpa auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Hombrechtikon ein und stimmte diesem zu.

II.  

Hiergegen erhoben C und D mit Eingabe vom 6. April 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

III.  

A. Hiergegen erhob einerseits A mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde am Verwaltungsgericht (VB.2021.00741). Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerschaft sowie allenfalls der Vorinstanz – aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 sei zu bestätigen. Eventuell sei dieser in Ziff. 2 dahingehend zu ergänzen, dass die Ozonreinigungsanlage des SwimSpa nachts abgeschaltet werden müsse (Nachtruhe gemäss Polizei-Verordnung der Gemeinde Hombrechtikon von 22:00 bis 07:00 Uhr). Eventualiter sei der Entscheid vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

Am 22. November 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragten C und D, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers – auf die Anträge von A nicht einzutreten; eventualiter seien sie abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragte der Bauausschuss Hombrechtikon, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerschaft – gutzuheissen, unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Bestätigung des Beschlusses des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021. Der Even­tualantrag des Beschwerdeführers, dass der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 dahingehend zu ergänzen sei, dass die Ozonreinigungsanlage des SwimSpa nachts abgeschaltet werden muss, sei abzuweisen. Mit Replik vom 3. Januar 2022 hielt A an seinen Anträgen fest. Am 12. Januar 2022 duplizierten C und D, wobei auch sie an ihren Anträgen festhielten. Der Bauausschuss Hombrechtikon liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Triplik vom 19. Januar 2022 beantragte A einen Augenschein, wobei er im Übrigen an seinen Anträgen festhielt. C und D und der Bauausschuss Hombrechtikon liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

B. Andererseits erhoben C und D mit Eingabe vom 8. November 2021 Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2021 (VB.2021.00765). Sie beantragten, es seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegner – Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 in teilweiser Gutheissung des Rekurses zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei als Planungswert für die Anlage des SwimSpa (SwimSpa-Umwälzpumpe) in der Nacht (zwischen 22.00 und 07.00 Uhr) maximal 30 dB(A) massgebend sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens VB.2021.00765 mit dem Beschwerdeverfahren VB.2021.00741.

Am 22. November 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragte der Bauausschuss Hombrechtikon, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführenden – vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 30. Dezember 2021 hielten C und D an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 10. Januar 2022 hielt der Bauausschuss Hombrechtikon ebenfalls an seinen Anträgen fest. Am 12. Januar 2022 beantragte A, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführer, sowie allenfalls der Vorinstanz – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Beschwerdeverfahren VB.2021.00765 und VB.2021.00741 seien zu vereinigen. Am 25. Januar 2022 triplizierten C und D und beantragten, die Vernehmlassung von A vom 12. Januar 2022 sei aus dem Recht zu weisen. Der Bauausschuss Hombrechtikon und A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen denselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

1.3 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG, dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Hinsichtlich der Beschwerde des Bauherrn im Verfahren VB.2021.00741 und der Beschwerde der Nachbarschaft im Verfahren VB.2021.00765 ist letztere Voraussetzung gegeben: Wird eine der Beschwerden gutgeheissen, liegt ein Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerden einzutreten.

1.4 Die Rüge der Nachbarschaft, auf die Beschwerde des Bauherrn sei infolge Missachtung der Begründungs-/Substanziierungspflicht nicht einzutreten, zielt ins Leere. Rechtliche Ausführungen sind zulässig; jedoch nicht notwendig (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 22): Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG; ''iura novit curia''). Es reicht, wenn Antrag und Begründung darüber Aufschluss geben, gegen was und wen Rechtsschutz begehrt wird und an wen sich die Eingabe richtet (vgl. Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 8). In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde des Bauherrn.

1.5 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

1.6 Entgegen dem Antrag der Nachbarschaft besteht keine Grundlage, die rechtzeitig ergangene Duplik des Bauherrn im Verfahren VB.2021.00765 aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerschaft muss sich nicht im Rahmen einer Beschwerdeantwort äussern, um sich auch im Rahmen einer Duplik vernehmen lassen zu dürfen, sofern ihr dazu – wie vorliegend – nochmals eine Frist angesetzt wird. Dass die Duplik vom 12. Januar 2022 unzutreffenderweise als "Vernehmlassung" bezeichnet wurde, ändert daran nichts.

2.  

Streitbetroffen sind die Betriebszeiten eines SwimSpa auf der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Hombrechtikon. Die Parzelle befindet sich in der Wohnzone W1/20, die der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeschieden ist. Das Aufstellen des SwimSpa war mit Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 21. April 2020 bewilligt worden. Es ist mittlerweile im Garten installiert worden und weist sowohl zum Wohngebäude des Bauherrn als auch zur Wohnliegenschaft der Nachbarschaft einen Abstand von 4,23 m auf. Die mit Gartenplatten überdeckte Umwälzpumpe, die das Wasser durch einen Durchlauferhitzer und durch eine Entkeimungsanlage treibt, befindet sich unmittelbar neben der südwestlichen Ecke des Pools. Ursprünglich war zudem eine Ozonreinigungsanlage in Betrieb.

In Disp.-Ziff. 2.2 der Bewilligung vom 21. April 2020 war verfügt worden, dass das SwimSpa von 22.00 bis 07.00 Uhr abgestellt werden müsse. Den Wiedererwägungsantrag des Bauherrn vom 1. Februar 2021 hiess der Bauausschusses Hombrechtikon mit – dem hier strittigen – Beschluss vom 2. März 2021 gut und erlaubte den Dauerbetrieb (und damit neu auch den nächtlichen Betrieb) der Umwälzpumpe bzw. der technischen Anlagen.

3.  

Bei der Bewilligung vom 21. April 2020 handelt es sich um eine formell rechtskräftige Verfügung hinsichtlich eines Dauersachverhalts. Einen solchen Entscheid darf eine Behörde in Wiedererwägung ziehen, sofern die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufes erfüllt sind: Es handelt sich um eine fehlerhafte Verfügung und das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt jenes am Vertrauensschutz und gegebenenfalls an der Rechtssicherheit (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Rz. 221 f., Rz. 229). Erst nach Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids ist für eine Wiedererwägung bzw. für einen Widerruf erforderlich, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in relevanter Weise geändert haben, so dass eine Neubeurteilung erforderlich wird (vgl. Griffel, Rz. 227; BGr, 29. Januar 2020, 1C_63/2019, E. 5).

Das Bundesgericht anerkennt gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] aber einen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch, dass eine Verwaltungsbehörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und dieses beurteilt ([bei nachträglich fehlerhaft gewordenen Dauerverfügungen:] wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder [bei ursprünglich fehlerhaften Verfügungen:] wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand [BGE 136 II 177 E. 2.1; Griffel, Rz. 234]). Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Nachbarschaft nicht, dass es der Bewilligungsbehörde verwehrt ist, Verfügungen, zu denen kein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, im Rahmen ihres (pflichtgemässen) Ermessens in Wiedererwägung ziehen, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufes gegeben sind.

Entgegen der Nachbarschaft durfte die Baubewilligungsbehörde auf das Änderungsgesuch mithin unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Wiedererwägung eintreten. Ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist indes genauer zu betrachten (vgl. E. 4).

4.  

4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im Jahr 2020 eine lärmrechtliche Prüfung stattfand. Diese holte die Baubewilligungsbehörde wiedererwägungsweise nach.

4.2  

4.2.1 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG) soll Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu den Einwirkungen zählen insbesondere Lärm und Erschütterungen (Art. 7 Abs. 2 USG).

Gemäss Art. 11 USG werden Lärm und Erschütterungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3).

Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Abs. 2). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Nach Artikel 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Zur Einhaltung der unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte (Art. 23 USG) dürfen die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Störwirkung sind insbesondere der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms sowie die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen).

Neue ortsfeste Anlagen (d. h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 errichtet wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).

4.2.2 Gemäss Anhang 6 Ziff. 1 LSV gelten die "Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm" nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV etwa auch für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (lit. e). Nach Ziff. 3.1 der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU), Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm – Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016, werden Schwimmbad- und Wärmepumpen den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt. Es überzeugt, Lärm von Schwimmbadpumpen gleich wie jenen von Wärmepumpen zu behandeln.

Das Bundesgericht bringt den Anhang 6 der LSV auch auf Wärmepumpen Privater in der Wohnzone und nicht bloss auf gewerblich genutzte Wärmepumpen zur Anwendung (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, Sachverhalt und E. 2.1; 16. Juli 2020, 1C_418/2019, E. 3.3; 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 18. Januar 2016, 1C_204/2015, E. 3.1). Entsprechend sind die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV – entgegen der Auffassung der Nachbarschaft, aber entsprechend ihrem vor der Vorinstanz eingereichten Gutachten, den Gutachten des Bauherrn sowie der Auffassung der Vorinstanz – auch auf privat genutzte Schwimmbadpumpen anzuwenden.

Die Anlage hat somit einen nächtlichen Planungswert von 45 dB(A) einzuhalten.

4.3 Gemäss dem vom Bauherrn mit Rekursduplik – nach Abschaltung der ursprünglich betriebenen Ozonreinigungsanlage – eingereichten Lärmgutachten der H GmbH vom 29. Juni 2021 beträgt der Beurteilungspegel in der Nacht beim lärmexponiertesten Fenster der Nachbarschaft 18 dB(A). Das Gutachten basiert auf einer Messung entsprechend dem Anhang 3 der "Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit vom 7. Juni 2019. Gemäss dieser Messung beträgt der Schalldruckpegel LpA in einem Abstand von 0,5 m 33.3 dB(A). Die Vorinstanz setzte für die Berechnung nach dem Formular "Lärmschutznachweis für HLKK Anlagen bei einfachen Situationen" des Cercle Bruit beim Korrekturpegel K1 für die Nacht entsprechend der Vollzugshilfe zu Recht einen Wert von +10 dB(A) statt +5 dB(A) ein und ging vom – von der Nachbarschaft behaupteten – Abstand von 5,4 m zum (Dach-)Fenster ihres nächstgelegenen lärmempfindlichen Raums aus. Bei den Korrekturpegeln K2 und K3 berücksichtigte die Vorinstanz je einen Wert von +4 dB(A). Dies ergab einen (gerundeten) Beurteilungspegel von 31 dB(A) bzw. ergibt einen solchen von 30.6 dB(A).

Auf das Gutachten der Nachbarschaft, welches vor Abschaltung der Ozonreinigungsanlage ergangen war, stellte die Vorinstanz nicht ab: Es sei zwar der lärmintensivste Betrieb gemessen, das Grundgeräusch jedoch falsch ermittelt worden. Wie hoch die Immissionen unter Einschaltung der Ozonreinigungsanlage seien, brauche nicht weiter untersucht zu werden (a.a.O.).

Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Gutachten der H GmbH vom 29. Juni 2021 überzeugen weitgehend. Es ist tatsächlich auf einen Abstand von 5,4 m und einen Korrekturpegel K1 von +10 dB(A) abzustellen. Mit Blick auf das bauherrische Gutachten ist nach dem Weglassen der Ozonreinigungsanlage indes bei Pegelkorrektur K3 (Impulshaftigkeit) der Normalfall "nicht hörbar" zu wählen, womit 4 dB(A) wegfallen. Der nächtliche Belastungswert liegt somit gar bei 26.6 dB(A). Selbst unter Hinzurechnung der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Richtungswirkungskorrektur einer freistehenden Pumpe von +3 dB(A) kommt der nächtliche Belastungswert mit 29.6 dB(A) unter dem von der Nachbarschaft (zu Unrecht) als einschlägigen Planungswert behaupteten Pegel von 30 dB(A) zu liegen.

Die Kritik der Nachbarschaft am Gutachten des Bauherrn überzeugt nicht:

-          Entgegen der Nachbarschaft ist das Badezimmer kein lärmempfindlicher Raum gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV; lit. a statuiert ausdrücklich, dass Sanitärräume nicht darunterfallen. Dass das lärmempfindliche Dachfenster des Schlafzimmers weniger als 5,4 m von der Lärmquelle entfernt ist, wird nicht behauptet.

-          Daran, dass es sich beim lauteren Betriebsmodus der Anlage, der dem ersten Gutachten des Bauherrn sowie jenem der Nachbarschaft im vorinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegt wurde – um jenen mit Betrieb der Ozonreinigungsanlage handelt, bestehen keine ernsthaften Zweifel. Im Gutachten des Bauherrn vom 29. Juni 2021 wird ausdrücklich dargetan, dass der Betrieb des Pools in der Zwischenzeit so eingestellt worden sei, dass die Ozonreinigungsanlage in der Nacht nicht mehr in Betrieb sei. Damit würden die lauteren Betriebsphasen der Umwälzpumpe entfallen. Diese Aussage konnte sich auf zwei nächtliche Messungen stützen, die am 23. und 24. Juni 2021 vorgenommen worden waren.

-          Die von der Nachbarschaft geltend gemachten Pegelkorrekturen K2 und K3 wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Mit Blick auf das überzeugende Gutachten des Bauherrn vom 29. Juni 2021 erscheint eine Pegelkorrektur K3 von + 4 dB(A) – wie bereits dargetan – indes nicht mehr angebracht. Doch selbst, wenn man von einer Pegelkorrektur K3 von + 4 dB(A) ausgehen würde, wäre der einschlägige Planungswert noch deutlich eingehalten.

Eine Berechnung mit dem Formular "Lärmschutznachweis für HLKK Anlagen bei einfachen Situationen" des Cercle Bruit unter Betrieb der Ozonreinigungsanlage führt zu einem anderen Ergebnis. Gemäss dem vom Bauherrn im ursprünglichen Lärmschutznachweis diesbezüglich geltend gemachten Schalldruckpegel (48 dB[A] bei einem Abstand von 2,15 m) wäre der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) beim lärmempfindlichen Fenster der Nachbarschaft in einem Abstand von 5,4 m – unabhängig davon, ob man bei den Pegelkorrekturen dem Bauherrn oder der Nachbarschaft folgt – klar überschritten.

Der Verzicht auf die Ozonreinigungsanlage ist für die Einhaltung des nächtlichen Planungswerts somit erforderlich. Daran stört sich der Bauherr nicht: Er erklärte selbst, darauf zu verzichten.

4.4  

4.4.1 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).

Solche weitergehenden Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein; dies setzt in der Regel voraus, dass mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 11 zu Art. 11).

Bei Wärmepumpen hat das Bundesgericht – selbst im Rahmen nachträglicher Baubewilligungsverfahren bei einer bereits installierten Anlage – auch die Installation eines leiseren Modells bzw. eines Schalldämpfers am Ausblaskanal erwogen (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/ 2008, E. 3.3).

4.4.2 Es ist zu beachten, dass bei Swimmingpool-Pumpen ein dauerhafter Betrieb gemäss aktuellem Stand der Technik regelmässig nicht erforderlich ist. Das Tiefbauamt des Kantons Zürich führt im Zusammenhang mit Wärmepumpen zur Beheizung von Swimmingpools aus, dass die Festlegung von Sperrzeiten bei Poolheizungen in der Regel eine plausible und betrieblich mögliche Massnahme sei. Die Betriebszeit (und damit auch die Beurteilung) könne zum Beispiel auf den Tag beschränkt werden (www.zh.ch > Umwelt & Tiere > Lärm & Schall > Lärm beim Planen & Bauen > Neuanlagen). Dasselbe gilt auch für alle weiteren technischen Anlagen wie Pool-Filteranlagen. Die Behauptung der Nachbarschaft, dass für einen sauberen Pool kein Dauerbetrieb der Filteranlage notwendig ist, sondern ein Betrieb von ca. 8–10 Stunden pro Tag genügt, wird von den Beschwerdegegnern im Verfahren VB.2021.00765 nicht bestritten; daran ist auch nicht zu zweifeln. Vom Bauherrn wird im Verfahren VB.2021.00741 denn auch nichts anderes substanziiert behauptet: Es wird bloss dargetan, dass mit dem Dauerbetrieb der Filteranlage der Einsatz chemischer Zusätze für die Wasseraufbereitung möglichst gering gehalten werden könne. Gewisse Kantone gehen generell davon aus, dass aus Gründen des Lärmschutzes bei Pools stets auf einen nächtlichen Betrieb der technischen Anlagen zu verzichten ist (vgl. etwa für den Kanton Luzern: www.lu.ch > BUWD > Umwelt & Energie > Themen > Lärmschutz > Lärmquellen > Pools, Whirlpools, Spa-Pools).

4.4.3 Die Vorinstanz führte aus, dass sie weitere "kostspielige Massnahmen" gestützt auf das Vorsorgeprinzip von vornherein als nicht verhältnismässig erachte. Die Abschaltung der Umwälzpumpe als solche würde hingegen grundsätzlich keine Kosten verursachen. Es sei jedoch vom Bauausschuss Hombrechtikon zu prüfen, welche Funktion der Umwälzpumpe bei ausgeschalteter Ozonreinigungsanlage zukomme und damit, ob deren Ausserbetriebsetzung in der hier strittigen Zeit in Anwendung des Vorsorgeprinzips betrieblich möglich wäre. Sollte die Umwälzpumpe noch einzig vor Frostschäden schützen, so würde sich die Abschaltung wohl nur bewerkstelligen lassen, wenn der Pool auch ohne deren Betrieb hinreichend dagegen geschützt werden könne. Aufgrund der Akten sei unklar, wie teuer eine solche Massnahme zu stehen käme und folglich, ob eine dahingehende Massnahme verhältnismässig wäre. Dem Baurekursgericht sei es daher nicht möglich, abschliessend festzustellen, ob eine vollständige Abschaltung der Umwälzpumpe angeordnet werden könne.

Dem kann indes nicht gefolgt werden. Als betriebliche Massnahme kommt die Wahl eines – dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden – Modells infrage, das zu einem blossen Tagesbetrieb fähig ist. Die Baubewilligungsbehörde ging in ihrer ursprünglichen Bewilligung – die in Rechtskraft erwuchs – zu Recht von einem solchen Modell aus: Unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip führte sie aus, dass der SwimSpa nachts abgestellt werden müsse. Es bestehen keine Anzeichen dafür und es wird auch nicht behauptet, dass solche Modelle unverhältnismässig teurer wären als Modelle, die einen Dauerbetrieb verlangen. Mit der richtigen Isolation und Abdeckung lassen sich solche Modelle fraglos auch ganzjährig – und im Vergleich zu einem Modell im Dauerbetrieb mit geringeren Energiekosten – betreiben. Es kann mit der Wahl eines entsprechenden Modells die gänzliche Vermeidung nächtlicher Emissionen erreicht werden, ohne dass dies mit relevanten Einschränkungen der Benutzung des SwimSpas verbunden wäre. Wenn sich der Bauherr entgegen der klaren Nebenbestimmung für ein anderes Modell entschieden hat, dann ist er in seinem Handeln nicht zu schützen. Er verfügte angesichts der klaren Nebenbestimmung über keine Vertrauensgrundlage für die Installation eines Modells, das einen Dauerbetrieb zwingend verlangt. Somit ist anzunehmen, dass er ein solches Modell – sofern es sich tatsächlich um ein Modell handelt, das nur den Dauerbetrieb der technischen Anlagen zulässt, was offenbleiben kann – auf eigenes Risiko erworben und aufgestellt hat.

Es kommt mithin nicht darauf an, welcher Betrieb des aktuell installierten SwimSpa-Modells des Bauherrn überhaupt möglich ist, zumal sich die mit der Stammbaubewilligung nebenbestimmungsweise verfügte Beschränkung auf einen Tagesbetrieb im vorliegenden Fall als eine technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Massnahme erweist, die mit geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen bewirkt.

Auf die weiteren vom Bauherrn erwähnten Massnahmen wie die Verschalung des Pools mit XPS-Dämmplatten und Massivholz sowie die Abdeckung des Pools und die Abdeckung der Umlaufpumpe mit Bodenplatten kommt es nicht an. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass diese Massnahmen gewählt wurden. Indes ändert dies nichts daran, dass der ursprüngliche Entscheid der Baubewilligungsbehörde, die gestützt auf das Vorsorgeprinzip bloss einen Tagesbetrieb der technischen Anlagen vorsah, nicht rechtsfehlerhaft war bzw. ist und deshalb nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist. Auf den vom Bauherrn beantragten Augenschein konnte daher verzichtet werden.

Nach dem Gesagten erweist sich Disp.-Ziff. 2.2 der Bewilligung vom 21. April 2020 mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nach wie vor als rechtskonform. Die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Wiedererwägung sind nicht gegeben.

5.  

Damit ist die Beschwerde der Nachbarschaft gutzuheissen. Disp.-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2021 und der Beschluss der Bauausschuss Hombrechtikon vom 2. März 2021 sind aufzuheben. Die Beschwerde des Bauherrn ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Bauherrn sowie der Baubewilligungsbehörde je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Bauherrn und der Baubewilligungsbehörde stehen keine Parteientschädigungen zu. Der Bauherr ist hingegen zu verpflichten, der Nachbarschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2021.00741 und VB.2021.00765 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2021.00741 wird abgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren VB.2021.00765 wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2021 und der Beschluss der Bauausschuss Hombrechtikon vom 2. März 2021 werden aufgehoben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    485.--     Zustellkosten,
Fr. 4'485.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden A sowie dem Bauausschuss Hombrechtikon je zur Hälfte auferlegt.

5.    A wird verpflichtet, C und D eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Vorinstanz;
c)    den Regierungsrat.