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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00741
VB.2021.00765
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Aus VB.2021.00741
A, vertreten durch RA B,
Aus VB.2021.00765
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus VB.2021.00741
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
Aus VB.2021.00765
1. A, vertreten durch RA B,
2. Bauausschuss Hombrechtikon,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2021.00741
Bauausschuss Hombrechtikon,
vertreten durch RA F,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung
(Projektänderung; Wiedererwägungsgesuch),
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 2. März
2021 trat der Bauausschuss Hombrechtikon auf das Wiedererwägungsgesuch von A
vom 1. Februar 2021 betreffend Ausweitung der Betriebszeiten eines SwimSpa
auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Hombrechtikon ein
und stimmte diesem zu.
II.
Hiergegen erhoben C und D
mit Eingabe vom 6. April 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich.
Mit Entscheid vom 6. Oktober
2021 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des
Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 auf und wies die Sache zur
weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurück.
III.
A. Hiergegen
erhob einerseits A mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde am
Verwaltungsgericht (VB.2021.00741). Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz
sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der
Beschwerdegegnerschaft sowie allenfalls der Vorinstanz – aufzuheben und der
Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 sei zu
bestätigen. Eventuell sei dieser in Ziff. 2 dahingehend zu ergänzen, dass
die Ozonreinigungsanlage des SwimSpa nachts abgeschaltet werden müsse
(Nachtruhe gemäss Polizei-Verordnung der Gemeinde Hombrechtikon von 22:00 bis
07:00 Uhr). Eventualiter sei der Entscheid vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Am 22. November 2021
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragten C und
D, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten
des Beschwerdeführers – auf die Anträge von A nicht einzutreten; eventualiter
seien sie abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021
beantragte der Bauausschuss Hombrechtikon, die Beschwerde sei – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerschaft –
gutzuheissen, unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Bestätigung des
Beschlusses des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021. Der Eventualantrag
des Beschwerdeführers, dass der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom
2. März 2021 dahingehend zu ergänzen sei, dass die Ozonreinigungsanlage
des SwimSpa nachts abgeschaltet werden muss, sei abzuweisen. Mit Replik vom 3. Januar
2022 hielt A an seinen Anträgen fest. Am 12. Januar 2022
duplizierten C und D, wobei auch sie an ihren
Anträgen festhielten. Der Bauausschuss Hombrechtikon liess sich nicht mehr vernehmen.
Mit Triplik vom 19. Januar 2022 beantragte A einen Augenschein,
wobei er im Übrigen an seinen Anträgen festhielt. C und D und der Bauausschuss Hombrechtikon liessen sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
B. Andererseits
erhoben C und D mit Eingabe vom 8. November 2021 Beschwerde gegen den Entscheid
des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2021 (VB.2021.00765). Sie beantragten,
es seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der
Beschwerdegegner – Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und der
Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 in Gutheissung
des Rekurses aufzuheben. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I des
vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses
Hombrechtikon vom 2. März 2021 in teilweiser Gutheissung des Rekurses zur
weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
wobei als Planungswert für die Anlage des SwimSpa (SwimSpa-Umwälzpumpe) in der
Nacht (zwischen 22.00 und 07.00 Uhr) maximal 30 dB(A) massgebend sei. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens VB.2021.00765
mit dem Beschwerdeverfahren VB.2021.00741.
Am 22. November 2021
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragte der
Bauausschuss Hombrechtikon, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführenden –
vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 30. Dezember 2021 hielten C und
D an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 10. Januar 2022 hielt der
Bauausschuss Hombrechtikon ebenfalls an seinen Anträgen fest. Am 12. Januar
2022 beantragte A, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführer, sowie allenfalls der Vorinstanz
– abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Beschwerdeverfahren
VB.2021.00765 und VB.2021.00741 seien zu vereinigen. Am 25. Januar 2022
triplizierten C und D und beantragten, die Vernehmlassung von A vom 12. Januar
2022 sei aus dem Recht zu weisen. Der Bauausschuss Hombrechtikon und A liessen
sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Die
Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts,
betreffen denselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen dieselben
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen,
die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).
1.3 Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein
Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,
dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Hinsichtlich der
Beschwerde des Bauherrn im Verfahren VB.2021.00741 und der Beschwerde der
Nachbarschaft im Verfahren VB.2021.00765 ist letztere Voraussetzung gegeben:
Wird eine der Beschwerden gutgeheissen, liegt ein Endentscheid vor; weitere
Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist somit aus
prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerden einzutreten.
1.4 Die Rüge
der Nachbarschaft, auf die Beschwerde des Bauherrn sei infolge Missachtung der
Begründungs-/Substanziierungspflicht nicht einzutreten, zielt ins Leere.
Rechtliche Ausführungen sind zulässig; jedoch nicht notwendig (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 22): Die Rechtsmittelinstanz
wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG;
''iura novit curia''). Es reicht, wenn Antrag und Begründung darüber Aufschluss
geben, gegen was und wen Rechtsschutz begehrt wird und an wen sich die Eingabe
richtet (vgl. Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 8). In der Begründung
ist darzutun, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem
gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist (Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 17; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 9). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde des Bauherrn.
1.5 Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
1.6 Entgegen
dem Antrag der Nachbarschaft besteht keine Grundlage, die rechtzeitig ergangene
Duplik des Bauherrn im Verfahren VB.2021.00765 aus dem Recht zu weisen. Die
Beschwerdegegnerschaft muss sich nicht im Rahmen einer Beschwerdeantwort
äussern, um sich auch im Rahmen einer Duplik vernehmen lassen zu dürfen, sofern
ihr dazu – wie vorliegend – nochmals eine Frist angesetzt wird. Dass die Duplik
vom 12. Januar 2022 unzutreffenderweise als "Vernehmlassung"
bezeichnet wurde, ändert daran nichts.
2.
Streitbetroffen sind die Betriebszeiten eines SwimSpa auf
der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Hombrechtikon. Die
Parzelle befindet sich in der Wohnzone W1/20, die der Empfindlichkeitsstufe
(ES) II zugeschieden ist. Das Aufstellen des SwimSpa war mit Beschluss des
Bauausschusses Hombrechtikon vom 21. April 2020 bewilligt worden. Es ist
mittlerweile im Garten installiert worden und weist sowohl zum Wohngebäude des
Bauherrn als auch zur Wohnliegenschaft der Nachbarschaft einen Abstand von 4,23
m auf. Die mit Gartenplatten überdeckte Umwälzpumpe, die das Wasser durch einen
Durchlauferhitzer und durch eine Entkeimungsanlage treibt, befindet sich
unmittelbar neben der südwestlichen Ecke des Pools. Ursprünglich war zudem eine
Ozonreinigungsanlage in Betrieb.
In Disp.-Ziff. 2.2 der
Bewilligung vom 21. April 2020 war verfügt worden, dass das SwimSpa von
22.00 bis 07.00 Uhr abgestellt werden müsse. Den Wiedererwägungsantrag des
Bauherrn vom 1. Februar 2021 hiess der Bauausschusses Hombrechtikon mit –
dem hier strittigen – Beschluss vom 2. März 2021 gut und erlaubte den
Dauerbetrieb (und damit neu auch den nächtlichen Betrieb) der Umwälzpumpe bzw.
der technischen Anlagen.
3.
Bei der Bewilligung vom 21. April
2020 handelt es sich um eine formell rechtskräftige Verfügung
hinsichtlich eines Dauersachverhalts. Einen solchen Entscheid darf eine Behörde
in Wiedererwägung ziehen, sofern die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw.
des Widerrufes erfüllt sind: Es handelt sich um eine fehlerhafte Verfügung und
das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt jenes am
Vertrauensschutz und gegebenenfalls an der Rechtssicherheit (Alain Griffel,
Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Rz. 221 f.,
Rz. 229). Erst nach Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids ist für eine
Wiedererwägung bzw. für einen Widerruf erforderlich, dass sich die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in relevanter Weise geändert haben,
so dass eine Neubeurteilung erforderlich wird (vgl. Griffel, Rz. 227;
BGr, 29. Januar 2020, 1C_63/2019, E. 5).
Das Bundesgericht anerkennt gestützt auf Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV] aber einen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch, dass eine
Verwaltungsbehörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und dieses beurteilt
([bei nachträglich fehlerhaft gewordenen Dauerverfügungen:] wenn die Umstände
sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder [bei ursprünglich
fehlerhaften Verfügungen:] wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand [BGE 136 II 177 E. 2.1; Griffel,
Rz. 234]). Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Nachbarschaft
nicht, dass es der Bewilligungsbehörde verwehrt ist, Verfügungen, zu denen kein
Rechtsmittelentscheid ergangen ist, im Rahmen ihres (pflichtgemässen) Ermessens
in Wiedererwägung ziehen, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des
Widerrufes gegeben sind.
Entgegen der Nachbarschaft durfte die
Baubewilligungsbehörde auf das Änderungsgesuch mithin unabhängig vom Bestehen
eines Anspruchs auf Wiedererwägung eintreten. Ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist indes genauer zu betrachten (vgl. E. 4).
4.
4.1 Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung im Jahr 2020 eine lärmrechtliche Prüfung stattfand. Diese
holte die Baubewilligungsbehörde wiedererwägungsweise nach.
4.2
4.2.1
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,
USG) soll Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1
Abs. 1 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder
lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG).
Zu den Einwirkungen zählen insbesondere Lärm und Erschütterungen (Art. 7 Abs. 2
USG).
Gemäss Art. 11 USG werden
Lärm und Erschütterungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1).
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden
verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3).
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13
Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte
und Schwangere (Abs. 2). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die
Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15,
19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 [LSV]). Nach Artikel 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so
festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören. Zur Einhaltung der unter den Immissionsgrenzwerten liegenden
Planungswerte (Art. 23 USG) dürfen die Lärmimmissionen höchstens
geringfügig störend sein (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweis). Bei der
Beurteilung der Störwirkung sind insbesondere der Charakter des Lärms, der
Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms sowie die
Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen (BGE
133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen).
Neue ortsfeste Anlagen (d. h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar
1985 errichtet wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen nur errichtet
werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG
und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).
4.2.2
Gemäss Anhang 6 Ziff. 1 LSV gelten die "Belastungsgrenzwerte für
Industrie- und Gewerbelärm" nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV etwa auch für Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen (lit. e). Nach Ziff. 3.1 der Vollzugshilfe
des Bundesamts für Umwelt (BAFU), Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und
Gewerbelärm – Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016,
werden Schwimmbad- und Wärmepumpen den Industrie- und Gewerbeanlagen
gleichgestellt. Es überzeugt, Lärm von Schwimmbadpumpen gleich wie jenen von Wärmepumpen
zu behandeln.
Das Bundesgericht bringt den
Anhang 6 der LSV auch auf Wärmepumpen Privater in der Wohnzone und nicht bloss
auf gewerblich genutzte Wärmepumpen zur Anwendung (BGr, 27. Januar
2021, 1C_389/2019, Sachverhalt und E. 2.1; 16. Juli 2020, 1C_418/2019,
E. 3.3; 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 18. Januar
2016, 1C_204/2015, E. 3.1). Entsprechend sind die Belastungsgrenzwerte
nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV – entgegen der Auffassung der Nachbarschaft,
aber entsprechend ihrem vor der Vorinstanz eingereichten Gutachten, den
Gutachten des Bauherrn sowie der Auffassung der Vorinstanz – auch auf privat
genutzte Schwimmbadpumpen anzuwenden.
Die Anlage hat somit einen
nächtlichen Planungswert von 45 dB(A) einzuhalten.
4.3 Gemäss dem
vom Bauherrn mit Rekursduplik – nach Abschaltung der ursprünglich betriebenen
Ozonreinigungsanlage – eingereichten Lärmgutachten der H GmbH vom 29. Juni
2021 beträgt der Beurteilungspegel in der Nacht beim lärmexponiertesten Fenster
der Nachbarschaft 18 dB(A). Das Gutachten basiert auf einer Messung
entsprechend dem Anhang 3 der "Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche
Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit vom 7. Juni
2019. Gemäss dieser Messung beträgt der Schalldruckpegel LpA in einem Abstand
von 0,5 m 33.3 dB(A). Die Vorinstanz setzte für die Berechnung nach dem Formular
"Lärmschutznachweis für HLKK Anlagen bei einfachen Situationen" des Cercle
Bruit beim Korrekturpegel K1 für die Nacht entsprechend der Vollzugshilfe zu
Recht einen Wert von +10 dB(A) statt +5 dB(A) ein und ging vom – von der
Nachbarschaft behaupteten – Abstand von 5,4 m zum (Dach-)Fenster ihres
nächstgelegenen lärmempfindlichen Raums aus. Bei den Korrekturpegeln K2 und K3
berücksichtigte die Vorinstanz je einen Wert von +4 dB(A). Dies ergab einen
(gerundeten) Beurteilungspegel von 31 dB(A) bzw. ergibt einen solchen von
30.6 dB(A).
Auf das Gutachten der Nachbarschaft, welches vor
Abschaltung der Ozonreinigungsanlage ergangen war, stellte die Vorinstanz nicht
ab: Es sei zwar der lärmintensivste Betrieb gemessen, das Grundgeräusch jedoch
falsch ermittelt worden. Wie hoch die Immissionen unter Einschaltung der
Ozonreinigungsanlage seien, brauche nicht weiter untersucht zu werden (a.a.O.).
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Gutachten der H GmbH
vom 29. Juni 2021 überzeugen weitgehend. Es ist tatsächlich auf einen
Abstand von 5,4 m und einen Korrekturpegel K1 von +10 dB(A) abzustellen.
Mit Blick auf das bauherrische Gutachten ist nach dem Weglassen der
Ozonreinigungsanlage indes bei Pegelkorrektur K3 (Impulshaftigkeit) der
Normalfall "nicht hörbar" zu wählen, womit 4 dB(A) wegfallen. Der
nächtliche Belastungswert liegt somit gar bei 26.6 dB(A). Selbst unter
Hinzurechnung der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten
Richtungswirkungskorrektur einer freistehenden Pumpe von +3 dB(A) kommt der
nächtliche Belastungswert mit 29.6 dB(A) unter dem von der Nachbarschaft (zu
Unrecht) als einschlägigen Planungswert behaupteten Pegel von 30 dB(A) zu
liegen.
Die Kritik der Nachbarschaft am Gutachten des Bauherrn
überzeugt nicht:
-
Entgegen der Nachbarschaft ist das Badezimmer kein lärmempfindlicher
Raum gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV; lit. a statuiert ausdrücklich,
dass Sanitärräume nicht darunterfallen. Dass das lärmempfindliche Dachfenster
des Schlafzimmers weniger als 5,4 m von der Lärmquelle entfernt ist, wird nicht
behauptet.
-
Daran, dass es sich beim lauteren Betriebsmodus der Anlage, der dem ersten
Gutachten des Bauherrn sowie jenem der Nachbarschaft im vorinstanzlichen
Verfahren zugrunde gelegt wurde – um jenen mit Betrieb der Ozonreinigungsanlage
handelt, bestehen keine ernsthaften Zweifel. Im Gutachten des Bauherrn vom 29. Juni
2021 wird ausdrücklich dargetan, dass der Betrieb des Pools in der Zwischenzeit
so eingestellt worden sei, dass die Ozonreinigungsanlage in der Nacht nicht
mehr in Betrieb sei. Damit würden die lauteren Betriebsphasen der Umwälzpumpe
entfallen. Diese Aussage konnte sich auf zwei nächtliche Messungen stützen, die
am 23. und 24. Juni 2021 vorgenommen worden waren.
-
Die von der Nachbarschaft geltend gemachten Pegelkorrekturen K2 und K3
wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Mit Blick auf das überzeugende
Gutachten des Bauherrn vom 29. Juni 2021 erscheint eine Pegelkorrektur K3
von + 4 dB(A) – wie bereits dargetan – indes nicht mehr angebracht. Doch
selbst, wenn man von einer Pegelkorrektur K3 von + 4 dB(A) ausgehen würde, wäre
der einschlägige Planungswert noch deutlich eingehalten.
Eine Berechnung mit dem Formular "Lärmschutznachweis
für HLKK Anlagen bei einfachen Situationen" des Cercle Bruit unter Betrieb
der Ozonreinigungsanlage führt zu einem anderen Ergebnis. Gemäss dem vom
Bauherrn im ursprünglichen Lärmschutznachweis diesbezüglich geltend gemachten
Schalldruckpegel (48 dB[A] bei einem Abstand von 2,15 m) wäre der
nächtliche Planungswert von 45 dB(A) beim lärmempfindlichen Fenster der
Nachbarschaft in einem Abstand von 5,4 m – unabhängig davon, ob man bei den
Pegelkorrekturen dem Bauherrn oder der Nachbarschaft folgt – klar
überschritten.
Der Verzicht auf die Ozonreinigungsanlage ist für die
Einhaltung des nächtlichen Planungswerts somit erforderlich. Daran stört sich
der Bauherr nicht: Er erklärte selbst, darauf zu verzichten.
4.4
4.4.1
Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der
vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu
beachten. Dies ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a
LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den
Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die
Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle
erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.
Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip
weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,
E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).
Solche weitergehenden
Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein; dies setzt in der Regel voraus,
dass mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der
Emissionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8).
Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche
im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5
Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu
führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (BGr,
12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain Griffel/Heribert
Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage,
2011, N. 11 zu Art. 11).
Bei Wärmepumpen hat das Bundesgericht – selbst im Rahmen
nachträglicher Baubewilligungsverfahren bei einer bereits installierten Anlage
– auch die Installation eines leiseren Modells bzw. eines Schalldämpfers am
Ausblaskanal erwogen (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/ 2008, E. 3.3).
4.4.2
Es ist zu beachten, dass bei Swimmingpool-Pumpen ein dauerhafter Betrieb
gemäss aktuellem Stand der Technik regelmässig nicht erforderlich ist. Das
Tiefbauamt des Kantons Zürich führt im Zusammenhang mit Wärmepumpen zur
Beheizung von Swimmingpools aus, dass die Festlegung von Sperrzeiten bei
Poolheizungen in der Regel eine plausible und betrieblich mögliche Massnahme
sei. Die Betriebszeit (und damit auch die Beurteilung) könne zum Beispiel auf
den Tag beschränkt werden (www.zh.ch > Umwelt & Tiere > Lärm &
Schall > Lärm beim Planen & Bauen > Neuanlagen). Dasselbe gilt auch
für alle weiteren technischen Anlagen wie Pool-Filteranlagen. Die Behauptung
der Nachbarschaft, dass für einen sauberen Pool kein Dauerbetrieb der
Filteranlage notwendig ist, sondern ein Betrieb von ca. 8–10 Stunden pro Tag
genügt, wird von den Beschwerdegegnern im Verfahren VB.2021.00765 nicht
bestritten; daran ist auch nicht zu zweifeln. Vom Bauherrn wird im Verfahren
VB.2021.00741 denn auch nichts anderes substanziiert behauptet: Es wird bloss
dargetan, dass mit dem Dauerbetrieb der Filteranlage der Einsatz chemischer
Zusätze für die Wasseraufbereitung möglichst gering gehalten werden könne.
Gewisse Kantone gehen generell davon aus, dass aus Gründen des Lärmschutzes bei
Pools stets auf einen nächtlichen Betrieb der technischen Anlagen zu verzichten
ist (vgl. etwa für den Kanton Luzern: www.lu.ch > BUWD > Umwelt &
Energie > Themen > Lärmschutz > Lärmquellen > Pools, Whirlpools,
Spa-Pools).
4.4.3
Die Vorinstanz führte aus, dass sie weitere "kostspielige
Massnahmen" gestützt auf das Vorsorgeprinzip von vornherein als nicht
verhältnismässig erachte. Die Abschaltung der Umwälzpumpe als solche würde
hingegen grundsätzlich keine Kosten verursachen. Es sei jedoch vom Bauausschuss
Hombrechtikon zu prüfen, welche Funktion der Umwälzpumpe bei ausgeschalteter
Ozonreinigungsanlage zukomme und damit, ob deren Ausserbetriebsetzung in der
hier strittigen Zeit in Anwendung des Vorsorgeprinzips betrieblich möglich
wäre. Sollte die Umwälzpumpe noch einzig vor Frostschäden schützen, so würde
sich die Abschaltung wohl nur bewerkstelligen lassen, wenn der Pool auch ohne
deren Betrieb hinreichend dagegen geschützt werden könne. Aufgrund der Akten
sei unklar, wie teuer eine solche Massnahme zu stehen käme und folglich, ob
eine dahingehende Massnahme verhältnismässig wäre. Dem Baurekursgericht sei es
daher nicht möglich, abschliessend festzustellen, ob eine vollständige
Abschaltung der Umwälzpumpe angeordnet werden könne.
Dem kann
indes nicht gefolgt werden. Als betriebliche Massnahme kommt die Wahl eines –
dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden – Modells infrage, das zu einem
blossen Tagesbetrieb fähig ist. Die Baubewilligungsbehörde ging in ihrer
ursprünglichen Bewilligung – die in Rechtskraft erwuchs – zu Recht von einem
solchen Modell aus: Unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip führte sie aus, dass
der SwimSpa nachts abgestellt werden müsse. Es bestehen keine Anzeichen dafür
und es wird auch nicht behauptet, dass solche Modelle unverhältnismässig teurer
wären als Modelle, die einen Dauerbetrieb verlangen. Mit der richtigen
Isolation und Abdeckung lassen sich solche Modelle fraglos auch ganzjährig –
und im Vergleich zu einem Modell im Dauerbetrieb mit geringeren Energiekosten –
betreiben. Es kann mit der Wahl eines entsprechenden Modells die gänzliche
Vermeidung nächtlicher Emissionen erreicht werden, ohne dass dies mit
relevanten Einschränkungen der Benutzung des SwimSpas verbunden wäre. Wenn sich
der Bauherr entgegen der klaren Nebenbestimmung für ein anderes Modell
entschieden hat, dann ist er in seinem Handeln nicht zu schützen. Er verfügte
angesichts der klaren Nebenbestimmung über keine Vertrauensgrundlage für die
Installation eines Modells, das einen Dauerbetrieb zwingend verlangt. Somit ist
anzunehmen, dass er ein solches Modell – sofern es sich tatsächlich um ein
Modell handelt, das nur den Dauerbetrieb der technischen Anlagen zulässt, was
offenbleiben kann – auf eigenes Risiko erworben und aufgestellt hat.
Es kommt
mithin nicht darauf an, welcher Betrieb des aktuell installierten
SwimSpa-Modells des Bauherrn überhaupt möglich ist, zumal sich die mit der
Stammbaubewilligung nebenbestimmungsweise verfügte Beschränkung auf einen
Tagesbetrieb im vorliegenden Fall als eine technisch und betrieblich mögliche
sowie wirtschaftlich tragbare Massnahme erweist, die mit geringem Aufwand eine
wesentliche Reduktion der Emissionen bewirkt.
Auf die weiteren vom Bauherrn erwähnten Massnahmen wie die
Verschalung des Pools mit XPS-Dämmplatten und Massivholz sowie die Abdeckung
des Pools und die Abdeckung der Umlaufpumpe mit Bodenplatten kommt es nicht an.
Das Gericht zweifelt nicht daran, dass diese Massnahmen gewählt wurden. Indes
ändert dies nichts daran, dass der ursprüngliche Entscheid der
Baubewilligungsbehörde, die gestützt auf das Vorsorgeprinzip bloss einen
Tagesbetrieb der technischen Anlagen vorsah, nicht rechtsfehlerhaft war
bzw. ist und deshalb nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist. Auf den vom
Bauherrn beantragten Augenschein konnte daher verzichtet werden.
Nach dem Gesagten erweist sich Disp.-Ziff. 2.2 der
Bewilligung vom 21. April 2020 mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nach wie
vor als rechtskonform. Die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine
Wiedererwägung sind nicht gegeben.
5.
Damit ist die Beschwerde der Nachbarschaft gutzuheissen.
Disp.-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Oktober
2021 und der Beschluss der Bauausschuss Hombrechtikon vom 2. März 2021
sind aufzuheben. Die Beschwerde des Bauherrn ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
unterliegenden Bauherrn sowie der Baubewilligungsbehörde je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dem Bauherrn und der Baubewilligungsbehörde stehen keine
Parteientschädigungen zu. Der Bauherr ist hingegen zu verpflichten, der
Nachbarschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerdeverfahren VB.2021.00741 und VB.2021.00765 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2021.00741 wird abgewiesen. Die Beschwerde im
Verfahren VB.2021.00765 wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2021 und der Beschluss der Bauausschuss Hombrechtikon vom 2. März 2021 werden aufgehoben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 485.-- Zustellkosten,
Fr. 4'485.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden A sowie dem Bauausschuss Hombrechtikon je zur Hälfte
auferlegt.
5. A
wird verpflichtet, C und D eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) den Regierungsrat.