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VB.2021.00747
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch dessen Präsident B, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Betriebsbeitrag 2017,
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 6. September 2018 setzte das Volksschulamt des Kantons Zürich den Betriebsbeitrag 2017 für A auf Fr. 197'466.- fest und qualifizierte die Kosten "Mietzins Mieterausbau" in der Höhe von Fr. 10'440.- als nicht beitragsberechtigt. Aufgrund einer bereits geleisteten "Teilzahlung" in der Höhe von Fr. 202'450.- verpflichtete das Volksschulamt A zur Rückzahlung von Fr. 4'984.- . II. Gegen die Verfügung des Volksschulamts erhob A am 2. Oktober 2018 Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese sistierte das Rekursverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu diesem Zeitpunkt ebenfalls hängigen Rekursverfahrens R-2017-0164. Das Rekursverfahren R-2017-0164 wurde mit Rekursentscheid vom 9. Oktober 2020 rechtskräftig entschieden, woraufhin die Bildungsdirektion das Rekursverfahren betreffend Mietzins Mieterausbau wiederaufnahm. Mit Entscheid vom 16. September 2021 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II). III. A erhob gegen diesen Entscheid am 27. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung der Kosten Mietzins Mieterausbau als beitragsberechtigt. Die Bildungsdirektion verzichtete am 23. November 2021 auf eine Vernehmlassung, das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Frage, ob die Kosten Mietzins Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- für das Jahr 2017 als beitragsberechtigt anzuerkennen sind. Die Beschwerde ist daher gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Mit Erlass des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) sind auch die Kosten der Sonderschulung neu geregelt und die §§ 64–65e des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) revidiert worden (OS 74, 322 ff.). Diese Änderungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (OS 76, 622 ff.). Gleichzeitig ist die totalrevidierte Verordnung vom 6. Oktober 2021 über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo, LS 412.106) in Kraft getreten (OS 76, 573 ff.). Vorliegend ist über einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2017 zu entscheiden, weshalb die bisher geltenden und nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden sind. 2.2 Gemäss § 65 Abs. 2 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (OS 61, 194 ff., 208) richtet der Kanton privaten Trägerschaften Kostenanteile für den Betrieb von Sonderschulen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VSG). Für den Neu- und Umbau von Gebäuden einschliesslich Landerwerb richtet er privaten Trägerschaften von Sonderschulen Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 VSG). Für andere Investitionen richtet er in besonderen Fällen ebenfalls Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). § 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 über die Finanzierung der Sonderschulung (aVFiSo, OS 62, 550 ff.) regelte die beitragsberechtigten Betriebskosten der Sonderschulen für den fraglichen Zeitraum. Gemäss § 8 Abs. 2 aVFiSo in der hier anwendbaren Fassung (OS 67, 430) richtet das Volksschulamt Sonderschulen mit privater Trägerschaft Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus und beteiligt sich an den weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Gemäss § 11 Abs. 1 aVFiSo wird der Kostenanteil für Sonderschulen mit privater Trägerschaft nach deren finanziellen Verhältnissen festgesetzt. 3. 3.1 In seiner Jahresrechnung für das Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von Fr. 10'440.- unter dem Titel "Mietzins Mieterausbau" auf. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, er miete seit Juli 2017 Räumlichkeiten im Rohbau an der C-Strasse 01 in Zürich. Um die Räumlichkeiten als Sonderschule nutzen zu können, habe er einen Ausbau der Räumlichkeiten vorgenommen und "Räume, Küche, sanitarische und elektrische Infrastruktur" einbauen lassen. Dieser Ausbau sei fremdfinanziert worden, und er habe eine jährliche Miete bzw. Zinsen und Amortisation in der Höhe von Fr. 20'880.- dafür zu bezahlen. Im Jahr 2017 hätten die Kosten Fr. 10'440.- betragen. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz qualifizieren die in der Jahresrechnung 2017 aufgeführten Kosten Mietzins Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- als nicht beitragsberechtigt. 3.2 Gemäss Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 24. August 2016 war der Beschwerdeführer als privater Träger einer Sonderschule für das Jahr 2017 beitragsberechtigt. Die Kosten, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für die fremdfinanzierte Infrastruktur bezahlen musste, sind als Betriebskosten im Sinn von a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VSG zu qualifizieren. Entsprechend wäre zu prüfen, ob diese Betriebskosten für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen (§ 8 Abs. 2 aVFiSo). Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz nahmen eine entsprechende Prüfung vor. Gestützt auf die vorhandenen Akten ist es nicht möglich, diese Frage abschliessend zu beurteilen, weshalb ergänzende Sachverhaltsabklärungen angezeigt sind. Hierfür ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. auch Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 8; VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 3.4). Ferner ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz jeweils nicht bzw. nur ungenügend begründet haben, weshalb sie die Kosten Mietzins Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- als nicht beitragsberechtigt einstufen. Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids auf die rechtskräftige Erledigung des Rekursverfahrens R‑2017-0164. Das Rekursverfahren R-2017-0164 bezog sich jedoch einzig auf die Kosten des Rückbaus des Mieterausbaus in den ehemaligen Räumlichkeiten des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer, als er diesen Mieterausbau vorgenommen hatte, noch nicht beitragsberechtigt war. Der Rekursentscheid vom 9. Oktober 2020, mit welchem das Rekursverfahren R‑2017-0164 abgeschlossen wurde, beschäftigt sich folglich nicht mit der Frage, ob die vorliegend strittigen Kosten im Jahr 2017 beitragsberechtigt sind. Ein Hinweis auf die rechtskräftige Erledigung des Rekursverfahrens R-2017-0164 genügt daher nicht, um die Qualifikation dieser Kosten als nicht beitragsberechtigt zu begründen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2018 ist bezüglich der Kosten Mietzins Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- aufzuheben. Dispositiv-Ziff. II derselben Verfügung sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 16. September 2021 sind ebenfalls aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Aufgrund der bereits über dreijährigen Verfahrensdauer hat der Beschwerdegegner die Sache beförderlich zu erledigen. 5. Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung zu einer Gutheissung des Antrages führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2018 wird bezüglich der Kosten Mietzins Mieterausbau aufgehoben. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 16. September 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 16. September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |