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VB.2021.00749
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende 3 bis 5 vertreten durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern), diese vertreten durch RA F, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, hat sich ergeben: I. A, ein 1967 geborener irakischer Staatsangehöriger reiste am 9. April 2002 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration vom 12. Mai 2005 wurde das Gesuch As abgewiesen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Am 13. Juni 2005 erhob A Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 zog das Bundesamt für Migration seine Verfügung vom 12. Mai 2005 in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme As an. Am 22. Juli 2009 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche fortan verlängert wurde. Am 15. Oktober 2009 heiratete A im Irak die irakische Staatsangehörige B, geboren 1980. 2012 wurde B im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Das Ehepaar hat eine Tochter (D, geboren 2014) und zwei Söhne (C und E, geboren 2013 bzw. 2017). Da A, B und deren Kinder seit Anfang April 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten, verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. September 2019 und drohte ihnen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Bis am 4. August 2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 245'649.00.-. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A, B und deren Kinder vom 5. Juni 2020 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen eine Frist bis 20. August 2021 zum Verlassen der Schweiz. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 24. September 2021 ab und setzte A, B und deren Kindern zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 23. Dezember 2021 (Dispositiv-Ziff. I und II). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III), die Rekurskosten A und B auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V). III. Am 28. Oktober 2021 liessen A, B, C, D und E Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; darüber hinaus ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche Anordnung erfolgte, war das diesbezüglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos. 3. 3.1 Streitgegenstand bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Sie machen sinngemäss geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. 3.2 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit knapp 20 bzw. 10 Jahren in der Schweiz, seit 2009 bzw. 2012 mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihre sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist. 3.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3 – 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2). Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3.1 Die Beschwerdeführenden werden seit dem 1. April 2017 mit Sozialhilfe unterstützt, bis zum 4. August 2021 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt Fr. 245'649.-. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch seither kein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnten, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen fast kein Deutsch und haben nur eine rudimentäre Ausbildung, was ihre Fähigkeit, eine Stelle zu finden, einschränkt. Der Beschwerdeführer 1 ist fast 55 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Die Beschwerdeführerin 2 war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 nie erwerbstätig und hat gesundheitliche Probleme. Es erscheint aus diesen Gründen unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in naher Zukunft Stellen finden werden, die es ihnen erlauben würden, den gemeinsamen Lebensunterhalt selber zu erwirtschaften. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen. 3.4 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen). 3.4.1 Der Beschwerdeführer 1 arbeitete von Anfang Juni 2009 bis Ende Juli 2016 als … (laut Arbeitszeugnis: "…") im Ristorante G in Zürich. Für die Zeit nach dem Verlust dieser Stelle gibt die Sozialabteilung der Stadt Dietikon in Schreiben vom 4. April 2019 und 25. Juni 2020 zwar an, dass der Beschwerdeführer 1 unter anderem verpflichtet sei, regelmässig Stellenbemühungen einzureichen und dass er dieser Schadensminderungspflicht und allen Auflagen nachkomme. Dieselbe Behörde kürzte den Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 23. August 2017 und 26. Juli 2019 aber wegen der Nichterfüllung von Auflagen die wirtschaftliche Hilfe, wobei die Kürzung vom 23. August 2017 aufgrund mangelhafter Stellenbemühungen erfolgte. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Informationen der Sozialbehörde wäre es an den Beschwerdeführenden 1 und 2 gewesen, ihre Stellenbemühungen zu belegen. Aus den Akten ergibt sich nur eine Stellenbewerbung des Beschwerdeführers 1 seit dem Verlust seiner Stelle im Ristorante G im Juli 2016. 3.4.2 Abgesehen von einem Teil des Jahres 2020, in dem der Beschwerdeführer 1 nur teilweise oder gar nicht arbeitsfähig war, wären ihm systematische Bemühungen um eine Stelle zumutbar gewesen. Der Nachweis solcher Stellenbemühungen wäre ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oblegen. Dass der Beschwerdeführer 1 lediglich eine Stellenbewerbung belegt, führt zum Schluss, dass er seine Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Masse selbst verschuldet hat. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin 2 war auch seit dem Verlust der Stelle durch den Beschwerdeführer 1 Ende Juli 2016 nie erwerbstätig. Zu berücksichtigen sind hierbei die folgenden Umstände: Die Beschwerdeführerin 2 erklärte gegenüber der Kantonspolizei, sie betreue ihre drei Kinder, welche 2013, 2014 und 2017 geboren wurden. Daraus folgt, dass ein Grossteil des Zeitraums, in welchem sie Sozialhilfe bezog, auf ihre Schwangerschaft und das Kleinkindalter der Kinder entfiel. Weiter liegen bei den Akten Arztzeugnisse, welche belegen, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2019 bis 2021 über längere Zeiträume nicht oder nur teilweise arbeitsfähig war. 3.4.4 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist auch zu berücksichtigen, dass beide bereits mehrmals Deutschkurse besuchten, wobei es sich bei diesen im Fall des Beschwerdeführers 1 um Alphabetisierungskurse handelte. Trotz der bereits langjährigen Anwesenheit und des Besuchs von Sprachkursen sprechen die Beschwerdeführenden 1 und 2 bis heute kaum Deutsch. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Sozialhilfeabhängigkeit nur in geringem Mass verschuldet hat. Dasselbe trifft jedoch auf den Beschwerdeführer 1 nicht zu, der die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden in erheblichem Masse verschuldet hat. 3.6 3.6.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit 2002 bzw. 2012 in der Schweiz. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren sie 34 bzw. 32 Jahre, heute sind sie 54 bzw. 42 Jahre alt. Sie verbrachten ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre im Irak und haben aufgrund ihrer Aufenthalte im Irak in den Jahren 2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 und familiärer Kontakte dort immer noch Verbindungen zu ihrem Heimatland. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 konnten sich weder in sprachlicher noch sozialer Hinsicht nennenswert in die Schweiz integrieren. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht zudem, dass gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 38'441.70 bestehen. 3.6.2 Die Wiedereingliederung im Irak dürfte für die Beschwerdeführenden mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Zum einen hat sich die gesellschaftliche und politische Situation im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2002 verändert. Angesichts seines langen Aufenthalts, der veränderten Bedingungen in seinem Heimatland und seiner mangelnden Ausbildung ist eine wirtschaftliche Wiedereingliederung wohl schwierig. Zum anderen sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise arbeitsfähig. Die Behandlung dieser gesundheitlichen Beschwerden ist jedoch grundsätzlich auch im Irak möglich. Die Wiedereingliederung dort wird dadurch erleichtert, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte im Irak verfügen, zu denen sie nach wie vor Kontakt haben. So hat der Beschwerdeführer 1 insgesamt sieben Onkel in seiner Heimat und hat mindestens mit einem von ihnen nach wie vor regelmässig Kontakt (Frage 38 ff.). Nach eigenen Angaben steht er auch mit mehreren Freunden im Irak noch immer in Kontakt (Frage 42). Auch die Beschwerdeführerin 2 hat im Irak drei Schwestern, drei Onkel und drei Tanten (Frage 38 ff.). Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 sind noch in einem anpassungsfähigen Alter und sprechen Kurdisch, die Sprache ihrer im Irak wohnhaften Verwandten. Sie haben den Irak zusammen mit ihren Eltern wiederholt besucht. Eine Ausreise ist den Beschwerdeführenden somit zumutbar. 3.7 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführenden deren privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden erweist sich demnach trotz der Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig, womit die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung; sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Immerhin verlangten die Dauer des hiesigen Aufenthalts besonders des Beschwerdeführers 1 und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Weil die Beschwerdeführenden sodann mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen sind, hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen und nicht nur die Kosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abschreiben dürfen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. September 2021 sind entsprechend abzuändern, auch wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dieselben finanziellen Folgen hat wie die Abschreibung der Rekurskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz vom 24. September 2021 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese macht für das Rekursverfahren einen Aufwand von 11 Stunden, insgesamt Fr. 2'492.60, geltend, was noch vertretbar erscheint. Rechtsanwältin F ist demnach von der Vorinstanz für das Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 2'492.60 aus der Staatskasse zu entschädigen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind die den Beschwerdeführenden auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und bleibt diesen eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4 genannten Gründen gutzuheissen, und den Beschwerdeführenden ist in der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'325.30 geltend, was vertretbar erscheint. Rechtsanwältin F ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'325.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2021 wird den Beschwerdeführenden unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Rekurskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wird angewiesen, Rechtsanwältin F für das Rekursverfahren mit Fr. 2'492.60 zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin F unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Rechtsanwältin F wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'325.30 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an: … |