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Geschäftsnummer: VB.2021.00753  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.01.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, eines 1979 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen.] Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit, der Verschuldung und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Wegweisung (E. 2.5). Dieses öffentliche Interesse überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (E. 2.6). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00753

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A vertreten durch mag. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1979 geborener marokkanischer Staatsangehöriger reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 4. April 2002 die Schweizer Bürgerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt verlängert wurde. Aus der Ehe zwischen A und C ging die Tochter D (geboren 2004) hervor. Die Ehe zwischen A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 19. Juni 2008 geschieden, nachdem sie sich bereits am 28. Januar 2006 getrennt hatten. Am 31. Mai 2010 erteilte das Migrationsamt A aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt mit Gültigkeit bis 3. April 2020.

A wurde am 5. November 2008 wegen Irreführung der Rechtspflege und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.-, am 20. August 2009 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, am 12. Juli 2010 wegen mehrfachen Diebstahls zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und am 19. April 2016 wegen Hehlerei zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn mit Verfügung vom 17. August 2010 wegen wiederholter Straffälligkeit und drohte ihm unter anderem für den Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen an.

Am 18. Dezember 2013 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A auch wegen seiner Schuldenwirtschaft, wobei zu diesem Zeitpunkt gegen ihn 13 Verlustscheine in einer Gesamthöhe von Fr. 46'360.65 vorlagen. Am 6. Juli 2020 lagen gegen A 27 Verlustscheine über insgesamt Fr. 70'318.85 vor.

Da A während seiner Anwesenheit in der Schweiz wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. Bis am 11. Januar 2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 158'037.15. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch As vom 30. März 2020 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist bis 4. September 2021 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2021 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 20. Dezember 2021 (Dispositiv-Ziff. I und II). Die Rekurskosten wurden A auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.  

Am 29. Oktober 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das Migrationsamt des Kantons Zürich sei unter Entschädigungsfolge anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um fünf Jahre zu verlängern. Eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juni 2020 aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November 2021 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 wurde A eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um die Beschwerdebeilagen 9, 13 und 14 nachzureichen. In seiner Eingabe vom 8. April 2022 reichte der Beschwerdeführer diese Beschwerdebeilagen ein und machte unter anderem geltend, seit September 2021 wieder erwerbstätig zu sein und sich von der Sozialhilfe gelöst zu haben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Er macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

2.2 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

Der Beschwerdeführer lebt seit fast 21 Jahren in der Schweiz. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine sozialen Beziehungen, wozu auch jene zu seiner volljährigen Tochter zählt, in der Schweiz so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist.

2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1).

2.4 Da die Wegweisung des Beschwerdeführers Art. 8 Abs. 1 EMRK beeinträchtigen würde, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und sein Interesse, im Land zu verbleiben, den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).

2.5  

2.5.1 Der Beschwerdeführer wurde seit dem 1. März 2011 mit Sozialhilfe unterstützt, bis zum 11. Januar 2021 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt Fr. 158'037.15. Er hat damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder für eine gewisse Zeit von der Sozialhilfe lösen konnte, gelang ihm dies doch nie nachhaltig. Der Beschwerdeführer war seit 2011 wiederholt für verschiedene Arbeitgeber tätig, wobei er diese Stellen jeweils wieder verlor und erneut von der Sozialhilfe abhängig wurde.

2.5.2 Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit finanzieren konnte, zeigt sich auch an den beträchtlichen Schulden, die er während seiner Anwesenheit in der Schweiz angehäuft hat. Die insgesamt 27 Verlustscheine erreichen mit insgesamt Fr. 70'318.85 ein erhebliches Mass. Diese Schulden häufte er im Wesentlichen an, indem er keine Alimente an seine Tochter bezahlte, ohne Billett den öffentlichen Verkehr benutzte und seine Krankenkassenprämien nicht bezahlte. Dabei entstand ein Grossteil dieser Schulden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit Schulden angehäuft, obwohl sein Bedarf sichergestellt war.

2.5.3 Vor diesem Hintergrund besteht auch in Zukunft die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, selbst wenn seine Behauptung, seit Herbst 2021 keine Sozialhilfe mehr zu beziehen, zuträfe.

2.5.4 In Bezug auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat, ist zwar zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer immer wieder die vorübergehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelang. Jedoch ergeben sich aus den eingereichten Belegen keine systematischen Versuche des Beschwerdeführers, eine langfristige Stelle zu finden und so seinen Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er deutlich mehr Anstrengungen unternimmt, um eine langfristige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und diese auch zu behalten, womit seine Sozialhilfeabhängigkeit zu einem erheblichen Teil selbstverschuldet ist.

2.5.5 Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2019, E. 4.2.4; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).

2.6 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.

2.6.1 Der heute 42-jährige Beschwerdeführer reiste 2001 in die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund 21 Jahren in der Schweiz auf. Zudem leben seine Ex-Ehefrau und seine während dem Beschwerdeverfahren volljährig gewordene Tochter hier. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit und hohen Verschuldung kann die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit Blick auf seine langjährige Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für seine soziale Integration bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit vier Mal wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde.

2.6.2 In Marokko hat der Beschwerdeführer die Primar- und Sekundarschule absolviert. Er kam im Alter von 21 Jahren in die Schweiz. In seiner Heimat hat er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die Schule besucht. In Marokko leben seine Adoptiveltern, wobei er gegenüber dem Beschwerdegegner angab, zu seiner Adoptivmutter "vermehrt Kontakt" zu haben. Mit der Sprache und Kultur Marokkos ist der Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut, zumal er vorbringt, in den letzten zehn Jahren seine Heimat vier Mal besucht zu haben. Insgesamt steht ausser Frage, dass eine Wiedereingliederung in Marokko für den Beschwerdeführer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass seiner Rückkehr grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine sozialen Kontakte in Marokko wieder zu intensivieren. Er wäre somit bei einer Rückkehr nicht vollständig auf sich allein gestellt und ist mit 42 Jahren noch relativ jung.

2.7 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz der Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.

2.8 Sodann war der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids verhältnismässig, als die Tochter des Beschwerdeführers noch minderjährig war. Der Beschwerdeführer ist nur sporadisch in Kontakt mit seiner Tochter und bezahlt keine Alimente. Er hat damit weder in finanzieller noch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seiner Tochter. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …