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VB.2021.00754
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1989 geborene ukrainische Staatsangehörige A ist … und besuchte sieben Semester lang einen entsprechenden Studiengang an einer Musikhochschule im Land D, welchen sie 2011 erfolgreich abschloss. Am 12. Oktober 2013 setzte sie ihr Musikstudium an verschiedenen Schweizer Fachhochschulen fort, wofür ihr zunächst Kurzaufenthaltsbewilligungen und zuletzt eine bis zum 10. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach Abschluss ihres Masterstudiums wurde ihr am 20. Oktober 2020 eine bis zum 9. März 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche erteilt, ihr Verlängerungsgesuch bzw. Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2021 jedoch mit migrationsamtlicher Verfügung vom 28. Juli 2021 abgewiesen. Unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses setzte ihr das Migrationsamt zugleich eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2021 an. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. September 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 30. November 2021 angesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde nicht entzogen. III. Mit Beschwerde vom 1. November 2021 liessen A und deren Partner B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner B zu erteilen. Weiter liessen sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen, sollte ihrer Beschwerde diese nicht von Gesetzes wegen zukommen. Sodann sollte A für berechtigt erklärt werden, bereits eingegangene Konzertverpflichtungen für November 2022 bzw. Konzertofferten für Dezember und Januar 2022 sowie ihre Mitwirkung an der Dirigierklasse an einer Fachhochschule erfüllen bzw. eingehen zu können. Überdies ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2021 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass A mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht über kein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen und ihr die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde auch kein solches verschaffen würde, jedoch insbesondere im Hinblick auf ihre Konzertverpflichtungen vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Sodann wurde – allerdings ohne formelle Fristansetzung im Verfügungsdispositiv – Gelegenheit gegeben, die Beschwerdelegitimation von B nachzuweisen, nachdem seine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren aus den Akten nicht ersichtlich war. Der A auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist unbestrittenermassen beschwerdelegitimiert, weshalb die vorliegende Beschwerde unabhängig von einer allenfalls fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 (nachfolgend: der Partner) materiell zu behandeln ist. Entsprechend muss dessen Beschwerdelegitimation nicht abschliessend geklärt werden und kann darauf verzichtet werden, ihm noch formell Frist zum Nachweis einer solchen anzusetzen. 2. 2.1 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.). 2.2 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner wurde erstmals im Rekursverfahren kurz erörtert, jedoch liess die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz abweichende Angaben zur Qualität dieser Beziehung machen: Während vor Vorinstanz sinngemäss von einer vergangenen Liaison und nicht von einer "eigentlichen Liebesbeziehung" die Rede war (vgl. dazu E. 3.3 nachstehend), ist im Beschwerdeverfahren neu von einem fortbestehenden, gefestigten und eheähnlichen Konkubinat die Rede, welches vom früheren Rechtsvertreter falsch dargestellt worden sei. Das Paar soll sich demnach 2006 anlässlich eines Orchesterfestivals in E kennengelernt und verliebt haben, bereits im Land D teilweise zusammengelebt und in der Schweiz eine gemeinsame Wohnung bezogen haben. Zudem wird auf die wirtschaftliche Verbundenheit des Paares, den Zugang zum Bankkonto des Partners und das dadurch zum Ausdruck gebrachte Vertrauensverhältnis verwiesen. Weiter werden zum Nachweis einer Liebesbeziehung eine Parteibefragung und mehrere Bestätigungsschreiben der Nachbarschaft offeriert. Die Darstellung der Beziehung im Beschwerdeverfahren weicht damit wesentlich von deren Darstellung im Rekursverfahren ab, weshalb fraglich erscheint, ob hierzu lediglich Noven vorgebracht werden oder ein unzulässiges neues Sachbegehren vorliegt, welches zur Vermeidung eines Instanzenverlusts vorgängig durch das Migrationsamt zu beurteilen wäre. Auch diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, nachdem eine Rückweisung an die Vorinstanzen von keiner Partei verlangt wird und einen prozeduralen Leerlauf verursachen würde, die Vorinstanzen im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den vorgebrachten Noven zu äussern und die Beschwerde im nachfolgenden Sinn ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2 sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4). 3.2 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt vorliegend bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integration der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9, vgl. dazu auch E. 4.3 nachfolgend). Bis auf ihre (behauptete) Konkubinatsbeziehung verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch über keine familiären Beziehungen, die unter das in den genannten Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben fallen könnten. Näher zu prüfen ist jedoch, ob ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden EU-Bürger ihr allenfalls einen grundrechtlich geschützten Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. 3.3 Wie bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit 2006 mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten … Partner liiert, mit welchem sie seit ihrer Einreise vor über 8 Jahren eine Wohnung teilt und auch beruflich zusammenarbeitet. Jedoch legen nicht nur die bereits erwähnten Ausführungen ihres früheren Rechtsvertreters im Rekursverfahren nahe, dass diese Beziehung (noch) nicht die Qualität eines stabilen, eheähnlichen Konkubinats hat. Vielmehr fällt auf, dass ihr Partner zwar regelmässig Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung ihres Aufenthalts eingegangen ist und bislang die Miete für die gemeinsame Wohnung übernommen hat, eine darüber hinausgehende Beziehung in früheren Stellungnahmen des Paares jedoch kaum Erwähnung fand: - So bestätigte der Partner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar und 26. August 2021 dem Migrationsamt gegenüber lediglich, der Beschwerdeführerin kostenlose Logis in seiner Wohnung zu gewähren, ohne dass eine (fortbestehende) Liebesbeziehung Erwähnung fand. Auch in einer Stellungnahme ihres Partners vom 18. Oktober 2006 blieb die Liebesbeziehung unerwähnt und wurde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu Besuch und für gemeinsame Proben in die Schweiz kommen wolle. In einer früheren Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 führte der Partner aus, mit der Beschwerdeführerin (lediglich) "freundschaftliche Beziehungen" zu unterhalten. - Anlässlich ihres letzten Einreisegesuchs bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Partner mit Eingaben vom 2. Mai 2013 bzw. 30. Juli 2013 als "Freund", jedoch wurden als Aufenthaltszweck weiterhin lediglich Ausbildungsgründe genannt. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 führte sie aus, dass sie nach Beendigung ihrer Ausbildung weltweit Musik spielen wolle. Mit Schreiben vom 1. April 2020 verwies sie auf ihre sehr gute Integration in der Schweiz und ihre beruflichen Ziele, erwähnte aber auch hier ihre Beziehung mit keinem Wort. - Bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 17. Februar 2021 liess die zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Partner als "musikalischen Partner" bezeichnen, was keine fortbestehende Intimbeziehung oder eheähnliche Lebensgemeinschaft nahelegt. - Mit Eingaben vom 16. März und 13. Mai 2021 nahm der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar ausdrücklich auf Freunde und Bekannte der Beschwerdeführerin Bezug und reichte hierzu auch zahlreiche Referenzschreiben ein, liess aber deren angebliche Konkubinatsbeziehung wiederum völlig unerwähnt. Auch in den damals eingereichten Referenz- und Empfehlungsschreiben aus dem beruflichen und privaten Umfeld der Beschwerdeführerin fand die behauptete Konkubinatsbeziehung nirgends Erwähnung, obwohl ansonsten teilweise ausdrücklich auf deren regen Kontakte zur hiesigen Bevölkerung bzw. ihr hiesiges Beziehungsnetz verwiesen wurde. Ihr Partner reichte damals lediglich die bereits erwähnte Bestätigung zum Zusammenwohnen ein. - Auch vor Vorinstanz wurde ihr Partner zunächst lediglich als "musikalischer Partner" bezeichnet und war ansonsten nur davon die Rede, dass das Paar "zwischenzeitlich liiert" gewesen und "einander noch immer sehr eng verbunden" sei. All dies deutet nicht auf eine gefestigte Konkubinatsbeziehung hin. Sodann erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund fehlerhafter Instruktion oder Missverständnissen die Beziehung des Paares (wiederholt) nicht weiter betont oder deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren unterschätzt hatte. Ebenso wenig erscheint glaubhaft, dass das Konkubinatsverhältnis im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht ins Zentrum gerückt worden sei, weil sie zunächst "primär eine eigenständige, von der Beziehung (…) unabhängige Bewilligung" habe beantragen wollen. Vielmehr deutet die gesamte Aktenlage stark darauf hin, dass die Beziehung des Paares nicht die im Beschwerdeverfahren behauptete Qualität aufweist. So räumt selbst ihr aktueller Rechtsvertreter ein, dass es "schwer verständlich" sei, weshalb die vorangegangene Rechtsvertretung sich "nicht hauptsächlich auf die naheliegendste und erfolgversprechendste Anspruchsgrundlage" gestützt und das Konkubinat lediglich im freizügigkeitsrechtlichen Kontext erwähnt habe. Es ist zwar durchaus möglich oder gar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner sich nahestehen und seit mehreren Jahren zusammenwohnen. Zugleich deuten aber die Umstände auch klar darauf hin, dass ihre Beziehung mindestens zeitweise nicht (mehr) den Charakter einer Liebesbeziehung oder eines Konkubinats hatte. Mit der Vorinstanz ist deshalb nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Sodann sind auch keine konkreten Schritte dokumentiert, welche auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit des Paares hindeuten würden. Letzteres zeigt überdies auf, dass das Paar derzeit (noch) nicht gewillt ist, seine Beziehung dauerhaft zu formalisieren – mit entsprechenden ehelichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten. 3.4 Sodann vermögen auch die offerierten Beweise ein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat nicht zu belegen: Selbst wenn mehrere Nachbarn eine partnerschaftliche Beziehung bestätigen, ist damit die eheähnliche Qualität dieser Beziehung noch nicht dargelegt, zumal die Nachbarn lediglich ihre Aussensicht zur Beziehung wiedergeben können. Sodann haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner offenkundige Eigeninteressen in der Sache, weshalb auf ihre eigenen Angaben nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann, zumal diese im dargelegten Sinn auch vorangegangenen Stellungnahmen ihres früheren Rechtsvertreters und der übrigen Aktenlage widersprechen. Auf die offerierte Befragung des Paares bzw. eine persönliche Anhörung durch das Gericht kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die eingereichten Fotobeweise vermögen sodann zwar eine gewisse Verbundenheit des Paares zu dokumentieren, sind aber schon aufgrund der nicht überprüfbaren Datierung ungeeignet, eine gefestigte Konkubinatsbeziehung zu belegen. Sie sind überdies teilweise in einem beruflichen Kontext entstanden und vermögen ohnehin nur eine enge freundschaftliche oder gar partnerschaftliche Verbundenheit, nicht aber eine eheähnliche Konkubinatsbeziehung zu belegen. Damit erreicht die Verbindung zwischen den Beschwerdeführenden nicht die Qualität eines eheähnlichen, gefestigten Konkubinats und sind keine konventionsrechtlich geschützten Beziehungen ersichtlich. 4. Weitere Anspruchsgrundlagen oder Gründe für eine Bewilligungsverlängerung bzw. -erteilung sind nicht ersichtlich: 4.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und kann sich als Drittstaatsangehörige grundsätzlich nicht auf freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte berufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag hieran auch die … Staatsbürgerschaft ihres Partners nichts zu ändern: Konkubinatspartner gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinn von Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA (vgl. Astrid Epiney/Andrea Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann et al. (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 60 f., unter Bezugnahme auf die weitergehende, aber für die Schweiz derzeit nicht geltende Unionsbürgerrechtlinie RL 2004/38; Astrid Epiney/Gaetan Blaser in: Amarelle Cesla/Nguyen Minh Son (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations, Band III: Accord sur la libre circulation des personnes [ALCP], Bern 2017, Art. 7 ALCP N. 33 ff.; aktuelle Weisungen VFP des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 7.1.2). Entsprechend entfällt unabhängig von der Qualität ihrer Beziehung ein freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht. 4.2 Zwischen der Schweiz und der Ukraine bestehen keinerlei Staatsverträge, aus welcher die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. 4.3 Die Beschwerdeführerin lebt erst seit etwas über acht Jahren in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre ukrainische Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Auch wenn sie in der Schweiz zweifellos gut vernetzt ist, sie inzwischen über gute Deutschkenntnisse verfügt und sie sich hier klaglos verhalten hat, bewegt sich ihre Integration im Rahmen üblicher Erwartungen, zumal sie den grössten Teil ihres hiesigen Aufenthalts nicht selbst finanzieren konnte und auch nach Beendigung ihrer Ausbildung auf Unterstützung Dritter angewiesen war. Ihre hiesige Integration ist damit zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs überdurchschnittlich verlaufen. Ihre Wegweisung erscheint deshalb auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und beruflichen Verhältnisse verhältnismässig, zumal sie nie davon ausgehen konnte, nach der Beendigung ihres Ausbildungsaufenthalts dauerhaft in der Schweiz verbleiben zu können. Rechtsverletzende Ermessensfehler durch die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. 4.4 Nach Ausgeführtem ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) weder ersichtlich, noch wird ein solcher substanziiert geltend gemacht. Ebenso wenig liegen bedeutende kulturelle Anliegen im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit. a VZAE vor, welche zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen ein Abweichen von den Zulassungsvorschriften gebieten würden. Vielmehr war die Beschwerdeführerin vor und nach Abschluss ihres Studiums nur in befristeten und in der Regel nicht existenzsichernden Anstellungen beschäftigt und ist nicht ersichtlich, dass an ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz ein erhöhtes gesamtwirtschaftliches oder kulturelles Interesse besteht. Sodann erscheint es nicht angezeigt, der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 21 Abs. 3 AIG erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche zu erteilen und ist ihr früherer Ausbildungsaufenthalt abgeschlossen. 4.5 Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich, welche der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen könnten. Des Weiteren kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese im Sinn von E. 1.2 und 2 vorstehend überhaupt einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an
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