{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00754_2022-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222085&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b1c49b4ffade89901158df6695fcb96"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00754"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2022  VB.2021.00754"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2022  VB.2021.00754"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2022  VB.2021.00754"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsanspr\u00fcche bei behaupteter Konkubinatsbeziehung. [Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen und beruft sich nach Abschluss ihrer Ausbildung vor Verwaltungsgericht haupts\u00e4chlich auf ihre angebliche Konkubinatsbeziehung mit einem ebenfalls als Partei auftretenden Berufskollegen.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Offen gelassen, ob der Partner der Beschwerdef\u00fchrerin trotz fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren beschwerdelegitimiert ist (E. 1.2). Die Darstellung der Beziehung zwischen den beiden Beschwerdef\u00fchrenden weicht wesentlich von deren Darstellung im Rekursverfahren ab, weshalb fraglich erscheint, ob hierzu lediglich Noven vorgebracht werden oder ein unzul\u00e4ssiges neues Sachbegehren vorliegt (E. 2). Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der nicht \u00fcber \u00fcbliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integration (E. 3.2). Die Indizienlage und fr\u00fchere Stellungnahmen der Beschwerdef\u00fchrerin legen nahe, dass deren Beziehung noch nicht die Qualit\u00e4t eines stabilen, ehe\u00e4hnlichen Konkubinats hat, wobei in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden kann (E. 3.3 ff.). Unabh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t der Beziehung bestehen keine feiz\u00fcgigkeitsrechtlichen oder sonstige staatsvertraglichen Bleiberechte und die Beschwerdef\u00fchrerin ist hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihr eine R\u00fcckkehr in ihr Heimatland nicht mehr zumutbar w\u00e4re. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse oder ein H\u00e4rtefall ersichtlich oder liegen bedeutende kulturelle Anliegen vor, welche zur Wahrung wichtiger \u00f6ffentlicher Interessen ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen gebieten w\u00fcrden (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:56", "Checksum": "be23737bebb5279b76d7e73605014b04"}