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VB.2021.00755
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, eine 1971 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste im März 2003 mit ihrer 1992 geborenen Tochter in die Schweiz ein, wo den beiden im November 2005 Asyl gewährt wurde. Im Folgejahr erhielt A im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung und im März 2011 die Niederlassungsbewilligung. Bereits am 7. Juni 2010 waren ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl erloschen. B. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2010: Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 200.- Busse wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Mai 2011: Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Fr. 400.- Busse sowie Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 10. November 2020 verhängten Geldstrafe wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 29. November 2011: Geldstrafe von 2 Tagessätzen wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; - Strafbefehl des Ministère public/Parquet général Neuchâtel vom 28. Dezember 2018: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie Fr. 3'000.- Busse wegen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; - Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2020: Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Geldstrafe von 100 Tagessätzen, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) und Verbrechens gegen das Spielbankengesetz (schwerer Fall) – teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2018 ausgesprochenen Geldstrafe; - Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 8. Oktober 2020: Fr. 150.- Busse wegen Verletzung der Anmeldepflicht bei der Beschäftigung eines vorläufig aufgenommenen Staatsangehörigen. Mit Verfügung vom 25. November 2020 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz, des damaligen Wohnsitzkantons As, deren Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, sodass A verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz bis am 9. März 2021 zu verlassen. Am 18. Januar 2021 verhängte das Staatssekretariat für Migration ihr gegenüber zusätzlich ein vom 10. März 2021 bis zum 9. März 2026 geltendes Einreiseverbot. C. Am 4. März 2021 heiratete A in Zürich den Schweizer B. Gemeinsam ersuchten die Eheleute das Migrationsamt des Kantons Zürich am Folgetag um eine Aufenthaltsbewilligung für A zum Verbleib beim Ehemann. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Mai 2021 ab und forderte A auf, das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III). Bereits zuvor hatte die Sicherheitsdirektion das Gesuch As um prozeduralen Aufenthalt abgewiesen, worauf die Genannte Mitte Juni 2021 in die Heimat zurückgekehrt war. III. Am 2. November 2021 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und Ersterer die Einreise in die Schweiz sowie der Aufenthalt beim Ehemann zu bewilligen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. November 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die ihr wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Am 2. März 2022 reichte ihr Vertreter eine Honorarnote ein und bat um raschen Entscheid. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. So verliert das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.3 mit Hinweisen). Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.1, und 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.4 [je mit Hinweisen]). Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.2 – 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.5 – 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.4 [je mit Hinweisen]). 2.3 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.3 – 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.6 – 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.5 [je mit Hinweisen]). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde im November 2020 nach Verurteilung (insbesondere) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Niederlassungsbewilligung entzogen, und sie wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ging sie die Ehe mit einem ursprünglich aus ihrem Heimatland stammenden Schweizer ein, wobei im vorliegenden Verfahren unbestritten blieb, dass die eheliche Beziehung seit dem Eheschluss – im Rahmen des Möglichen – gelebt wird. Vorinstanz und Beschwerdegegner gingen daher zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 42 Abs. 1 AIG (und Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu berufen vermag und darin – bzw. in der Heirat der Beschwerdeführenden – eine genügend gewichtige Änderung der Sachlage zu sehen ist, um einen Anspruch auf eine Neubeurteilung zu begründen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich die Interessenlage (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK) seit dem früheren Widerruf massgeblich zugunsten der Beschwerdeführerin verändert hat. 3.2 3.2.1 Mit Urteil vom 10. Juli 2020 befand des Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Beschwerdeführerin der qualifizierten Geldwäscherei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz für schuldig und verurteilte sie unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Erkenntnis erging ohne Begründung im abgekürzten Verfahren. Zum Tathergang lässt sich dem Strafurteil aber zumindest entnehmen, dass die geahndeten Delikte während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 8. August 2017 begangen worden waren. Die Beschwerdeführerin muss zudem als Mitglied einer Bande agiert und durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben; im gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wurden denn auch über Fr. 85'000.- als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Weiter muss die Beschwerdeführerin während des massgeblichen Zeitraums eine Spielbank betrieben bzw. dazu Raum gegeben oder Spieleinrichtungen beschafft haben, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorlagen. Mit Blick auf die Qualifikation der Straftaten, die Dauer der Tatbegehung und die Höhe der ausgesprochenen Strafe ging die Vorinstanz daher zu Recht von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Verschulden in der Beschwerde zu relativieren versucht, indem sie vorbringt, die Vorinstanz gewichte die genannten Straftaten zu schwer, da sie im Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem nötigenden Einfluss ihres damaligen Freundes gestanden habe, welcher die Tatherrschaft innegehabt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung des Tatgeschehens und der Festsetzung des Strafmasses durch die Strafbehörden werden sämtliche strafmildernde Umstände bereits mitberücksichtigt, weshalb im ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich kein Raum verbleibt, die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden und die Beteiligung(en) an der Tat infrage zu stellen (vgl. BGr, 10. September 2019, 2C_508/2019, E. 4.1). 3.2.2 Zwar liegt die Tatbegehung inzwischen über vier Jahre zurück und trat die Beschwerdeführerin seit ihrer Verurteilung im Juli 2020, abgesehen von einer Übertretung, nicht mehr negativ in Erscheinung; dass sich die Beschwerdeführerin während der noch bis Juli 2023 laufenden strafrechtlichen Probezeit nichts zu Schulden kommen lässt, darf von ihr allerdings erwartet werden. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens wie dem vorliegenden, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (BGr, 20. November 2020, 2C_514/2020, E. 3.3.2). Zusätzlich negativ ins Gewicht fällt zudem, dass es sich bei der durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt beurteilten nicht um die erste Delinquenz der Beschwerdeführerin handelte. Dabei mögen die früheren von ihr begangenen Delikte nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sein, in Zusammenschau mit den beiden jüngsten Straferkenntnissen legen sie aber nahe, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. So gilt es diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt während laufender Probezeit delinquierte und zweimal wegen vergleichbarer Delikte strafrechtlich belangt werden musste. Obschon sie mithin bereits im Jahr 2018 wegen der Beschäftigung ausländischer Personen ohne eine gültige Arbeitsbewilligung mit einer Geldstrafe belegt worden war und ihr während der folgenden vier Jahre eine Probezeit lief, liess sie im August 2020 abermals einen Ausländer ohne (erforderliche) Arbeitsbewilligung für sich bzw. für ihr aktuelles Unternehmen arbeiten. Insgesamt besteht weiterhin ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Diesem sind ihre privaten Interessen bzw. die privaten Interessen ihrer Familie gegenüberzustellen. 3.3 3.3.1 In privater Hinsicht ist seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin – wie gesagt – primär deren Heirat mit dem Beschwerdeführer hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte Reneja-Praxis des Bundesgerichts und macht geltend, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer und der weniger als zwei Jahre betragenden Freiheitsstrafe einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Nach der betreffenden (auf BGE 110 Ib 201 zurückgehenden) bundesgerichtlichen Praxis ist einer ausländischen Person, welche mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung ihrer Bewilligung ersucht, im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3). Das Bundesgericht hat jedoch in der Vergangenheit stets betont, dass es sich bei der "Zweijahresregel" um keine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall. Dabei fällt vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ins Gewicht, dass sie eigenen Angaben zufolge erst seit "Sommer" 2020 ein Paar sind und ihre Heirat sogar erst nach der rechtskräftigen Wegweisung der Beschwerdeführerin und Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots ihr gegenüber erfolgte. Der künftige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz war mit anderen Worten bereits vor Aufnahme des ehelichen Lebens infrage gestellt und die Ehegatten mussten damit rechnen, dieses – in der nächsten Zeit – nicht in der Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib bzw. der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz erheblich relativiert (vgl. BGr, 22. April 2016, 2C_327/2015, E. 5.3, und 15. Februar 2016, 2C_979/2015, E. 4.2; ferner BGr, 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 4.4). Kommt hinzu, dass die das Widerrufsverfahren auslösende Freiheitsstrafe nur wenig unter der Limite von zwei Jahren liegt (BGr, 20. Juli 2011, 2C_698/2010, E. 3.1). Was die ebenfalls neu ins Feld geführte enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem 2018 geborenen Enkelsohn anbelangt, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügen soll und gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten an einer syndromalen Erkrankung mit Entwicklungsstörung leidet, fällt jene nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGr, 28. April 2016, 2C_451/2015, E. 3.4 mit Hinweisen). So mag der Knabe seit seiner Geburt aufgrund seiner Erkrankung ein besonders enges Verhältnis zur Grossmutter gepflegt haben und diese aktuell vermissen; dass zwischen ihnen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte, ist indes weder dargetan noch ersichtlich. Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre erwachsene Tochter auch vor der Ausreise Ersterer in die Heimat nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hatten. 3.3.2 Hinsichtlich der (weiteren) Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz hielt ihr das mit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung befasste Amt für Migration des Kantons Schwyz zu Recht entgegen, dass gegen sie im Verfügungszeitpunkt zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 28'000.- vorlagen, elf Pfändungen liefen und zuletzt zwei neue Betreibungen, davon eine über Fr. 3'200.-, eingeleitet worden waren. Entgegen der Beschwerde zeugt das sich hieraus ergebende Bild des Finanzgebarens der Beschwerdeführerin von einer gewissen Mutwilligkeit, zumal es sich bei den (zur Hauptsache ab dem Jahr 2018) in Betreibung gesetzten Forderungen mehrheitlich um solche der öffentlichen Hand handelt und die Beschwerdeführerin seit März 2019 über eine gefestigte Erwerbssituation verfügt. Überhaupt lässt sich den Akten zur finanziellen Situation und Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin lediglich entnehmen, dass sie in den Jahren 2007 und 2008 als Praktikantin ein geringes Einkommen erwirtschaftete und im Jahr 2018 Gesellschafterin einer GmbH war. Von Oktober 2006 bis April 2008 und von Oktober 2018 bis Juni 2019 musste sie von der Sozialhilfe unterstützt werden und im März 2018 wurde ihr in einem zivilrechtlichen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weil sie – eigenen Angaben zufolge – über kein Einkommen verfügte. Seit September 2019 ist die Beschwerdeführerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der im März 2019 von ihrem Schwiegersohn gegründeten D GmbH mit Sitz im Kanton Zürich (vgl. www.zefix.ch), wobei sie sich vor ihrer Ausreise einen Lohn von Fr. 4'000.- bzw. Fr. 3'800.- brutto (zuzüglich 13. Monatslohn) pro Monat ausbezahlt haben will. Ab Februar 2021 unterlag sie einer Einkommenspfändung. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind nicht näher bekannt; einer polizeilichen Einvernahme im Jahr 2020 vermochte sie jedenfalls ohne Dolmetscherin bzw. Dolmetscher zu folgen. Ausserfamiliäre Beziehungen werden nicht geltend gemacht. Insgesamt ist daher trotz langjährigem Aufenthalt nicht von einer vertieften Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen. 3.3.3 In der Heimat hat die Beschwerdeführerin dagegen die Schulen besucht, ein Studium begonnen, zeitweise gearbeitet und ihren ersten Ehemann, den Vater ihrer Tochter, geheiratet bzw. mit diesem mehrere Jahre zusammengelebt. Jedenfalls ihre Schwester und ihre Mutter leben heute noch in der Türkei; Letztere hat die Beschwerdeführerin denn auch während ihrer hiesigen Anwesenheit ab 2003 jedes Jahr für mindestens eine Woche besucht. Vor ihrer Ausreise im Alter von über 30 Jahren lebte die Beschwerdeführerin in Istanbul bei einem Cousin mütterlicherseits und auch nach ihrer Ausreise im Juni 2021 zog sie offenbar in die Hauptstadt zurück, wo sie ihre Tochter und ihr Ehemann regelmässig besuchen. Der Verbleib in der Türkei ist der Beschwerdeführerin insofern grundsätzlich zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, mit ihrer Tochter und ihrem Enkelsohn ihre engsten Verwandten in der Schweiz leben. Den Kontakt zu ihnen kann die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. 3.4 Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des noch immer bestehenden grossen Fernhalteinteresses als rechtmässig. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an …
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