|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00757  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierseuchen


Tierseuchen: Einfuhr eines Hundes aus einem Tollwut-Risikoland. Aufgrund der mittlerweile nach Ablauf der Quarantänedauer und nach Durchführung der tierärztlichen Untersuchung erfolgten Rückgabe des Hundes hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Interesse mehr an der Beurteilung der die Eindämmung des Tollwutrisikos bezweckenden (Quarantäne-)Massnahmen. Vielmehr ist ihr Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E.3.1-4). Aufgrund einer summarischen Prüfung erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als offensichtlich falsch. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung sind damit zu bestätigen (E. 3.5). Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit (E. 4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
QUARANTÄNE
RISIKO
TIERSCHUTZ
TIERSEUCHEN
TOLLWUT
Rechtsnormen:
Art. 118 BV
§ 12 EDAV-HT
§ 13 EDAV-HT
Art. 1a TSG
Art. 30 Abs. 2 TSG
Art. 17 TSV
Art. 144 TSV
Art. 145 TSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00757

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Tierseuchen,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 15. September 2021 erhielt das Veterinäramt eine Meldung über die (vermutungsweise) illegale Einfuhr des Hundes C (Malteser, Name gemäss Heimtierpass "D", weiblich, geboren am 10. April 2021) aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) in die Schweiz. Aufgrund der Importmängel (Einfuhr aus Tollwut-Risikoland, fehlender Titer, fehlende Wartezeit) wurde der Hund gleichentags am 15. September 2021 durch das Veterinäramt bei dessen Halterin A vorsorglich beschlagnahmt.

B. Mit Verfügung vom 16. September 2021 verfügte das Veterinäramt unter anderem, dass der Hund C ab sofort und bis auf Weiteres der Quarantäne unterstehe (Dispositivziffer I) sowie dass der Hund, sollte er während der Zeit der Quarantäne klinische Anzeichen für Tollwut zeigen, sofort auf Kosten von A euthanasiert würde (Dispositivziffer II); weiter, dass der Hund nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der vorsorglichen Beschlagnahmung tierärztlich untersucht und durch das Veterinäramt zur Rückführung freigegeben werde (Dispositivziffer III). Spätestens innert Frist von zehn Tagen nach Mitteilung betreffend Freigabe zur Rückführung müsse der Hund per Luftfracht die Schweiz verlassen (Dispositivziffer IV). Innert Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung müsse A dem Veterinäramt ein schriftliches Rückführungskonzept eines auf Tiertransporte spezialisierten Transportunternehmens zur Prüfung einreichen (Dispositivziffer V). Liege eine Verzichtserklärung vor oder könne die Rückführung nicht fristgerecht erfolgen, werde der Hund auf Kosten von A euthanasiert und auf das Vorhandensein von Tollwutviren untersucht (Dispositivziffer VI). Es folgten noch weitere Anordnungen in Bezug auf die für die weiteren Haustiere (ein weiterer Hund und mehrere Katzen) von A aufgrund des Kontakts zum Hund C durchzuführende Quarantäne à domicile etc. (Dispositivziffern VII, VIII, IX, X, XI). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I bis X wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer XIV).

C. Am 17. September 2021 informierte das Veterinäramt A anlässlich eines Telefonats, welche Unterlagen – unter anderem eine Bestätigung des Tierarztes in Bulgarien, welcher den Hund gechipt und den Heimtierpass ausgestellt habe, Fotos der Elterntiere, schriftliche Beweise der Fahrt von Sofia bis Kroatien – sie bezüglich des Hundes C zur Ermittlung von dessen Herkunft einreichen solle.

II.  

Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 16. September 2021 liess A am 27. September 2021 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erheben, welche diesen mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat und soweit er nicht gegenstandslos geworden sei. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit mit der Verfügung die Dispositivziffern I und II der Verfügung des Veterinäramts vom 16. September 2021 bestätigt wurden.

III.  

A. Mit Eingabe vom 3. November 2021 liess A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Dispositivziffern I, II, III, IV, V und VI der Verfügung des Veterinäramts [vom 16. September 2021] seien aufzuheben. Eventualiter seien ebendiese Dispositivziffern aufzuheben und der Hund sei bis zum 14. November 2021 einer vom Veterinäramt bestimmten Einrichtung in Quarantäne zu unterstehen. Betreffend die Dispositivziffern I, II und III ebendieser Verfügung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Veterinäramts.

B. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen; unter Hinweis darauf, dass die 120-tägige Quarantänepflicht für den Hund mit Einfuhrdatum vom 7. August 2021 beginne und demgemäss am 4. Dezember 2021 ende. Die Gesundheitsdirektion nahm am 10. November 2021 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde als auch des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

C. Am 2. Dezember 2021 verzichtete das Veterinäramt auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesundheitsdirektion vom 10. November 2021 und hielt an seinen Anträgen fest. A liess am 3. Dezember 2021 unter Festhalten an ihren Beschwerdeanträgen Stellung nehmen zu den Vernehmlassungen des Veterinäramts vom 9. November 2021 und der Gesundheitsdirektion vom 10. November 2021. Das Veterinäramt nahm am 17. Dezember 2021 Stellung und teilte mit, der Hund C habe am 6. Dezember 2021 nach abgeschlossener Quarantäne und erfolgter tierärztlicher Abschlussuntersuchung in die Obhut von A übergeben werden können. Am 13. Januar 2022 reichte das Veterinäramt weitere Unterlagen zu den Akten. A liess am 27. Januar 2022 Stellung nehmen. Das Veterinäramt verzichtete hierauf am 10. Februar 2022 unter Festhalten an dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.  

2.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV).

2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1 Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022).

2.3 Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV).

3.  

3.1 Da der Hund, dessen Einfuhr Streitgegenstand war, unterdessen – soweit aus den Akten ersichtlich ohne weitere Auflagen oder Verpflichtungen zur Rückführung etc. – der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zurückgegeben wurde, ist zu prüfen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren dadurch gegenstandslos geworden ist.

3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

3.3 Der Beschwerdegegner machte bereits in seiner Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 geltend, da es nur noch wenige Tage bis zum Ende der 120-tägigen Quarantänedauer gehe, könne im Sinne der Verhältnismässigkeit auf eine Rückführung verzichtet und die Quarantäne des Hundes in der Einrichtung beendet werden. Nach einer abschliessenden tierärztlichen Untersuchung könne der Hund der Beschwerdeführerin übergeben werden. Die Rückgabe wurde sodann auf den 6. Dezember 2021 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin machte in der Folge ihr aufgrund der anstehenden tierärztlichen Untersuchung nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners geltend. Der Hund wurde daraufhin gemäss Mitteilung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2021 nach abgeschlossener Quarantäne und erfolgter tierärztlicher Abschlussuntersuchung wie geplant am 6. Dezember 2021 in die Obhut der Beschwerdeführerin übergegeben. Durch die erfolgte tierärztliche Untersuchung fiel somit auch das diesbezüglich (noch) geltend gemachte rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin dahin. Ein darüber hinausgehendes aktuelles Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.

3.4 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

Eine rechtzeitige Überprüfung der aufgrund der Herkunft anzuordnenden Massnahmen zur Vermeidung des Tollwutrisikos ist bei einer erneuten Einfuhr eines (auch anderen) Hundes – ebenso in zeitlicher Hinsicht – ohne Weiteres möglich, sodass vorliegend vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht abzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.5 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids, dessen vollumfängliche Aufhebung die Beschwerdeführerin beantragte, wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Wird ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten – wie vorliegend – nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (VGr, 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465, E. 3.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

Strittig war die Herkunft des Hundes C und die damit verbundenen Folgen bzw. tierseuchenrechtlichen Konsequenzen seines Imports in die Schweiz, was zum Erlass der Massnahmen des Beschwerdegegners führte. Die Beschwerdeführerin stellte sich stets auf den Standpunkt, es handle sich beim Hund C um einen aus Bulgarien stammenden Hund und folglich seien die angeordneten Massnahmen rechtswidrig, zumal die Verkäuferin die Reise mit dem Hund in die Schweiz ohne Zwischenhalt in Serbien durchgeführt habe. Die Vorinstanz erwog, die Angaben im [Anm.: ursprünglichen] AMICUS-Auszug besagten eindeutig, dass das Importland Serbien sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die Tierärztin Serbien eingetragen hätte, wenn keine Hinweise dafür bestanden hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie eine Meldung ans Veterinäramt vorgenommen haben sollte, wenn denn nicht nebst oder trotz der Mikrochipnummer und des bulgarischen Heimtierpasses Zweifel an der bulgarischen Herkunft bestanden hätten. Es bestünden zumindest Indizien, dass sich der Hund vor dem Import in die Schweiz in Serbien aufgehalten habe.

Die Beschwerdeführerin rügte die Sachverhaltserstellung als falsch: Für eine bulgarische Herkunft des Hundes sprächen der bulgarische Heimtierpass und der bulgarische Mikrochip. Zudem sei unbestritten, dass der Hund am 10. Juli 2021 gegen Tollwut geimpft worden sei.

Die vom Beschwerdegegner geäusserten Zweifel an der tatsächlichen Herkunft des Hundes sind jedoch nachvollziehbar: Es bestanden Unstimmigkeiten bezüglich des Importdatums sowie des eingetragenen Einreisedatums, und der (erste) AMICUS-Eintrag am 7. August 2021 lautete "importiert aus Serbien". Dass diesem Registereintrag eine erhöhte Beweiskraft zugemessen wurde, ist nicht zu beanstanden, da in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Tierarzt sich der Tragweite dieses Registereintrags bewusst ist. Einen aktualisierten AMICUS-Eintrag legte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz erst am 27. Oktober 2021 vor. Die Tierärztin, welche den Eintrag im AMICUS zwischenzeitlich von Serbien auf Bulgarien geändert hatte, legte gegenüber dem Beschwerdegegner dar, diese Anpassung sei ohne schriftliche Belege erfolgt und "sie habe sich etwas einschüchtern lassen" (Beilage E-Mail vom 11. Januar 2022). Der geänderte AMICUS-Eintrag ändert deshalb an der bisherigen und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung und -ermittlung nichts. Des Weiteren findet sich die vom Beschwerdegegner verlangte Bestätigung des Tierarztes aus Bulgarien – soweit bis heute ersichtlich – nicht in den Akten. Das öffentliche Interesse, die Tollwut von der Schweiz fernzuhalten und jegliches (Rest-)Risiko zu vermeiden (vgl. E. 2.1), überwog das private Interesse der Beschwerdeführerin an der tierseuchenrechtlich überprüfungsfreien Haltung des Hundes. Der Sachverhalt liess genügend Zweifel an der Herkunft aus Bulgarien offen, sodass aus tierseuchenrechtlicher Sicht die Anordnung der Massnahmen zur Bekämpfung des Tollwutrisikos jedenfalls nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden konnte.

3.6 Aufgrund dieser summarischen Prüfung sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten und er nicht gegenstandslos wurde, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auch die dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Kostenauflage an Beschwerdeführerin, keine Ausrichtung einer Parteientschädigung) nicht als offensichtlich falsch. Eine Entschädigung für durch das Rekursverfahren verursachte Umtriebe steht der Beschwerdeführerin deshalb nicht zu. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom 25. Oktober 2021 sind zu bestätigen.

4.  

4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Plüss, § 13 N. 74 f.).

Da die Gegenstandslosigkeit durch Zeitablauf (Quarantänedauer) eintrat, rechtfertigt es sich vorliegend, darauf abzustellen, welche Partei mutmasslich obsiegt hätte. Die summarische Prüfung der angefochtenen Verfügung ergibt wie oben ausgeführt, dass die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre, da davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Massnahmen bzw. deren Bestätigung (mit entsprechender Anpassung) durch die Vorinstanz zu Recht als rechtmässig beurteilt wurden.

4.2  Die Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) sind sie jedoch herabzusetzen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   700.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.   150.--   Zustellkosten,
Fr.   850.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Gesundheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat.