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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00757
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchen,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 15. September
2021 erhielt das Veterinäramt eine Meldung über die (vermutungsweise) illegale
Einfuhr des Hundes C (Malteser, Name gemäss Heimtierpass "D",
weiblich, geboren am 10. April 2021) aus einem Tollwut-Risikoland
(Serbien) in die Schweiz. Aufgrund der Importmängel (Einfuhr aus Tollwut-Risikoland,
fehlender Titer, fehlende Wartezeit) wurde der Hund gleichentags am
15. September 2021 durch das Veterinäramt bei dessen Halterin A vorsorglich
beschlagnahmt.
B. Mit Verfügung vom 16. September
2021 verfügte das Veterinäramt unter anderem, dass der Hund C ab sofort
und bis auf Weiteres der Quarantäne unterstehe (Dispositivziffer I) sowie
dass der Hund, sollte er während der Zeit der Quarantäne klinische Anzeichen
für Tollwut zeigen, sofort auf Kosten von A euthanasiert würde
(Dispositivziffer II); weiter, dass der Hund nach zehn Tagen ab dem
Zeitpunkt der vorsorglichen Beschlagnahmung tierärztlich untersucht und durch
das Veterinäramt zur Rückführung freigegeben werde (Dispositivziffer III).
Spätestens innert Frist von zehn Tagen nach Mitteilung betreffend Freigabe zur
Rückführung müsse der Hund per Luftfracht die Schweiz verlassen
(Dispositivziffer IV). Innert Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung
müsse A dem Veterinäramt ein schriftliches Rückführungskonzept eines auf
Tiertransporte spezialisierten Transportunternehmens zur Prüfung einreichen
(Dispositivziffer V). Liege eine Verzichtserklärung vor oder könne die
Rückführung nicht fristgerecht erfolgen, werde der Hund auf Kosten von A
euthanasiert und auf das Vorhandensein von Tollwutviren untersucht
(Dispositivziffer VI). Es folgten noch weitere Anordnungen in Bezug auf
die für die weiteren Haustiere (ein weiterer Hund und mehrere Katzen) von A
aufgrund des Kontakts zum Hund C durchzuführende Quarantäne à domicile
etc. (Dispositivziffern VII, VIII, IX, X, XI). Dem Lauf der Rekursfrist
und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I bis X wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer XIV).
C. Am 17. September
2021 informierte das Veterinäramt A anlässlich eines Telefonats, welche
Unterlagen – unter anderem eine Bestätigung des Tierarztes in Bulgarien,
welcher den Hund gechipt und den Heimtierpass ausgestellt habe, Fotos der
Elterntiere, schriftliche Beweise der Fahrt von Sofia bis Kroatien – sie
bezüglich des Hundes C zur Ermittlung von dessen Herkunft einreichen solle.
II.
Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom
16. September 2021 liess A am 27. September 2021 Rekurs an die
Gesundheitsdirektion erheben, welche diesen mit Verfügung vom 25. Oktober
2021 abwies, soweit sie darauf eintrat und soweit er nicht gegenstandslos
geworden sei. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit mit der Verfügung
die Dispositivziffern I und II der Verfügung des Veterinäramts vom
16. September 2021 bestätigt wurden.
III.
A. Mit Eingabe vom
3. November 2021 liess A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben
und die Dispositivziffern I, II, III, IV, V und VI der Verfügung des
Veterinäramts [vom 16. September 2021] seien aufzuheben. Eventualiter
seien ebendiese Dispositivziffern aufzuheben und der Hund sei bis zum
14. November 2021 einer vom Veterinäramt bestimmten Einrichtung in
Quarantäne zu unterstehen. Betreffend die Dispositivziffern I, II und III
ebendieser Verfügung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Veterinäramts.
B. Der Beschwerdegegner
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021, sowohl die
Beschwerde als auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seien abzuweisen; unter Hinweis darauf, dass die 120-tägige Quarantänepflicht
für den Hund mit Einfuhrdatum vom 7. August 2021 beginne und demgemäss am
4. Dezember 2021 ende. Die Gesundheitsdirektion nahm am 10. November
2021 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde als auch des Gesuchs
um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021
wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abgewiesen.
C. Am 2. Dezember
2021 verzichtete das Veterinäramt auf eine Stellungnahme zur Eingabe der
Gesundheitsdirektion vom 10. November 2021 und hielt an seinen Anträgen
fest. A liess am 3. Dezember 2021 unter Festhalten an ihren
Beschwerdeanträgen Stellung nehmen zu den Vernehmlassungen des Veterinäramts
vom 9. November 2021 und der Gesundheitsdirektion vom 10. November
2021. Das Veterinäramt nahm am 17. Dezember 2021 Stellung und teilte mit,
der Hund C habe am 6. Dezember 2021 nach abgeschlossener Quarantäne
und erfolgter tierärztlicher Abschlussuntersuchung in die Obhut von A übergeben
werden können. Am 13. Januar 2022 reichte das Veterinäramt weitere Unterlagen
zu den Akten. A liess am 27. Januar 2022 Stellung nehmen. Das Veterinäramt
verzichtete hierauf am 10. Februar 2022 unter Festhalten an dem Antrag,
die Beschwerde sei abzuweisen, auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 118
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über
die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten
von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der
Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom
1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist
es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a
Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
(TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen
Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in
Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie
bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen
hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu
bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen.
Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3
lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen
Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige
Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier
verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen
getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder
Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende
der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht
werden (Art. 145 lit. c TSV).
2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem
Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem
streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier
oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die
Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom
28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1
Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren
aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten
Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger
Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und
Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann
(Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich
Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist
der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1).
In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1
und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste
Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021,
zu finden unter:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html,
besucht am 23. August 2022).
2.3 Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe
einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt
(Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens
drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den
Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet
werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so
muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von
einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV).
3.
3.1 Da der Hund, dessen Einfuhr Streitgegenstand war, unterdessen –
soweit aus den Akten ersichtlich ohne weitere Auflagen oder Verpflichtungen zur
Rückführung etc. – der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021
zurückgegeben wurde, ist zu prüfen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren
dadurch gegenstandslos geworden ist.
3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt,
wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was
bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im
Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).
Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin,
wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21
N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
3.3 Der Beschwerdegegner machte bereits in seiner Beschwerdeantwort
vom 9. November 2021 geltend, da es nur noch wenige Tage bis zum Ende der
120-tägigen Quarantänedauer gehe, könne im Sinne der Verhältnismässigkeit auf
eine Rückführung verzichtet und die Quarantäne des Hundes in der Einrichtung
beendet werden. Nach einer abschliessenden tierärztlichen Untersuchung könne
der Hund der Beschwerdeführerin übergeben werden. Die Rückgabe wurde sodann auf
den 6. Dezember 2021 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin machte in der
Folge ihr aufgrund der anstehenden tierärztlichen Untersuchung nach wie vor
bestehendes rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
des Beschwerdegegners geltend. Der Hund wurde daraufhin gemäss Mitteilung des
Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2021 nach abgeschlossener Quarantäne und
erfolgter tierärztlicher Abschlussuntersuchung wie geplant am 6. Dezember
2021 in die Obhut der Beschwerdeführerin übergegeben. Durch die erfolgte
tierärztliche Untersuchung fiel somit auch das diesbezüglich (noch) geltend
gemachte rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin dahin. Ein darüber hinausgehendes
aktuelles Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht
geltend gemacht.
3.4 Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je
rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der
grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an
der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr,
25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi,
§ 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid
auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr,
21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist
jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische
Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).
Eine rechtzeitige Überprüfung der aufgrund der Herkunft
anzuordnenden Massnahmen zur Vermeidung des Tollwutrisikos ist bei einer
erneuten Einfuhr eines (auch anderen) Hundes – ebenso in zeitlicher Hinsicht –
ohne Weiteres möglich, sodass vorliegend vom Erfordernis eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht abzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb
als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
3.5 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids, dessen vollumfängliche
Aufhebung die Beschwerdeführerin beantragte, wird bei Gegenstandslosigkeit vor
Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Wird ein
Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, rechtfertigt sich eine Änderung der
vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn
sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist
zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten – wie vorliegend – nach dem
Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre
Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im
Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (VGr, 2. Mai
2018, VB.2017.00868, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 18. September 2015,
VB.2015.00465, E. 3.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 77).
Strittig war die Herkunft des Hundes C und die damit
verbundenen Folgen bzw. tierseuchenrechtlichen Konsequenzen seines Imports in
die Schweiz, was zum Erlass der Massnahmen des Beschwerdegegners führte. Die
Beschwerdeführerin stellte sich stets auf den Standpunkt, es handle sich beim
Hund C um einen aus Bulgarien stammenden Hund und folglich seien die
angeordneten Massnahmen rechtswidrig, zumal die Verkäuferin die Reise mit dem
Hund in die Schweiz ohne Zwischenhalt in Serbien durchgeführt habe. Die Vorinstanz
erwog, die Angaben im [Anm.: ursprünglichen] AMICUS-Auszug besagten eindeutig,
dass das Importland Serbien sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die
Tierärztin Serbien eingetragen hätte, wenn keine Hinweise dafür bestanden
hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie eine Meldung ans
Veterinäramt vorgenommen haben sollte, wenn denn nicht nebst oder trotz der
Mikrochipnummer und des bulgarischen Heimtierpasses Zweifel an der bulgarischen
Herkunft bestanden hätten. Es bestünden zumindest Indizien, dass sich der Hund
vor dem Import in die Schweiz in Serbien aufgehalten habe.
Die Beschwerdeführerin rügte die Sachverhaltserstellung
als falsch: Für eine bulgarische Herkunft des Hundes sprächen der bulgarische
Heimtierpass und der bulgarische Mikrochip. Zudem sei unbestritten, dass der
Hund am 10. Juli 2021 gegen Tollwut geimpft worden sei.
Die vom Beschwerdegegner geäusserten Zweifel an der
tatsächlichen Herkunft des Hundes sind jedoch nachvollziehbar: Es bestanden
Unstimmigkeiten bezüglich des Importdatums sowie des eingetragenen
Einreisedatums, und der (erste) AMICUS-Eintrag am 7. August 2021 lautete
"importiert aus Serbien". Dass diesem Registereintrag eine erhöhte
Beweiskraft zugemessen wurde, ist nicht zu beanstanden, da in der Regel davon
auszugehen ist, dass ein Tierarzt sich der Tragweite dieses Registereintrags
bewusst ist. Einen aktualisierten AMICUS-Eintrag legte die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz erst am 27. Oktober 2021 vor. Die Tierärztin, welche den
Eintrag im AMICUS zwischenzeitlich von Serbien auf Bulgarien geändert hatte,
legte gegenüber dem Beschwerdegegner dar, diese Anpassung sei ohne schriftliche
Belege erfolgt und "sie habe sich etwas einschüchtern lassen" (Beilage
E-Mail vom 11. Januar 2022). Der geänderte AMICUS-Eintrag ändert deshalb
an der bisherigen und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden
Sachverhaltsdarstellung und -ermittlung nichts. Des Weiteren findet sich die
vom Beschwerdegegner verlangte Bestätigung des Tierarztes aus Bulgarien –
soweit bis heute ersichtlich – nicht in den Akten. Das öffentliche Interesse,
die Tollwut von der Schweiz fernzuhalten und
jegliches (Rest-)Risiko zu vermeiden (vgl. E. 2.1), überwog das
private Interesse der Beschwerdeführerin an der tierseuchenrechtlich
überprüfungsfreien Haltung des Hundes. Der Sachverhalt liess genügend Zweifel
an der Herkunft aus Bulgarien offen, sodass aus tierseuchenrechtlicher Sicht
die Anordnung der Massnahmen zur Bekämpfung des Tollwutrisikos jedenfalls nicht
als unverhältnismässig bezeichnet werden konnte.
3.6 Aufgrund dieser summarischen
Prüfung sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen
die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten und er nicht
gegenstandslos wurde, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
auch die dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Kostenauflage an Beschwerdeführerin, keine Ausrichtung
einer Parteientschädigung) nicht als offensichtlich falsch. Eine Entschädigung
für durch das Rekursverfahren verursachte Umtriebe steht der Beschwerdeführerin
deshalb nicht zu. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom
25. Oktober 2021 sind zu bestätigen.
4.
4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift
über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls
befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen;
dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser
Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Plüss,
§ 13 N. 74 f.).
Da die Gegenstandslosigkeit durch Zeitablauf
(Quarantänedauer) eintrat, rechtfertigt es sich vorliegend, darauf abzustellen,
welche Partei mutmasslich obsiegt hätte. Die summarische Prüfung der angefochtenen Verfügung ergibt wie oben
ausgeführt, dass die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre, da davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdegegner
gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Massnahmen bzw. deren Bestätigung
(mit entsprechender Anpassung) durch die Vorinstanz zu Recht als rechtmässig
beurteilt wurden.
4.2 Die Gerichtskosten
sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) sind sie jedoch herabzusetzen. Eine Parteientschädigung
steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) den Regierungsrat.