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Geschäftsnummer: VB.2021.00759  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


WIEDERRUFDR AUFENTHALTSBEWILLIGUNG Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 8 EMRK berufn, da seine Kinder bereits volljährig sind und kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm besteht. Aufgrund seiner erst relativ kurzen Anwesenheitsdauer und bescheidenen Integrationsbemühungen kann der Beschwerdeführer auch kein Anwesenheitsrecht aus dem Schutz des Privatlebens ableiten (E. 4). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E: 5). Kein schwerwiegender persönlicher Härtefall (E. 6). Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ÄGYPTEN
BEZIEHUNG
FÜRSORGE
INTEGRATION
KINDER
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 33 AIG
Art. 62 AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00759

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. LL.M. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1956 geborene ägyptische Staatsangehörige A heiratete am 10. Juli 2000 in Syrien C, Staatsangehörige jenes Landes. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geb. 2002, und E, geb. 2003, hervor. Am 21. Februar 2014 reiste C in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; die Kinder folgten ihr am 27. Juni 2014 nach. Am 15. Mai 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) C als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), zog die Kinder nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.

B. In der Folge reiste A am 2. Juni 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Während des laufenden Asylverfahrens wurde seine Ehe mit C mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. November 2015 geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, jedoch unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Am 13. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch von A ab; eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2017 ab.

C. Daraufhin ersuchte A am 3. April 2017 um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Kindern. Am 12. Juni 2017 entsprach das Migrationsamt diesem Begehren, wies jedoch darauf hin, dass der Widerruf der Bewilligung geprüft werden müsse, falls der Gesuchsteller weiterhin Sozialhilfe beziehe. Am 22. Juni 2018 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juni 2019, wies aber erneut auf die Prüfung des Widerrufs bei fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit hin.

D. Per 31. Oktober 2019 wurde A vorzeitig pensioniert und bezog ab 1. November 2019 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 93.-. Am 12. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezugs ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Mai 2020 gut, worauf das Migrationsamt am 14. Mai 2020 die Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juni 2021 verlängerte.

E. Nachdem das Migrationsamt auf Initiative der Tochter hin die familiären Beziehungen überprüft hatte, widerrief es mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 7. März 2021 zu verlassen.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 5. Oktober 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. November 2021 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2022 hin hielt das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Gemäss Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Als Widerrufsgründe im Sinn dieser Bestimmung gelten u.a. die Täuschung der Behörden (lit. a), die Nichteinhaltung der mit einer Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingung (Aufenthaltszweck, lit. d) und die Abhängigkeit von der Sozialhilfe (lit. e).

Die vom Migrationsamt letztmals am 14. Mai 2020 gewährte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis 1. Juni 2021 ist schon im Lauf des Rekursverfahrens abgelaufen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher nicht der Widerruf, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend festgehalten hat, besteht zwischen der Schweiz und Ägypten kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung einräumen würde.

3.  

3.1 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid, dass der Beschwerdeführer geschieden und seine Kinder volljährig seien. Weil kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, verschaffe ihm das von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Grundrecht auf Achtung des Familienlebens keinen Anwesenheitsanspruch mehr. Auf das von der gleichen Bestimmung gewährte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens könnte er sich nur dann berufen, wenn er besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufgebaut hätte. Dies treffe hier nicht zu. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sehe den Widerruf vor, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bewilligung nicht einhalte. Wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten werde, gelte der Aufenthaltszweck als erfüllt und könne die Bewilligung widerrufen werden, soweit sich der Entscheid im Einzelfall als verhältnismässig erweise. Weil die Kinder des Beschwerdeführers inzwischen volljährig geworden seien und kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe, sei der Zweck für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei zwar ebenfalls erfüllt, diese indessen nicht massgeblich vom Beschwerdeführer verschuldet. Ebenso wenig könne ihm rückwirkend vorgeworfen werden, dass er die Aufenthaltsbewilligung durch falsche Aussagen erschlichen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe. Das Vorliegen eines solchen Grunds führe nicht zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, sondern die Massnahme müsse überdies verhältnismässig sein. Dabei gelte es nach Art. 96 Abs. 1 AIG, die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 59 Jahren in die Schweiz eingereist und sein Aufenthaltsstatus erst seit dem 2. Juni 2017 migrationsrechtlich geregelt. Er habe von Anfang an Sozialhilfe bezogen und sei nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen. In Ägypten habe er die Jugendzeit verbracht, ein Studium als Agraringenieur absolviert und erste Berufserfahrungen gesammelt. Nach der Flucht in den Irak im Jahr 1979 sowie in Syrien ab 1993 habe er als Koch gearbeitet. In seinem Heimatland lebten noch mehrere Verwandte; mit einem Cousin, bei dem er letztmals 2019 in den Ferien gewesen sei, habe er regelmässig Kontakt. Gemäss Angaben seiner Ex-Frau und der beiden Kinder pflege er auch Beziehungen zu zwei Brüdern in Ägypten, die er 2018/2019 für zwei bis drei Wochen besucht habe. Trotz der langen Abwesenheit von seiner Heimat dürfe davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten noch vertraut seien und er mit Hilfe seiner Familienangehörigen sich dort wieder integrieren könne. Auch die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stünden einer Wegweisung nicht entgegen. Nachdem die Tochter inzwischen volljährig sei, eine enge Beziehung zu ihr nicht mehr vorliege und die Kindsmutter keiner Unterstützung mehr bedürfe, hätten sich die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz entscheidend verringert, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweise. Schliesslich fehle es an einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Weder unterhalte der Beschwerdeführer eine besonders enge Beziehung zur Schweiz noch sei anzunehmen, dass seine Rückkehr nach Ägypten erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde.

3.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zustehe. Seine Kinder hätten aufgrund des ihnen im Jahr 2014 gewährten Asyls ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er kümmere sich jederzeit um seine mittlerweile erwachsenen Kinder und unterstütze sie. Daher bestehe weiterhin ein Abhängigkeitsverhältnis. So habe der Sohn erst kürzlich geplant, zum Vater zu ziehen und habe die Tochter mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 den ausdrücklichen Wunsch geäussert, dass er in der Schweiz bleiben könne. Die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung ergebe, dass sein privates Interesse an der Wahrung der Beziehung zu seinen Kindern ein allfälliges öffentliches Interesse an der Wegweisung überwiege. Neben dem Familienleben schützten Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch das Privatleben und damit gesellschaftliche wie auch soziale Bindungen einer Person im Gaststaat. Er lebe seit über sechs Jahren in der Schweiz und habe sich seit den 80er-Jahren nicht mehr für längere Zeit in Ägypten aufgehalten. 1979 sei er wegen der Diskriminierung aufgrund seiner Religion in den Irak geflohen. Nachdem er 1992 von dort nach Ägypten ausgeschafft worden sei, habe er sich dort nur ein halbes Jahr aufgehalten und sei dann nach Syrien geflohen. Nach Ausbruch von Konflikten habe er sich mit seiner Familie zunächst nach Jordanien begeben; von dort seien dann im Jahr 2014 die Ehefrau mit den Kindern und 2015 er selbst in die Schweiz geflohen. In Ägypten habe er nur noch einen Cousin, mit dem er zeitweise Kontakt pflege; im Übrigen sei er vom Heimatland entwurzelt und könnte sich dort kaum mehr integrieren. Die Schweiz sei zum Zentrum seines Privat- und Familienlebens geworden. Seine Kernfamilie lebe hier, ebenso Freunde und Bekannte; sodann könne er seine Religion frei ausüben. Zwar stehe er in Kontakt zu Angehörigen in Griechenland, wo er sich indessen nie aufgehalten habe. In der Schweiz habe er sich sprachlich und kulturell gut integriert und habe versucht, auch beruflich Fuss zu fassen. Seine schlechte gesundheitliche Situation erfordere ein- bis zweimal monatlich Betreuung durch den Hausarzt. Weil die medizinische Grundversorgung in Ägypten schlecht sei, dürfe ihm auch aus diesem Grund nicht zugemutet werden, dorthin zurückzukehren. Aufgrund der genannten Umstände liege sodann ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.

4.  

4.1  

4.1.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, das aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2). Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

4.1.2 Eine nähere Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern nur zu seinen beiden erwachsenen Kindern. Anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 23. Juli 2020 bezeichnete die Tochter E die Beziehung zu ihrem Vater als nicht besonders eng. Die von ihm in der Elternvereinbarung vom 13. März 2019 versprochene Betreuung habe er nicht wahrgenommen. Zurzeit sehe sie ihren Vater ein- bis zweimal pro Woche für höchstens 90 Minuten; meistens suche er ihre Dienste als Übersetzerin bei Behördengängen. Ein Treffen zur Pflege der Vater-Tochter-Beziehung liege mindestens drei Monate zurück. Gelegentlich habe er sie mit kleineren Geldbeträgen unterstützt. Die Befragung des Sohnes D durch dieselbe Amtsstelle vom 31. Juli 2020 zeigte ebenfalls keine intensivere Beziehung zum Vater auf. Der Sohn warf diesem vor, sich egoistisch zu verhalten, viel zu lügen und vor allem bestrebt zu sein, in der Schweiz bleiben zu können. Die Aussagen der beiden Kinder wurden durch die Befragung der Mutter C vom 4. August 2020 bestätigt. Danach haben die Kinder bei der Mutter gewohnt und hat einzig der Sohn wenige Male beim Vater übernachtet. Im Licht dieser Umstände kann von der seitens des Beschwerdeführers behaupteten "weitergehende(n) Abhängigkeit" der beiden inzwischen volljährigen Kinder vom Vater nicht die Rede sein. Inwiefern eine solche Abhängigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gegenwärtig und künftig bestehen soll, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzutun. Daran ändert auch nichts die – weder datierte noch unterschriebene – Erklärung von E, wonach sie "wieder" Kontakt zu ihrem Vater habe, "jetzt" eine gute Beziehung bestehe und sie ihn "sehr lieb" habe. Vielmehr macht es den Anschein, dass sich die beiden Kinder voll integriert haben; sie sprechen gut Deutsch und absolvieren eine Berufslehre. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen einen weiteren Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der Achtung des Familienlebens zu Recht verneint.

4.2  

4.2.1 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich sodann aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. ebenfalls aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1, und 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Dabei kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte. Im Einzelfall kann es sich anders verhalten und die Integration nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren zu wünschen übriglassen.

4.2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juni 2015 in die Schweiz ein und verfügt erst seit dem 12. Juni 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Ein so kurzer Aufenthalt begründet in aller Regel keinen Anspruch auf Anwesenheit (BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2). Nachdem er kurz teilzeitlich gearbeitet hatte, wurde er per Ende Oktober 2019 vorzeitig pensioniert. Aufgrund der Akten kann keine Rede davon sein, dass er sich "in sprachlicher und kultureller Hinsicht gut integriert" habe. Es mag sein, dass er bemüht war, die deutsche Sprache zu lernen; indessen legt er nicht näher dar, mehr als Anfängerkenntnisse erworben zu haben. Aus diesem Grund ist er denn auch auf die Dolmetscherdienste seiner Kinder angewiesen. Die sehr bescheidenen Deutschkenntnisse waren auch einer kulturellen Integration des Beschwerdeführers hinderlich. Diesbezüglich macht er keinerlei Angaben über die Pflege sozialer Beziehungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz. Daher ist mit den Vorinstanzen ein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitetes Anwesenheitsrecht abzulehnen.

5.  

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

6.  

Wie in E. 4.2.2 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nur bescheidene Integrationsbemühungen erbracht. Auch wenn ihm die Sozialhilfeabhängigkeit nach den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, besteht aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wie des beeinträchtigten Gesundheitszustands kaum ernsthafte Aussicht, dass er sich von der Unterstützung durch das Gemeinwesen lösen kann. Dass er nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner minimalen AHV-Rente von derzeit monatlich Fr. 98.- nebst einer Kinderrente von Fr. 39.- für die Tochter hat, ändert praxisgemäss nichts bei vorbestandener Sozialhilfeabhängigkeit (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00347, E. 4.5). Den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit steht das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, in der Schweiz verbleiben zu können. Dazu zählt einerseits das Anliegen, zu seinen beiden erwachsenen Kindern direkten Kontakt zu pflegen. Anderseits ist mit dem Aufenthalt in der Schweiz verbunden, dass ihm die öffentliche Hand weiterhin seinen Lebensunterhalt deckt. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten hätte er sich aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem wesentlich bescheideneren Lebensstandard abzufinden. Nach ständiger Rechtsprechung steht dieser Umstand einer Ausreise jedoch nicht im Weg. Der 65-jährige Beschwerdeführer leidet gemäss ärztlichem Attest vom 16. September 2020 an (nicht insulinpflichtigem) Diabetes mellitus Typ II, chronischer obstruktiver pulmonaler Erkrankung, posttraumatischer Belastungsstörung, alternierenden depressiven Episoden bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen, chronischen Magenbeschwerden, schwerer Nikotinabhängigkeit, schwerer Dyslipidämie sowie unklaren Thoraxschmerzen. Diese Beschwerden erfordern laut dem behandelnden Hausarzt eine Betreuung von ein- bis zweimal pro Monat. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer für eine leicht angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 bis 40% arbeitsfähig. Sodann wird der Beschwerdeführer wegen verschiedener Befunde augenärztlich behandelt. Obschon der Standard der medizinischen Versorgung in Ägypten geringer ist als derjenige in der Schweiz, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, dass diese Krankheiten im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden könnten. Schliesslich bestehen trotz des lange zurückliegenden Wohnsitzes in Ägypten immer noch verwandtschaftliche Beziehungen zur Heimat, namentlich zu zwei dort lebenden Brüdern, wie sich aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Kinder anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt ergibt.

7.  

7.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 namentlich die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3).

Angesichts des im Heimatland noch bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und des dort vorhandenen Gesundheitswesens lässt sich nicht sagen, dass die Rückkehr dorthin als geradezu schwerwiegende Härte zu würdigen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich zur koptisch-orthodoxen Kirche
bekennt. Abgesehen davon, dass die Akten keine Hinweise auf eine aktive Betätigung seiner Religion abgeben, kann unter den derzeit herrschenden politischen Verhältnissen in Ägypten nicht allgemein von einer Verfolgung christlicher Glaubensgemeinschaften gesprochen werden. Sodann ist es nicht Sinn der Härtefallklausel, durch deren grosszügige Gewährung die fehlenden Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz aufzuweichen.

7.2 Schliesslich sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).

Der Beschwerdeführer ist nach den Akten mittellos und damit nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist ausserstande, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist lic. iur. LL.M. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Vertreter hat dem Verwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht. In Anbetracht des weitgehend unbestrittenen Sachverhalts und der ausführlichen Begründung des Rekursentscheids hielt sich der für die Ausarbeitung der Beschwerde erforderliche Aufwand in Grenzen. Als angemessen erscheint eine Vergütung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 7 des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …