{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00760_2022-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222351&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "690677f1b73e0ff15e6216deebd1df79"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00760"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2021.00760"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2021.00760"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2021.00760"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung f\u00fcr Laden\u00f6ffnung am Sonntag | [Die Mitbeteiligte betreibt in Z\u00fcrich eine Filiale, welche seit Anfang Oktober 2020 als sogenannter \"unmanned store\" auch sonntags ge\u00f6ffnet ist. Gem\u00e4ss der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist der sonnt\u00e4gliche Betrieb der Filiale in dieser Form zul\u00e4ssig.] Das geltende (Bundes-)Recht misst dem Sonntagsarbeitsverbot immer noch eine grosse Bedeutung bei; im Hinblick auf den gesetzgeberischen Grundentscheid, Sonntagsarbeit m\u00f6glichst einzuschr\u00e4nken (Art. 18 Abs. 1 ArG), sind Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit daher eng auszulegen und grunds\u00e4tzlich nur m\u00f6glich, wenn und soweit dies mit R\u00fccksicht auf die besondere \u2013 berufsgruppen- oder branchenspezifische \u2013 Situation unumg\u00e4nglich ist (E.3.1 und E. 3.3). Die streitgegenst\u00e4ndliche Filiale der Mitbeteiligten kann jedoch - nach dem aktuellen Konzept - nur deshalb auch an Sonntagen betrieben werden, weil die dort an diesen Tagen anfallenden Arbeiten Personen \u00fcbertragen werden, welche zwar aufgrund ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (Sicherheitspersonal) bzw. ihrem eigentlichen Arbeitsort (Angestellte einer Filiale der Mitbeteiligten im Hauptbahnhof) dem Grundsatz nach auch am Sonntag besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen; deren Einsatz in der betreffenden Filiale aber weder unter R\u00fccksicht auf deren Standort noch die dort vorherrschende sicherheitsrelevante Situation unumg\u00e4nglich ist. Der sonnt\u00e4gliche Einsatz dieser Kategorien von Arbeitnehmenden in der streitgegenst\u00e4ndlichen Filiale gem\u00e4ss dem aktuellen Konzept eines \"unmanned store\" der Mitbeteiligten f\u00fchrt somit zu einer unzul\u00e4ssigen Umgehung des geltenden Sonntagsarbeitsverbots (zum Ganzen E. 3.3 f.). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:34:49", "Checksum": "572c5d9239e9908d35d4c7c788ae8d07"}