{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00762_2022-06-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222424&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed76523ada1ae98d43f487a53340fcfb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00762"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.06.2022  VB.2021.00762"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.06.2022  VB.2021.00762"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.06.2022  VB.2021.00762"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgeltung Ferien und Auszahlung Arbeitszeitsaldo (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin vom 11. November 2020 nicht ein, weil \u00fcber die strittige Forderung bereits unmittelbar nach Aufl\u00f6sung ihres Anstellungsverh\u00e4ltnisses mit der Beschwerdegegnerin am 27. September 2019 verf\u00fcgt worden sei.] Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten einer Verf\u00fcgung, die formell mangelhaft er\u00f6ffnet bzw. nicht als solche bezeichnet wird, ist nach Treu und Glauben zu beurteilen. Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung, sondern ist auch umstritten, ob \u00fcberhaupt deren Verf\u00fcgungscharakter erkennbar war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verf\u00fcgung abgefassten Schreibens aufzuwiegen (zum Ganzen E. 2.2). Bereits das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 ist als Verf\u00fcgung zu qualifizieren, wobei zweifelhaft erscheint, ob es als solche erkennbar war. Das Vorgehen der anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrerin, welche auf die im September 2019 in Anerkennung eines Teils ihrer Forderung geleistete Zahlung und die eine weitere Forderung verneinenden Schreiben vom 9. und 27. September 2019 \u00fcber ein Jahr zuwartete, nur um dann einen schlichten Brief der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz anzufechten, kommt allerdings grober prozessualer Unsorgfalt gleich, womit sie den Anspruch auf \u00dcberpr\u00fcfung der strittigen Forderung auf dem Rechtsweg verwirkt hat (E.2.5 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:35:42", "Checksum": "464735ff10f48ef941559a9d4ef3b73c"}