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Geschäftsnummer: VB.2021.00764  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafverbüssung in Electronic Monitoring


Strafverbüssung in Electronic Monitoring. Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person (E. 2.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz anerkennen, dass mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind, oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben – generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, kann offengelassen werden. Sollte Letzteres der Fall sein, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage, den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring gerecht zu werden. Zugleich bestehen auch unter Berücksichtigung des neuesten Arztberichts weiterhin Zweifel daran, dass sich die gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss (E. 4.2.1). Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen, dass sie die Voraussetzungen des Electronic Monitoring erfüllt. Eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese Vollzugsform ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und wäre unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner zeitnah über Gesuche zu entscheiden hat, auch nicht angezeigt (E. 4.2.2). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSPRACHEFÄHIGKEIT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
ARZTBERICHT
ELECTRONIC MONITORING
GUTACHTEN
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
ZUVERLÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29II BV
§ 38 Abs. I lit. b JVV
§ 38 Abs. II JVV
Art. 79b Abs. I lit. b StGB
Art. 79b Abs. II StGB
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00764

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafverbüssung in Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte A mit Strafbefehl vom 23. Juli 2018 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 bestrafte sie A mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen (abzüglich eines bereits durch Haft erstandenen Tages) und einer Busse von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 bestrafte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A sodann mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.-.

B. Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) wies mit Verfügung vom 6. April 2021 das Gesuch von A vom 31. Oktober 2020 um Verbüssung dieser Freiheitsstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen für die nicht bezahlten Bussen in der Vollzugsform der Elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring, EM) ab und legte den Strafantritt im offenen oder geschlossenen Normalvollzug auf den 29. Juni 2021 fest.

II.  

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 20. April 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2021 sowie die Gewährung der Strafverbüssung im Electronic Monitoring. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, gewährte ihr aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Eine Parteientschädigung sprach die Justizdirektion A nicht zu.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 7. Oktober 2021 und der Verfügung des JuWe vom 6. April 2021 sowie die Gewährung der Strafverbüssung im Electronic Monitoring. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit Eingabe vom 22. November 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 reichte A einen Arztbericht als Beweismittel zu den Akten, wozu das JuWe mit Eingabe vom 3. Januar 2022 unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf Beschwerdeabweisung Stellung nahm. A äusserte sich dazu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Februar 2022. Das JuWe liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter von A mit Schreiben vom 16. Juni 2022 seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2 Nach § 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gehört EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen. Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]). Ziffer 1.3.B lit. g der Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung vom 31. März 2017 setzt für EM die Gewähr voraus, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Diese Anforderung wird in Fussnote 6 derselben Ziffer wie folgt präzisiert: "Die verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen."

2.3 Der elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im EM rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 79b N. 23).

2.4 Die Vollzugsbehörde bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 JVV).

3.  

3.1  

3.1.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2021, die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Schreiben vom 1. Juni 2019 um Verbüssung der Freiheitsstrafen im EM ersucht. Dieses Gesuch habe der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. Februar 2020 abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich als zu wenig absprachefähig erwiesen, die geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht und die Voraussetzungen für die Strafverbüssung im EM somit nicht erfüllt. Mit Vollzugsbefehl vom 18. August 2020 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin deshalb zum Strafantritt im Normalregime per 2. November 2020 vorgeladen. Nachdem die Beschwerdeführerin erneut um Strafverbüssung im EM ersucht habe, habe er ihr mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 Frist bis 30. Oktober 2020 angesetzt, um die nötigen Unterlagen einzureichen. Dieses Schreiben sei sowohl eingeschrieben als auch per A-Post versandt worden, wobei die Beschwerdeführerin das Einschreiben nicht auf der Post abgeholt habe. Danach sei es zu einem längeren Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bis 30. November 2020 beinahe alle verlangten Unterlagen per E-Mail eingereicht; die fehlenden Unterlagen habe sie später per E-Mail nachgereicht. Am 20. und 30. November 2020 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin per E-Mail mitgeteilt, dass künftig ausschliesslich per Post korrespondiert werde und sie sicherstellen müsse, dass die Post abgeholt werde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie von der Abteilung Alternativer Strafvollzug (ASV) für die weitere Prüfung ihres Gesuchs kontaktiert werde. Dieser Brief habe wiederum nicht zugestellt werden können, da die Beschwerdeführerin ihn nicht auf der Post abgeholt habe. Auch das Schreiben der ASV vom 8. Januar 2021, womit diese der Beschwerdeführerin zur Einreichung eines detaillierten Wochenplans Frist bis 22. Januar 2021 angesetzt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb ihr das Schreiben nochmals per A-Post zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Wochenplan nicht innert Frist eingereicht und gegenüber dem Beschwerdegegner schriftlich erklärt (Eingang am 3. Februar 2021), dass sie einen Krankheitsschub gehabt habe und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen einzureichen. Dazu habe sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. Januar 2020 eingereicht, welches für Januar bis März 2020 ausgestellt worden sei.

3.1.2 Sodann erwog die Vorinstanz, entgegen der Beschwerdeführerin sei die verpasste Frist für die Einreichung des Wochenplans bis 22. Januar 2021 nicht allein ausschlaggebend für die Abweisung des Gesuchs um EM gewesen. Der Beschwerdegegner bemängle in allgemeiner Weise ihre Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit und beschreibe dies an verschiedenen Beispielen: Das ursprüngliche Gesuch vom 1. Juni 2019 um Strafverbüssung im EM sei bereits am 25. Februar 2020 wegen mangelnder Absprachefähigkeit bzw. fehlender Unterlagen abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei damals auch innert erstreckter Fristen nicht in der Lage gewesen, die eingeforderten Unterlagen einzureichen bzw. eingeschriebene Post abzuholen. Auch danach bzw. im weiteren Verfahren (von März 2020 bis April 2021) habe sich die Beschwerdeführerin als unzuverlässig beim Empfang von Post bzw. beim Einreichen von Unterlagen auf postalischem Weg erwiesen. Aufgrund der Akten sei klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verlässlichkeit keine Fortschritte gemacht habe.

3.1.3 Demzufolge – so die Vorinstanz weiter – könne nicht allein auf den Krankheitsschub der Beschwerdeführerin im Januar 2021 abgestellt werden. Die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, bis zum 21. Januar 2021 Unterlagen einzureichen oder andere Handlungen vorzunehmen, werde zwar ärztlich bestätigt, vermöge an der Gesamtsituation aber nichts zu ändern.

3.1.4 Die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner von der notwendigen Zuverlässigkeit ihrerseits ausgegangen, ansonsten er bereits vor der verpassten Frist bezüglich der Einreichung des Wochenplans eine abweisende Verfügung erlassen hätte, sei insofern nicht richtig, als der Beschwerdegegner zuerst die Unterlagen einfordern müsse, um einen Fall abschliessend prüfen zu können. Diese Prüfung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Vorliegend gebe auch das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Prüfung der Voraussetzungen für den Vollzug im EM Einblick in ihre Zuverlässigkeit. Zwar sei die verspätete Einreichung des Wochenplans durch Arztzeugnisse entschuldigt, doch selbst bei Einreichung des Wochenplans innert Frist bzw. Wiederherstellung der Frist hätten die gesamten Umstände in den Entscheidprozess miteinbezogen werden müssen. Unter diesen Umständen sei denn auch irrelevant, ob es sich bei der verpassten Frist um eine Verwirkungs- oder Ordnungsfrist handle.

3.1.5 Weiter erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzliche gesundheitliche Probleme habe, die sich in gewissen Fällen wie im Januar 2021 in Krankheitsschüben bzw. einer starken Hilflosigkeit manifestieren könnten. In solchen Momenten sei es der Beschwerdeführerin gemäss den Arztzeugnissen nicht möglich, relativ grundlegende Handlungen – wie zum Beispiel das Erfassen eines Wochenplans – vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei aber auch ohne Krankheitsschübe offensichtlich nicht in der Lage, sich an Fristen und andere Abmachungen zu halten. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 25. August 2021 sei die Beschwerdeführerin aktuell stabil und ihr Gesundheitszustand jedenfalls besser als Ende Januar. Das Arztzeugnis sei so formuliert, dass aktuell zwar nicht mit einem weiteren Krankheitsschub gerechnet werden müsse, die Beschwerdeführerin allerdings gesundheitlich nicht besser dastehe als letztes Jahr. Demzufolge – so die Vorinstanz – habe sich bezüglich der fehlenden Voraussetzungen für den Strafvollzug im EM nichts geändert.

3.1.6 Die Vorinstanz schloss, die Beschwerdeführerin sei offenbar gesundheitlich bzw. allgemein nicht in der Lage, die für einen Strafvollzug im EM nötige Erreichbarkeit und Verlässlichkeit zu gewähren.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Vorinstanz unterstelle ihr ohne Grundlage eine über ihre gesundheitlichen Beschwerden hinausgehende, mithin ohne Krankheitsschübe bestehende allgemeine Unfähigkeit, die nötige Erreichbarkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Sie – die Beschwerdeführerin – habe (bereits) bei der Vorinstanz vorgebracht, ihre gesundheitliche Situation habe sich inzwischen soweit verbessert und stabilisiert, dass nun die notwendige Zuverlässigkeit, Erreichbarkeit und Absprachefähigkeit für eine Strafverbüssung im Electronic Monitoring gegeben sei, und die medikamentöse Einstellung eine dauerhafte Stabilisierung erwarten lasse. Zum Beweis dieser Tatsache habe sie die Einholung eines Gutachtens beantragt, was sie nun auch mit Beschwerde mache. Indem die Vorinstanz diesem Beweisantrag keine Folge geleistet habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Sodann sei der Schluss, welchen die Vorinstanz aus dem Arztbericht vom 25. August 2021 ziehe, sie – die Beschwerdeführerin – stehe gesundheitlich nicht besser da als letztes Jahr, falsch. Vielmehr enthalte der Arztbericht die klare Aussage, dass ihr Gesundheitszustand nun dauerhaft stabilisiert sei. Zusammenfassend habe die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, sie – die Beschwerdeführerin – leiste für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen des Electronic Monitoring keine Gewähr.

4.  

4.1 Die Akten enthalten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehrere Berichte ihres Arztes Dr. C:

-                 Dem Bericht vom 23. April 2018 zufolge sei der Normalvollzug für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fibromyalgie nicht geeignet und gemeinnützige Arbeit vorzuziehen.

-                 Gemäss dem Schreiben vom 4. November 2019 sei die Beschwerdeführerin schwer und dauerhaft psychiatrisch und somatisch krank. Sie leide an einer bipolaren affektiven Störung mit überwiegend schweren depressiven Episoden, ADHS, an einem zervikospondylogenen und thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie, arterieller Hypertonie und Herpes Zoster-Neuritis seit 1994. Aufgrund dessen nehme die Beschwerdeführerin dauerhaft Medikamente.

-                 Das Arztzeugnis vom 27. Januar 2020 attestiert der Beschwerdeführerin eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund "Krankheit" vom 31. Januar bis 31. März 2020.

-                 Dasselbe tut das Arztzeugnis vom 19. Januar 2021 für die Zeit vom 19. Januar bis 26. Februar 2021.

-                 Gemäss dem Bericht vom 23. Juni 2021 leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie sei zur ambulanten psychiatrischen Therapie angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei "trotzdem momentan recht stabil, jedenfalls besser als bis Ende Januar 2021". Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig, wegen der Fibromyalgie werde sie medikamentös eingestellt. Eine Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht.

-                 Dem Bericht vom 6. Juli 2021 zufolge sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer andauernden Fibromyalgieerkrankung "zeitweise in der Zeit vor dem Ende Januar 2021 nicht in der Lage gewesen den Auflagen der Bewährung und Vollzugsdiensten nachzukommen um einen detaillierten Wochenplan anzufertigen bzw. einzuhalten".

-                 Laut dem Bericht vom 3. August 2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Fibromyalgie nicht in der Lage gewesen, die ihr angesetzte Frist zur Ausfertigung und Einreichung des detaillierten Wochenplans bis 21. Januar 2021 einzuhalten. Dies sei erst Anfang Februar 2021 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stabil, und die Stabilisierung sei nachhaltig. Somit seien die Absprachefähigkeit und "die Anforderungen für die Fussfessel" gegeben.

-                 Gemäss dem Bericht vom 25. August 2021 sei die Beschwerdeführerin im Januar 2021 aufgrund der Fibromyalgie nicht imstande gewesen, "die Frist einzuhalten sowie eine Fristerstreckung zu erwirken". Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie sei zur ambulanten psychiatrischen Therapie angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei "trotzdem stabil, jedenfalls besser als bis Ende Januar 2021". Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig, wegen der Fibromyalgie werde sie medikamentös eingestellt. Eine Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht.

-                 Der Bericht vom 9. November 2021 hält Folgendes fest: "Durch eine eingestellte Therapie ist die Patientin stabil; durch die Behandlung mit Medikamenten zum Einnehmen und Spritzen kann ein lang andauernder Schub verhindert werden. Die Patientin ist zuverlässig eingestellt. Es werde keine Schübe erwartet. Alle Anforderungen werden eingehalten; die Patientin kann auch 20 Stunden in der Woche arbeiten gehen. Ich empfehle die Anwendung einer Fussfessel anstatt der Unterbringung im Gefängnis auch wegen der medizinischen Versorgung".

In den Akten finden sich ferner ein Schreiben des Spitals D vom 5. Juli 2021, gemäss welchem die Beschwerdeführerin zufolge der Fibromyalgie vom 17. Januar bis 18. Januar 2021 hospitalisiert gewesen sei, sowie ein Schreiben des ambulanten psychiatrischen Pflegedienstes E vom 1. Juli 2021, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 11. Mai 2021 betreut werde ("ambulante, psychiatrische Spitex").

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin prinzipiell nicht infrage und anerkennen, dass mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind, was sich den vorstehend genannten Dokumenten allerdings nicht entnehmen lässt, oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben – generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, ist demgegenüber umstritten (vorn E. 3). Die Frage kann indessen offengelassen werden. Sollte Letzteres der Fall sein, wovon der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ausgehen, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage, den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin gerecht zu werden (vorn E. 2.3). Zugleich bestehen (weiterhin) Zweifel daran, dass sich die gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss. Wie der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 3. Januar 2022 zu Recht einwendet, vermag der Arztbericht vom 9. November 2021 diese Zweifel nicht zu beseitigen. Einerseits ist tatsächlich fraglich, inwieweit die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin Dr. C eine Einschätzung hinsichtlich der Vollzugsbedingungen des Electronic Monitoring erlaubt. Andererseits schliesst der Bericht selber Krankheitsschübe nicht grundsätzlich aus und ist die "Stabilität" der Beschwerdeführerin jedenfalls von der zuverlässigen Behandlung mit bzw. der Einnahme von Medikamenten abhängig. Dabei konnten gemäss dem Schreiben vom 4. November 2019 Krankheitsschübe offenbar auch mit einer (früheren) "dauerhaften" Medikamenteneinnahme nicht verhindert werden. Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der anscheinend verbesserten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese die hohen Anforderungen an die Vertragsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin nicht erfüllt, noch besteht Anlass, bei Dr. C eine erläuternde Stellungnahme zu seinem Bericht vom 9. November 2021 einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.

4.2.2 Zum Beweis der Tatsache, dass sich ihr Gesundheitszustand – insbesondere im Vergleich zur Phase bis Ende Januar 2021, aber auch generell gegenüber den letzten beiden Jahren – inzwischen stabilisiert habe und sie unter diesem Aspekt zuverlässig, erreichbar und absprachefähig sei, ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einholung eines Gutachtens, eventualiter eines ärztlichen Berichts. Denselben Beweisantrag stellt die Beschwerdeführerin nun auch mit Beschwerde. Ihre Rüge, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG und ihr rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem sie diesem Beweisantrag keine Folge geleistet habe, erweist sich indes als unberechtigt. So verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie als Gesuchstellerin bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 94) und sie dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen hat, dass sie die Voraussetzungen zur Verbüssung der Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring erfüllt, zumal eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese Vollzugsform von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner nicht zuletzt aufgrund der relativ kurzen Vollstreckungsverjährung der infrage stehenden Freiheitsstrafen zeitnah über Gesuche um Electronic Monitoring zu entscheiden hat, wäre eine solche auch nicht angezeigt. Im Übrigen ist der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Akten genügend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG oder des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht zu erkennen.

4.2.3 Schliesslich ist auch darauf zu verzichten, die Beschwerdeführerin mündlich zu befragen. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Plüss, § 7 N. 18 f.) ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Anhörung lediglich wiederholen würde, was sie bereits schriftlich geltend machte, nämlich dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Verbüssung der Freiheitsstrafen erfüllt.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Angesichts ihrer Unterstützung durch die Sozialbehörde der Stadt D ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Obwohl sie abzuweisen ist, kann die Beschwerde sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, namentlich aber auch aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ausgewiesene Zeitaufwand von neun Stunden und fünf Minuten erweist sich zwar als hoch, aber gerade noch angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 51.- sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit insgesamt Fr. 2'207.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    195.--     Zustellkosten,
Fr. 1'395.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'207.15 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
e)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.