{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00764_2022-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222473&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b83473e03e3c4e73bcc465245bc47a13"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00764"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2022  VB.2021.00764"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2022  VB.2021.00764"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2022  VB.2021.00764"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverb\u00fcssung in Electronic Monitoring | Strafverb\u00fcssung in Electronic Monitoring. Der elektronisch \u00fcberwachte Strafvollzug stellt noch h\u00f6here Anforderungen als die Halbgefangenschaft an die Vertragsf\u00e4higkeit und Vertrauensw\u00fcrdigkeit, Zuverl\u00e4ssigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person (E. 2.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz anerkennen, dass mindestens die Krankheitssch\u00fcbe im Januar 2021 (mit)urs\u00e4chlich f\u00fcr die Nachl\u00e4ssigkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit dem Abholen von Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die \u00fcbrigen in den Akten ausgewiesenen zahlreichen Vers\u00e4umnisse der Beschwerdef\u00fchrerin allesamt ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, oder auf einer \u2013 wenn auch krankheitsbedingt, aber unabh\u00e4ngig von Krankheitssch\u00fcben \u2013 generell fehlenden Verl\u00e4sslichkeit und Absprachef\u00e4higkeit gr\u00fcnden, kann offengelassen werden. Sollte Letzteres der Fall sein, schiene die Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich nicht in der Lage, den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring gerecht zu werden. Zugleich bestehen auch unter Ber\u00fccksichtigung des neuesten Arztberichts weiterhin Zweifel daran, dass sich die gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachef\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr mit akuten Krankheitssch\u00fcben gerechnet werden muss (E. 4.2.1). Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdef\u00fchrerin bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen, dass sie die Voraussetzungen des Electronic Monitoring erf\u00fcllt. Eine vorg\u00e4ngige Begutachtung von Kandidaten f\u00fcr diese Vollzugsform ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und w\u00e4re unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner zeitnah \u00fcber Gesuche zu entscheiden hat, auch nicht angezeigt (E. 4.2.2). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:36:33", "Checksum": "011b0661790d83a762a2edc083d67843"}