|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00766  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


[Eine 2013 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereiste und demzufolge nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) anwesenheitsberechtigte EU-Staatsangehörige wurde nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Jahr 2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialbehörde und der Bezirksrat sind der Auffassung, die Migrationsbehörden hätten die Arbeitnehmereigenschaft der Sozialhilfebezügerin ab Oktober 2018 verneint bzw. deren weiteren Aufenthalt ab dann bloss zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) bewilligt, weshalb der Sozialhilfebezug ab Oktober 2018 unrechtmässig erfolgt und die Sozialhilfebezügerin, welche es pflichtwidrig unterlassen habe, die Sozialbehörde über die Änderung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu informieren, zur Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet sei.] Entgegen der Ansicht der Sozialbehörde und des Bezirksrats haben die Migrationsbehörden den Aufenthalt der Sozialhilfebezügerin ab Oktober 2018 nicht neu bzw. gestützt auf einen anderen Rechtsgrund bewilligt, sondern die bestehende Bewilligung verlängert (E. 3.2). Es steht der Sozialhilfebehörde nicht zu, das von den Migrationsbehörden verfügte Aufenthaltsrecht einer sozialhilfeabhängigen Person vorfrageweise zu überprüfen oder einen vom gewährten Aufenthaltstitel verschiedenen Aufenthaltsstatus anzunehmen. Ohnehin betrifft der (mögliche) Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA - und soweit darauf bezugnehmend auch § 5e Abs. 1 lit. c des Sozialhilfegesetzes - nur Personen, welche entweder zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr zwecks Suche einer (neuen) Beschäftigung hier während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten verbleiben dürfen (E. 3.3). Der Sozialhilfebezug war im hier interessierenden Zeitraum nicht unrechtmässig (E. 3.4). Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Gutheissung.
 
Stichworte:
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
Rechtsnormen:
§ 5e Abs. I lit. c SHG
§ 18 Abs. I lit. d SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 Abs. I lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00766

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Gemeinde Bauma, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A reiste 2013 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) eine bis am 18. Oktober 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auf Gesuch As vom 18. September 2016 hin verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. Februar 2019 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr bzw. bis 18. Oktober 2019.

Die Gemeinde Bauma unterstützte A vom 1. April 2017 bis zum 12. August 2019 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 verpflichtete die Sozialbehörde Bauma A, Fr. 13'063.45 unrechtmässig bezogene Sozialhilfe innert 30 Tagen zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1).

II.  

Dagegen rekurrierte A am 29. Juni 2020, vertreten durch Rechtsanwalt B, an den Bezirksrat Pfäffikon und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 25. Mai 2020 aufzuheben und festzustellen, dass sie "hinsichtlich der bezogenen Sozialhilfeleistungen von insgesamt CHF 13'063.45 nicht rückerstattungspflichtig" sei, eventualiter sei festzustellen, dass sie lediglich für die vom 1. März bis zum 8. Mai 2019 unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 änderte der Bezirksrat Pfäffikon Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde Bauma vom 25. März 2020 in teilweiser Gutheissung des Rekurses wie folgt ab:

  "1.   a)    A wird weiter verpflichtet, die ohne Rechtsgrund geleistete Sozialhilfe für den Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis 28. Februar 2019 im Betrag von CHF 5'280.95 soweit sie noch bereichert ist innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

          b)    A wird verpflichtet, die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 12. August 2019 im Betrag von CHF 6'551.55 innert 30 Tagen zurückzuerstatten." (Dispositivziffer I)."

 

Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer II). Er erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer III), verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositivziffer IV), gewährte ihr unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffer V); Rechtsanwalt B wurde eingeladen, seine Honorarnote einzureichen (Dispositivziffer VI). Mit Beschluss vom 1. November 2021 setzte der Bezirksrat Pfäffikon die Entschädigung Rechtsanwalt Bs für den Aufwand im Rekursverfahren auf Fr. 2'370.90 fest (Dispositivziffer I); als Rechtsmittel verwies er auf die binnen 10 Tagen ab Zustellung des Entscheids bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu erhebende Beschwerde (Dispositivziffer III).

III.  

A liess am 8. November 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der angefochtene Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass sie in Bezug auf die im Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis zum 12. August 2019 bezogene wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 11'832.50 nicht rückerstattungspflichtig sei; weiter sei ihr für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'370.90 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Sozialbehörde Bauma zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 12. November 2021 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Bauma beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2021 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess dazu am 14. Dezember 2021 Stellung nehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG).

1.3 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25 f.). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, inwiefern dem Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigenständige Bedeutung zukäme; ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

 

1.4  

1.4.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9).

1.4.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, der aufenthaltsrechtliche Status der Beschwerdeführerin bzw. § 5e Abs. 1 lit. c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) stehe dem Bezug ordentlicher Sozialhilfe entgegen, seit die ihr nach Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 18. Oktober 2018 abgelaufen sei. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Schreibens des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 "mindestens ahnen müssen, dass sich an ihren bisherigen Ansprüchen etwas geändert" habe. Angesichts der offensichtlichen Zusammenhänge zwischen dem aufenthaltsrechtlichen Status und dem Anspruch auf Sozialhilfe wäre sie gehalten gewesen, das Schreiben des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 umgehend bzw. innert einer Frist von drei Arbeitstagen an die Sozialbehörde Bauma weiterzuleiten. Weil sie dies nicht getan habe, sei sie ihrer sozialhilferechtlichen Meldepflicht nicht nachgekommen. Für den Zeitraum vom 1. März bis 12. August 2019 bzw. im Umfang von Fr. 6'551.55 sei sie deshalb gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtig. Für den Zeitraum ab dem 19. Oktober 2018 bis zum 28. Februar 2019 bzw. im Umfang von Fr. 5'280.95 sei sie in analoger Anwendung der Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) nur rückerstattungspflichtig, "soweit sie noch bereichert" sei.

1.4.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz nicht hinreichend klar über die umstrittene Rückerstattungspflicht für zwischen dem 19. Oktober 2018 und 28. Februar 2019 bezogene Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe entschieden, sondern offengelassen hat, ob alle Voraussetzungen für einen entsprechenden Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin – namentlich die Frage nach der noch vorhandenen Bereicherung – erfüllt seien. Die Vorinstanz hätte grundsätzlich die hierfür erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen und hernach (instanz-)abschliessend über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin befinden sollen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 38 f.). Stattdessen scheint sie einen Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Grundsatz zu bejahen und es der Beschwerdeführerin zu überlassen, dagegen die "Einwendung" der Entreicherung zu erheben, wobei unklar bleibt, wie die Beschwerdeführerin dabei aus Sicht der Vorinstanz vorzugehen hätte. Hinweise dafür, dass die Vorinstanz die Sache insoweit zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid hätte an die Beschwerdegegnerin zurückweisen wollen, lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, auch mit Bezug auf den umstrittenen Rückerstattungsanspruch für zwischen dem 19. Oktober 2018 und dem 28. Februar 2019 an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von einer Rekursabweisung und damit einem Endentscheid auszugehen.

1.5 Es ist deshalb – nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – mit der in E. 1.3 genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 lit. d SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist; Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte hat sie unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG).

2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.

2.4 Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind. Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835, E. 4.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ist wie erwähnt der Auffassung, dass der aufenthaltsrechtliche Status der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 eine Veränderung erfahren habe, welche die Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs zur Folge gehabt habe (oben E. 1.4.2). So geht sie davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 19. Oktober 2018 als Stellensuchende im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz aufgehalten habe und deshalb gestützt auf die genannte Bestimmung von der Sozialhilfe habe ausgeschlossen werden können bzw. seit dem 19. Oktober 2018 nach § 5e Abs. 1 lit. c SHG von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen gewesen sei.

3.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erteilt. Nach der genannten Bestimmung erhält ein Arbeitnehmer, welcher – wie offenbar die Beschwerdeführerin – ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Satz 1). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Satz 2). Bei der erstmaligen Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten (Satz 3).

Nun trifft es zu, dass das Migrationsamt nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin in Erwägung zog, deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu verlängern, und ihr deshalb am 3. Januar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019 von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht hatte nahm das Migrationsamt indes von der in Aussicht gestellten aufenthaltsbeendenden Massnahme Abstand und verlängerte am 27. Februar 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin "um ein Jahr bis 18. Oktober 2019". Dabei wies das Migrationsamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein weiteres Verlängerungsgesuch nicht bewilligt und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt würde, sofern sie sich nicht von der Sozialhilfe ablöse.

Das Migrationsamt hat mithin den Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2019 nicht neu bzw. gestützt auf einen anderen Rechtsgrund bewilligt, sondern die der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verlängert. Es hat dabei lediglich von der Möglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA Gebrauch gemacht, die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr zu beschränken. Die Beschwerdeführerin verfügte somit auch ab 1. Oktober 2019 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status hat sich mithin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verändert.

3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin sinngemäss eine fehlerhafte Bewilligungsverlängerung des Migrationsamts geltend machen wollte, ist zu bemerken, dass es den Vorinstanzen in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht zusteht, das von den Migrationsbehörden verfügte Aufenthaltsrecht einer sozialhilfeabhängigen Person vorfrageweise zu überprüfen bzw. einen vom gewährten Aufenthaltstitel verschiedenen Aufenthaltsstatus anzunehmen.

Ohnehin betrifft der (mögliche) Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA – und mithin soweit darauf bezugnehmend auch § 5e Abs. 1 lit. c SHG – nur Personen, welche entweder zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr zwecks Suche einer (neuen) Beschäftigung hier während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten verbleiben dürfen; die Beschwerdeführerin war jedoch sowohl nach eigener Darstellung als auch nach jener der Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2017 erwerbstätig. Sie wird deshalb vom Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe nach § 5e Abs. 1 lit. c SHG nicht erfasst. Auch das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) sieht einen Ausschluss EU- (und EFTA-)Staatsangehöriger von der Sozialhilfe nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung oder – sofern die Person über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts vor (vgl. Art. 61a Abs. 1–3 AIG). Arbeitnehmende, welche – wie die Beschwerdeführerin – nach den ersten zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos geworden sind, werden durch Art. 61a AIG demgegenüber nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen; der bzw. die arbeitslose EU-Staatsangehörige gilt diesfalls vielmehr bis zur Beendigung seines Aufenthaltsrechts weiterhin als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und hat Anspruch auf die Leistungen, welche aus dieser Eigenschaft fliessen, wie insbesondere auf Sozialhilfe (Cornelia Junghanss, Ausländische Staatsangehörige als Arbeitnehmer, Rechtliche Fragestellungen an der Schnittstelle des Arbeits- und Migrationsrechts, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 726 mit Hinweisen). Art. 29a AIG verwehrt sodann lediglich Ausländerinnen und Ausländer den Bezug von Sozialhilfe, die erstmals zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 29a AIG N. 1).

3.4 Nach dem Gesagten stand der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis zum 12. August 2019 dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht entgegen. Der Sozialhilfebezug erweist sich nicht als unrechtmässig. Es kann der Beschwerdeführerin im Übrigen in Zusammenhang mit dem Schreiben des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 auch keine Verletzung ihrer sozialhilferechtlichen Meldepflicht vorgeworfen werden, nachdem dieses einzig auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit hinweist, die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe hingegen (zu Recht) nicht in Frage stellt.

4.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1 Der Beschluss der Sozialbehörde Bauma vom 25. Mai 2020 sowie Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 sind aufzuheben; Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 ist teilweise – soweit die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigend – aufzuheben.

4.2 In Abänderung von Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 ist die demgemäss im Rekursverfahren als unterliegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Geschuldet ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 2 VRG keine volle, sondern lediglich eine angemessene Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 17 N. 80 ff.), welche für das vorliegende Rekursverfahren auf Fr. 1'500.- zu veranschlagen ist. Diese Entschädigung ist auf die Rechtsanwalt B mit Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 1. November 2021 zugesprochene Entschädigung für den Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren anrechenbar. Es wird Sache des Bezirksrats Pfäffikon sein, dafür zu sorgen, dass die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG entsprechend reduziert wird. Der Bezirksrat Pfäffikon ist zudem mit Blick auf seinen nachträglichen Beschluss vom 1. November 2021 darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelzug für Entscheide betreffend Entschädigungen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens demjenigen in der Hauptsache entspricht (vgl. Kiener, § 44 N. 34) und in der vorliegenden Materie ebenfalls an das Verwaltungsgericht führt bzw. geführt hätte.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Weil der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters:

5.4  

5.4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtlos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.4.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos und der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

5.4.4 Rechtsanwalt B hat am 31. Januar 2022 eine Honorarnote eingereicht, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 45 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 26.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die von den Vorinstanzen thematisierten komplexen migrationsrechtlichen Fragen sowie die unklare Formulierung des Rekursdispositivs grundsätzlich als vertretbar; einzig der für das Studium des vorliegenden Urteils sowie die Schlussbesprechung mit der Klientschaft veranschlagte Zeitaufwand ist zu reduzieren. Insgesamt rechtfertigt es sich, den notwendigen Zeitaufwand auf 10 Stunden festzusetzen. Die Barauslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'398.05 [Fr. 2'398.05 – Fr. 1'000.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

       Der Beschluss der Sozialbehörde Bauma vom 25. Mai 2020 sowie Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 werden aufgehoben. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 wird teilweise – soweit die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigend – aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'445.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 2'398.05 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 1'398.05 aus der Gerichtskasse entschädigt.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

9.    Mitteilung an …