|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00766
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Bauma, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A reiste 2013 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA) eine bis am 18. Oktober 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Auf Gesuch As vom 18. September 2016 hin verlängerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 26. Februar 2019 deren
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr bzw. bis 18. Oktober 2019.
Die Gemeinde Bauma unterstützte A vom 1. April 2017
bis zum 12. August 2019 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Beschluss
vom 25. Mai 2020 verpflichtete die Sozialbehörde Bauma A,
Fr. 13'063.45 unrechtmässig bezogene Sozialhilfe innert 30 Tagen
zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1).
II.
Dagegen rekurrierte A am 29. Juni 2020, vertreten
durch Rechtsanwalt B, an den Bezirksrat Pfäffikon und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 25. Mai 2020 aufzuheben und
festzustellen, dass sie "hinsichtlich der bezogenen Sozialhilfeleistungen
von insgesamt CHF 13'063.45 nicht rückerstattungspflichtig" sei,
eventualiter sei festzustellen, dass sie lediglich für die vom 1. März bis
zum 8. Mai 2019 unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen
rückerstattungspflichtig sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 änderte der
Bezirksrat Pfäffikon Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde
Bauma vom 25. März 2020 in teilweiser Gutheissung des Rekurses wie folgt
ab:
"1. a) A wird weiter verpflichtet, die ohne Rechtsgrund geleistete
Sozialhilfe für den Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis 28. Februar
2019 im Betrag von CHF 5'280.95 soweit sie noch bereichert ist innert
30 Tagen zurückzuerstatten.
b) A wird verpflichtet, die unrechtmässig
bezogene Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 12. August
2019 im Betrag von CHF 6'551.55 innert 30 Tagen
zurückzuerstatten." (Dispositivziffer I)."
Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab
(Dispositivziffer II). Er erhob keine Verfahrenskosten
(Dispositivziffer III), verweigerte A eine Parteientschädigung
(Dispositivziffer IV), gewährte ihr unentgeltliche Prozessführung und
bestellte ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Dispositivziffer V); Rechtsanwalt B wurde eingeladen,
seine Honorarnote einzureichen (Dispositivziffer VI). Mit Beschluss vom
1. November 2021 setzte der Bezirksrat Pfäffikon die Entschädigung
Rechtsanwalt Bs für den Aufwand im Rekursverfahren auf Fr. 2'370.90 fest
(Dispositivziffer I); als Rechtsmittel verwies er auf die binnen
10 Tagen ab Zustellung des Entscheids bei der II. Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich zu erhebende Beschwerde
(Dispositivziffer III).
III.
A liess am 8. November 2021 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober
2021 erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
der angefochtene Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass sie in Bezug auf
die im Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis zum 12. August 2019 bezogene
wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 11'832.50 nicht
rückerstattungspflichtig sei; weiter sei ihr für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'370.90 zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Sozialbehörde Bauma
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person ihres Vertreters ersuchen. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am
12. November 2021 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Bauma beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2021 die Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess dazu am 14. Dezember 2021
Stellung nehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Weil der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und der Angelegenheit keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG).
1.3 Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte
Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann
(VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November
2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 25 f.). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist
auch sonst nicht ersichtlich –, inwiefern dem Feststellungsbegehren neben dem
(Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigenständige
Bedeutung zukäme; ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht
ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.4
1.4.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind
demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,
E. 9).
1.4.2
Die Vorinstanz ist der Auffassung, der aufenthaltsrechtliche Status der
Beschwerdeführerin bzw. § 5e Abs. 1 lit. c des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) stehe dem Bezug ordentlicher Sozialhilfe entgegen,
seit die ihr nach Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 zwecks Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
am 18. Oktober 2018 abgelaufen sei. Weiter erwägt die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Schreibens des Migrationsamts vom
26. Februar 2019 "mindestens ahnen müssen, dass sich an ihren
bisherigen Ansprüchen etwas geändert" habe. Angesichts der offensichtlichen
Zusammenhänge zwischen dem aufenthaltsrechtlichen Status und dem Anspruch auf
Sozialhilfe wäre sie gehalten gewesen, das Schreiben des Migrationsamts vom
26. Februar 2019 umgehend bzw. innert einer Frist von drei Arbeitstagen an
die Sozialbehörde Bauma weiterzuleiten. Weil sie dies nicht getan habe, sei sie
ihrer sozialhilferechtlichen Meldepflicht nicht nachgekommen. Für den Zeitraum
vom 1. März bis 12. August 2019 bzw. im Umfang von Fr. 6'551.55
sei sie deshalb gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtig.
Für den Zeitraum ab dem 19. Oktober 2018 bis zum 28. Februar 2019
bzw. im Umfang von Fr. 5'280.95 sei sie in analoger Anwendung der
Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) nur rückerstattungspflichtig,
"soweit sie noch bereichert" sei.
1.4.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz nicht
hinreichend klar über die umstrittene Rückerstattungspflicht für zwischen dem
19. Oktober 2018 und 28. Februar 2019 bezogene Leistungen der
wirtschaftlichen Sozialhilfe entschieden, sondern offengelassen hat, ob alle
Voraussetzungen für einen entsprechenden Rückforderungsanspruch der
Beschwerdegegnerin – namentlich die Frage nach der noch vorhandenen
Bereicherung – erfüllt seien. Die Vorinstanz hätte grundsätzlich die hierfür
erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen und hernach (instanz-)abschliessend
über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin befinden sollen (vgl.
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 38 f.). Stattdessen
scheint sie einen Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Grundsatz zu
bejahen und es der Beschwerdeführerin zu überlassen, dagegen die
"Einwendung" der Entreicherung zu erheben, wobei unklar bleibt, wie
die Beschwerdeführerin dabei aus Sicht der Vorinstanz vorzugehen hätte.
Hinweise dafür, dass die Vorinstanz die Sache insoweit zu ergänzender
Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid hätte an die Beschwerdegegnerin
zurückweisen wollen, lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, auch mit Bezug auf den umstrittenen
Rückerstattungsanspruch für zwischen dem 19. Oktober 2018 und dem
28. Februar 2019 an die Beschwerdeführerin ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen von einer Rekursabweisung und damit einem Endentscheid
auszugehen.
1.5 Es ist
deshalb – nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – mit
der in E. 1.3 genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
2.2 Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1
lit. d SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre persönlichen
Verhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist;
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte hat sie unaufgefordert
zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG).
2.3 Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In
solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember
2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März
2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft.
2.4 Das
öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff.
des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten
sind. Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus
dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten.
Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann
ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten
oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die
Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger
nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,
dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben
war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 6. April 2018,
VB.2017.00835, E. 4.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Die
Vorinstanz ist wie erwähnt der Auffassung, dass der aufenthaltsrechtliche
Status der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 eine Veränderung
erfahren habe, welche die Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs zur Folge
gehabt habe (oben E. 1.4.2). So geht sie davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem 19. Oktober 2018 als Stellensuchende im Sinn
des Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz aufgehalten habe
und deshalb gestützt auf die genannte Bestimmung von der Sozialhilfe habe
ausgeschlossen werden können bzw. seit dem 19. Oktober 2018 nach § 5e
Abs. 1 lit. c SHG von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen
gewesen sei.
3.2 Der
Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2013
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erteilt. Nach der genannten Bestimmung erhält ein
Arbeitnehmer, welcher – wie offenbar die Beschwerdeführerin – ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren
(Satz 1). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert
(Satz 2). Bei der erstmaligen Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer
beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden
Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht
unterschreiten (Satz 3).
Nun trifft es zu, dass das Migrationsamt nach Ablauf der
fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin in Erwägung zog, deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender
Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu verlängern, und ihr deshalb am 3. Januar 2019
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Nachdem die Beschwerdeführerin am
22. Februar 2019 von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht hatte nahm das
Migrationsamt indes von der in Aussicht gestellten aufenthaltsbeendenden
Massnahme Abstand und verlängerte am 27. Februar 2019 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin "um ein Jahr
bis 18. Oktober 2019". Dabei wies das Migrationsamt die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein weiteres Verlängerungsgesuch nicht
bewilligt und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt würde, sofern
sie sich nicht von der Sozialhilfe ablöse.
Das Migrationsamt hat mithin den Aufenthalt der Beschwerdeführerin
am 27. Februar 2019 nicht neu bzw. gestützt auf einen anderen Rechtsgrund
bewilligt, sondern die der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zwecks Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verlängert. Es hat dabei lediglich
von der Möglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA
Gebrauch gemacht, die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr zu beschränken. Die
Beschwerdeführerin verfügte somit auch ab 1. Oktober 2019 gestützt auf Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA bzw. zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihr
aufenthaltsrechtlicher Status hat sich mithin im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht verändert.
3.3 Soweit die
Beschwerdegegnerin sinngemäss eine fehlerhafte Bewilligungsverlängerung des
Migrationsamts geltend machen wollte, ist zu bemerken, dass es den Vorinstanzen
in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht zusteht, das von den
Migrationsbehörden verfügte Aufenthaltsrecht einer sozialhilfeabhängigen Person
vorfrageweise zu überprüfen bzw. einen vom gewährten Aufenthaltstitel
verschiedenen Aufenthaltsstatus anzunehmen.
Ohnehin betrifft der (mögliche) Ausschluss von der
Sozialhilfe nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA – und mithin soweit
darauf bezugnehmend auch § 5e Abs. 1 lit. c SHG – nur Personen,
welche entweder zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem
Jahr zwecks Suche einer (neuen) Beschäftigung hier während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten verbleiben dürfen; die Beschwerdeführerin
war jedoch sowohl nach eigener Darstellung als auch nach jener der
Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2017 erwerbstätig. Sie wird deshalb
vom Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe nach § 5e Abs. 1
lit. c SHG nicht erfasst. Auch das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 (AIG) sieht einen Ausschluss EU- (und EFTA-)Staatsangehöriger
von der Sozialhilfe nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur
für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung oder – sofern die Person über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts vor (vgl. Art. 61a
Abs. 1–3 AIG). Arbeitnehmende, welche – wie die Beschwerdeführerin – nach
den ersten zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos geworden sind, werden durch
Art. 61a AIG demgegenüber nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen; der
bzw. die arbeitslose EU-Staatsangehörige gilt diesfalls vielmehr bis zur
Beendigung seines Aufenthaltsrechts weiterhin als Arbeitnehmer bzw.
Arbeitnehmerin und hat Anspruch auf die Leistungen, welche aus dieser
Eigenschaft fliessen, wie insbesondere auf Sozialhilfe (Cornelia Junghanss,
Ausländische Staatsangehörige als Arbeitnehmer, Rechtliche Fragestellungen an
der Schnittstelle des Arbeits- und Migrationsrechts, Zürich/St. Gallen
2021, Rz. 726 mit Hinweisen). Art. 29a AIG verwehrt sodann lediglich
Ausländerinnen und Ausländer den Bezug von Sozialhilfe, die erstmals zum Zweck
der Stellensuche in die Schweiz einreisen (Marc Spescha, in: ders. et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 29a AIG
N. 1).
3.4 Nach dem
Gesagten stand der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin im hier
interessierenden Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis zum 12. August
2019 dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht entgegen. Der
Sozialhilfebezug erweist sich nicht als unrechtmässig. Es kann der
Beschwerdeführerin im Übrigen in Zusammenhang mit dem Schreiben des Migrationsamts
vom 26. Februar 2019 auch keine Verletzung ihrer sozialhilferechtlichen
Meldepflicht vorgeworfen werden, nachdem dieses einzig auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen
Folgen fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit hinweist, die Berechtigung der
Beschwerdeführerin zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe hingegen (zu
Recht) nicht in Frage stellt.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist.
4.1 Der
Beschluss der Sozialbehörde Bauma vom 25. Mai 2020 sowie
Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom
4. Oktober 2021 sind aufzuheben; Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 ist teilweise – soweit die
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigend – aufzuheben.
4.2 In
Abänderung von Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats
Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 ist die demgemäss im Rekursverfahren als
unterliegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Vertreter
der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Geschuldet ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nach
§ 17 Abs. 2 VRG keine volle, sondern lediglich eine angemessene
Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 17 N. 80 ff.), welche für das
vorliegende Rekursverfahren auf Fr. 1'500.- zu veranschlagen ist. Diese Entschädigung
ist auf die Rechtsanwalt B mit Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom
1. November 2021 zugesprochene Entschädigung für den Aufwand als unentgeltlicher
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren anrechenbar. Es wird
Sache des Bezirksrats Pfäffikon sein, dafür zu sorgen, dass die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
entsprechend reduziert wird. Der Bezirksrat Pfäffikon ist zudem mit Blick auf seinen
nachträglichen Beschluss vom 1. November 2021 darauf hinzuweisen, dass der
Rechtsmittelzug für Entscheide betreffend Entschädigungen nach dem Grundsatz
der Einheit des Verfahrens demjenigen in der Hauptsache entspricht (vgl.
Kiener, § 44 N. 34) und in der vorliegenden Materie ebenfalls an das
Verwaltungsgericht führt bzw. geführt hätte.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2 Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3 Weil der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters:
5.4
5.4.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtlos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.4.2
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihr Begehren
erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos
und der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Folglich gilt es das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen
und ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.4.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
5.4.4
Rechtsanwalt B hat am 31. Januar 2022 eine Honorarnote eingereicht,
welche einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 45 Minuten sowie
Barauslagen in der Höhe von Fr. 26.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist.
Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die von den Vorinstanzen
thematisierten komplexen migrationsrechtlichen Fragen sowie die unklare
Formulierung des Rekursdispositivs grundsätzlich als vertretbar; einzig der für
das Studium des vorliegenden Urteils sowie die Schlussbesprechung mit der
Klientschaft veranschlagte Zeitaufwand ist zu reduzieren. Insgesamt
rechtfertigt es sich, den notwendigen Zeitaufwand auf 10 Stunden
festzusetzen. Die Barauslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt
es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'398.05 [Fr. 2'398.05 –
Fr. 1'000.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag
bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Der
Beschluss der Sozialbehörde Bauma vom 25. Mai 2020 sowie
Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom
4. Oktober 2021 werden aufgehoben. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 wird teilweise – soweit
die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigend – aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats
Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'445.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
7. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total
Fr. 2'398.05 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung
mit Fr. 1'398.05 aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
9. Mitteilung an …