{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00766_2022-03-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222214&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d917f7eb4f450759418e312f6fdff035"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00766"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.03.2022  VB.2021.00766"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.03.2022  VB.2021.00766"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.03.2022  VB.2021.00766"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | [Eine 2013 zwecks Aus\u00fcbung einer unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit in die Schweiz eingereiste und demzufolge nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) anwesenheitsberechtigte EU-Staatsangeh\u00f6rige wurde nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im Jahr 2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterst\u00fctzt. Die Sozialbeh\u00f6rde und der Bezirksrat sind der Auffassung, die Migrationsbeh\u00f6rden h\u00e4tten die Arbeitnehmereigenschaft der Sozialhilfebez\u00fcgerin ab Oktober 2018 verneint bzw. deren weiteren Aufenthalt ab dann bloss zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Anhang I des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) bewilligt, weshalb der Sozialhilfebezug ab Oktober 2018 unrechtm\u00e4ssig erfolgt und die Sozialhilfebez\u00fcgerin, welche es pflichtwidrig unterlassen habe, die Sozialbeh\u00f6rde \u00fcber die \u00c4nderung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu informieren, zur R\u00fcckerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet sei.] Entgegen der Ansicht der Sozialbeh\u00f6rde und des Bezirksrats haben die Migrationsbeh\u00f6rden den Aufenthalt der Sozialhilfebez\u00fcgerin ab Oktober 2018 nicht neu bzw. gest\u00fctzt auf einen anderen Rechtsgrund bewilligt, sondern die bestehende Bewilligung verl\u00e4ngert (E. 3.2). Es steht der Sozialhilfebeh\u00f6rde nicht zu, das von den Migrationsbeh\u00f6rden verf\u00fcgte Aufenthaltsrecht einer sozialhilfeabh\u00e4ngigen Person vorfrageweise zu \u00fcberpr\u00fcfen oder einen vom gew\u00e4hrten Aufenthaltstitel verschiedenen Aufenthaltsstatus anzunehmen. Ohnehin betrifft der (m\u00f6gliche) Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA - und soweit darauf bezugnehmend auch \u00a7 5e Abs. 1 lit. c des Sozialhilfegesetzes - nur Personen, welche entweder zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr zwecks Suche einer (neuen) Besch\u00e4ftigung hier w\u00e4hrend eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten verbleiben d\u00fcrfen (E. 3.3). Der Sozialhilfebezug war im hier interessierenden Zeitraum nicht unrechtm\u00e4ssig(E. 3.4).\r\rGew\u00e4hrung unentgeltlicher Rechtsverbeist\u00e4ndung.\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:11", "Checksum": "ca74f808fc7bdbb44a025b02b338f554"}