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Geschäftsnummer: VB.2021.00767  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Der 1985 geborene, aus Ecuador stammende Beschwerdeführer erhielt 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er wegen einfacher Körperverletzung, wegen mehrfachen Exhibitionismus und mehrmals wegen Verkehrsdelikten verurteilt. 2021 wurde seine Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer zeigte damit einen Mangel an Respekt für die hiesige Rechtsordnung, der auf eine mangelhafte Integration schliessen lässt (E. 2.3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSDEFIZIT
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 58a AIG
Art. 77a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00767

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1985 geborener Staatsangehöriger Ecuadors. Er erhielt am 29. Dezember 2015 ein Visum zur Einreise in die Schweiz zum Zweck der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin C. Am 15. September 2016 ging A mit C die Ehe ein. Nachdem er bis zum Eheschluss nur im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung beziehungsweise geduldet gewesen war, erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt mit Gültigkeit bis 14. September 2020. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung.

Die Ehe zwischen A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Februar 2021 geschieden.

B. Mit Schreiben vom 4. November 2020 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft mit C aufgegeben worden sei und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. November 2020 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2021.

II.  

Hiergegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 abwies und ihm eine neue Ausreisefrist bis 6. Januar 2022 setzte.

III.  

Am 8. November 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 5. Oktober 2021 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2021 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 

2.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit C wurde am 15. September 2016 geschlossen und am 11. Februar 2021 geschieden. Gemäss den Auskünften der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wollte sich diese bereits im Sommer 2019 vom Beschwerdeführer scheiden lassen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Ehegemeinschaft bzw. ein gegenseitiger Ehewille drei Jahre bestand. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da, wie in der Folge gezeigt wird, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits an dessen mangelnder Integration scheitert.

2.3 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

2.3.1 Für eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers spricht, dass er seit mindestens Anfang April 2018 erwerbstätig ist und ein Einkommen erzielt, welches für seinen Lebensunterhalt ausreicht. Der Beschwerdeführer bezog nie Sozialhilfe, und es sind gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet.

2.3.2 Der Beschwerdeführer erwirkte jedoch während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse: So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts E vom 28. Februar 2019 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Gemäss Strafbefehl verabreichte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau sowie deren Freundin F je eine halbe Tablette des verschreibungspflichtigen Medikaments Temesta Expidet, indem er diese in Tee auflöste, den seine Ehefrau und F dann tranken, ohne vom beigemischten Medikament zu wissen. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 6. November 2019 des mehrfachen Exhibitionismus für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts E vom 28. Februar 2019. Wie sich aus der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ergibt, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen September 2018 und März 2019 in drei Fällen 14- und 15-jährige Mädchen aus seinem Fahrzeug heraus angesprochen, um ihnen daraufhin seinen nackten Penis zu zeigen. Sodann wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal wegen der Verletzung von Verkehrsregeln bestraft. Vorliegend ins Gewicht fällt insbesondere der Strafbefehl des Untersuchungsamts E vom 26. August 2021 wegen vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), mit dem der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen belegt wurde. Zusätzlich wurde bezüglich der bedingt ausgesprochenen Strafen wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und mehrfachen Exhibitionismus eine Verwarnung ausgesprochen.

2.3.3 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass bezüglich dieser Delikte das strafrechtliche Verschulden bereits verbindlich durch die Strafbehörden festgestellt worden sei und deshalb Strafen von "[nicht] mehr als 90 Tagessätzen" nicht zum Schluss einer unzureichenden Integration führen könnten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Verschulden bezüglich dieser Straftaten sei gering gewesen, diese lägen schon lange zurück und die Gefahr eines Rückfalls sei gering. Diese Punkte habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, damit ihr Ermessen überschritten und Bundesrecht verletzt.

2.3.4 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). Die Schwere des Verschuldens ist jedoch nur der Ausgangspunkt für die Beurteilung, wie sich Delikte auf die Integration der betroffenen Person auswirken. Es ist Sache der Migrationsbehörden und nicht des Strafrichters, die Integration der betroffenen Person zu beurteilen. Aspekte, die bei der Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung sind, können für die Beurteilung der Integration von grosser Bedeutung sein und umgekehrt. Es ist durchaus denkbar, dass verschiedene Straftaten unterschiedliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Integration haben, auch wenn sie vom Strafrichter mit derselben Strafe belegt wurden. Das Rechtsgut, gegen welches sich die Delikte richteten, oder auch die Frage, ob sich die betroffene Person einsichtig zeigte, können bei der Beurteilung der Integration eine Rolle spielen (vgl. BGr, 18. Dezember 2019, 2C_64/2019, E. 5.3.2). Dazu kommt, dass die Migrationsbehörden eine Gesamtbeurteilung nicht nur aller von der ausländischen Person begangenen Delikte, sondern überhaupt aller für die Beurteilung der Integration relevanten Aspekte vorzunehmen hat.

2.3.5 Die nicht bloss geringfügige bzw. untergeordnete Delinquenz des Beschwerdeführers stellt einen gewichtigen Negativindikator in Bezug auf seine Integration dar. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen keine Einzelfälle dar, sondern traten wiederholt auf. Im Fall der exhibitionistischen Handlungen ergibt sich gar ein Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, dem er wiederholt folgte. Zudem richteten sich die Delikte gegen die körperliche Integrität und die sexuelle Integrität von Minderjährigen, also gegen hochwertige Rechtsgüter. Zusätzlich fällt sein Verhalten während des bereits laufenden vorinstanzlichen Verfahrens erschwerend ins Gewicht. So wurde der Beschwerdeführer am 26. August 2021 aufgrund einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand in Bezug auf den bedingten Vollzug der zuvor ausgefällten Geldstrafen verwarnt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die exhibitionistischen Handlungen und alle drei Verkehrsdelikte während laufenden Probezeiten beging, kann nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von einer geringen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Verhalten einen klaren Mangel an Respekt für die hiesige Rechtsordnung.

2.3.6 In Bezug auf die Sprachkenntnisse liess die Vorinstanz offen, ob der Beschwerdeführer als integriert gelten könne. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass unter Berücksichtigung der seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlangten Sprachkenntnisse die Integration als erfolgreich angesehen werden müsse.

2.3.7 Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1 – 10. März 2017, 2C_1050/2016, E. 6.6 – 2C_175/2015, 30. Oktober 2015, E. 3.2.3). Ob die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt bereits ausreichend waren, um von einer erfolgreichen Integration auszugehen, kann vorliegend offenbleiben. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers führen unabhängig von seinen Sprachkenntnissen zum Schluss, dass er sich nicht erfolgreich integrieren konnte.

2.3.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm während seiner Anwesenheit erwirkten Strafen keine erfolgreiche Integration attestiert werden (vgl. VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00722, E. 3.3.4, und 2. Oktober 2013, VB.2013.00484, E. 3.2.4). Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.4 Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulas­sungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte dort die Sekundarschule und begann danach ein Studium als Buchhalter, ohne Letzteres jedoch abzuschliessen; im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits 30 Jahre alt. In seiner Heimat arbeitete er als Verkäufer in einem Elektronikladen. In Ecuador leben neben seinen Eltern auch der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer seit nur fünf Jahren, und eine erfolgreiche Integration liegt nicht vor. Eine Rückkehr nach Ecuador ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …