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VB.2021.00768
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Stadt A, vertreten durch die Primarschulpflege A, diese wiederum vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch RA E, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kostengutsprache,
hat sich ergeben: I. Der im Dezember 2009 geborene F wurde für das Schuljahr 2018/2019 zunächst einer 2. Klasse der Primarschule A zur integrierten Sonderschulung zugewiesen. Ab 25. März 2019 besuchte er auf Empfehlung des zuständigen Schulpsychologischen Dienstes (SPD) sowie der dieser Empfehlung folgenden Anordnung der Primarschulpflege A vom 15. April 2019 die private Tagesschule G in Zürich. Am 20. Mai 2020 reichte die behandelnde Ärztin von F der Primarschulpflege A ein Gesuch um Umteilung des Knaben in eine integrative Schule ein. Mit am 2. Juni 2020 bei der Primarschulpflege A eingegangenem Schreiben schlossen sich die Eltern von F, C und D, diesem Gesuch ausdrücklich an, indem sie der Primarschulpflege gegenüber unter dem Titel "Antrag auf Schulwechsel" erklärten, dass und weshalb sie einen Wechsel ihres Sohns an eine Schule mit integrativem Lernen dringend für notwendig erachteten. Am 2. Juli 2020 wandte sich auch die zuständige Schulpsychologin an die Primarschulpflege, empfahl dieser, F an die Privatschule H in I wechseln zu lassen, und bat um Kostenübernahme. Auf das Ende des Schuljahres 2019/2020 meldeten C und D ihren Sohn von der Schule G ab und im Anschluss für das kommende Schuljahr bei der Privatschule H an. Am 8. September 2020 ersuchten sie die Primarschulpflege A explizit um "Kostenübernahme für den Schulwechsel in die Privatschule H". Dieses Gesuch wies die Primarschulpflege A mit Beschluss vom 21. September 2020 ab. II. Dagegen liessen C und D am 23. Oktober 2020 beim Bezirksrat J rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "ihr Gesuch um Kostenübernahme der Privatschule H in I für das Schuljahr 2020/2021 gutzuheissen". Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 hiess der Bezirksrat J den Rekurs gut (Dispositiv-Ziff. I), verpflichtete die Primarschulpflege A, das Schulgeld für die Schulung von F an der Privatschule H ab dem Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. II) und stellte in Dispositiv-Ziff. III fest, dass die Schulkosten so lange von der Primarschulpflege A zu übernehmen seien, bis diese F unter Berücksichtigung seiner besonderen pädagogischen Bedürfnisse ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stelle; die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte der Bezirksrat der Primarschulpflege A (Dispositiv-Ziff. IV) und hielt diese zudem an, C und D eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. V). III. Am 8. November 2021 liess die Primarschulpflege A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen und die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats J vom 5. Oktober 2021 unter Entschädigungsfolge beantragen. Der Bezirksrat J schloss mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde. C und D liessen mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Primarschulpflege A zu verpflichten, die Kosten für die Beschulung von F an der Privatschule H für das Jahr 2021/2022 einstweilen vorsorglich zu übernehmen, bis sie eine anderweitige angemessene Beschulung zur Verfügung stelle. Mit Stellungnahmen vom 13. Januar, 27. Januar und vom 8. Februar 2022 hielten die Primarschulpflege A bzw. C und D an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Entgegen ihrem Dafürhalten kommt der Beschwerdeführerin im streitigen Bereich der Sonderschulung eines Kindes mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen keine Autonomie zu. Der vorinstanzliche Beschluss berührt sie jedoch unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 42 VSG), weshalb sie gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.; ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 1.1 mit Hinweisen, und 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von F in der Privatschule H belaufen sich auf über Fr. 39'000.- pro Schuljahr. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Anordnungen ist deshalb von einem Streitwert von rund Fr. 80'000.- auszugehen, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Zusammensetzung der Vorinstanz "zum Zeitpunkt des Entscheids allenfalls formell mangelhaft" gewesen sei, weil der am Entscheid mitwirkende Ratsschreiber MLaw K weder auf der Website der Vorinstanz noch im Staatskalender genannt werde. Wie sich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. November 2021 entnehmen lässt, wurde der im Rekursverfahren als Ratsschreiber eingesetzte MLaw K jedoch gemäss – ebenfalls zu den Akten gereichtem – Beschluss des Bezirksrats vom 25. November 2020 für die Dauer vom 1. April bis zum 30. September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin – selbst bei behinderten Kindern – nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen). 3.4 Die Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule besuchen zu können. Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen die Integrative Förderung, Therapien sowie Aufnahmeunterricht anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG). Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG). Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit – wie vorliegend – in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2). 4. 4.1 Den Angaben der Beschwerdegegnerschaft zufolge entwickelte ihr Sohn nach der Einschulung extreme Ängste, grosse Selbstzweifel und oppositionelle Verhaltensweisen mit depressiven Tendenzen bis hin zu einer "Lebensmüdigkeit". Seit dem Jahr 2017 befindet er sich deshalb in psychotherapeutischer Behandlung und erhält Antidepressiva. Anfang Dezember 2017 wies ihn die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin zur Begutachtung in die Tagesklinik für Kinder des Universitätsspitals Zürich ein, wo sich der Knabe in der Folge bis Mitte Juni 2018 tagsüber aufhielt und in der Klinikschule unterrichtet wurde. Mit Blick auf den anstehenden Klinikaustritt hatte die zuständige Schulpsychologin dabei bereits Anfang Mai 2018 einen Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin erstellt und war darin der Frage nachgegangen, wie eine geeignete Anschlusslösung auszusehen habe. Gemäss ihrem Bericht zeigt F eine gut durchschnittliche intellektuelle Begabung mit stark unterdurchschnittlichen Lese- und Rechtschreibfähigkeiten und hat er in der Kleingruppe der Klinikschule nur geringe Fortschritte erzielen können. Aufgrund seiner Teilleistungsschwächen habe er sich zudem noch nicht alle Lerninhalte der 1. Klasse erarbeiten können. Neben der emotionalen Symptomatik und der Lese- und Rechtschreibstörung zeige F denn auch eine Aufmerksamkeitsstörung, welche zusätzlich zu den schulischen Leistungsschwierigkeiten beitrage. Ausgehend von ihren Abklärungsergebnissen und den Beobachtungen der Tagesklinik empfahl die Schulpsychologin deshalb ab dem Schuljahr 2018/2019 die Integrierte Sonderschulung in Verantwortung der Regelschule sowie die Rückstellung von F in die 1. Klasse. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Tagesklinik eine Integration des Sohns der Beschwerdegegnerschaft in die Regelklasse ausdrücklich nur mit umfassender Unterstützung empfehle, sowie darauf, dass der weitere Verlauf und insbesondere das Befinden von F und seine Fortschritte sorgfältig beobachtet und im Rahmen regelmässiger Gespräche mit allen Beteiligten überprüft werden müssten. Gestützt auf den Bericht des SPD vom 3. Mai 2018 und nach Durchführung eines schulischen Standortgesprächs beschloss die Beschwerdeführerin, F in eine 1. Klasse der Primarschule A zu reintegrieren, und wies ihn mit Beschluss vom 28. Mai 2018 der Integrierten Sonderschulung im Auftrag der Regelschule zu. Ab dem Schuljahr 2019/2020 besuchte der Sohn der Beschwerdegegnerschaft eine 2. Klasse der Primarschule A mit zusätzlicher Unterstützung im Sinn einer Integrierten Sonderschulung. Nach den Sportferien 2019 weigerte sich der Knabe jedoch, die Schule weiterhin zu besuchen; bereits zuvor war er dem Unterricht wiederholt ferngeblieben. Aus diesem Grund fand am 18. März 2019 ein Schulisches Standortgespräch mit den Eltern, dem verantwortlichen Mitglied der Beschwerdeführerin, der Schulleitung, der Lehrperson von F, der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin und der zuständigen Schulpsychologin statt, in dessen Rahmen die Schulsituation des Knaben besprochen wurde. Im Nachgang zu diesem Gespräch empfahl die involvierte Schulpsychologin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2019, die Kosten für die Sonderschulung von F in der Privatschule G in M "per sofort zu bewilligen". So seien in den Tagessonderschulen im Bezirk J "(aktuell und auch im Hinblick auf das Schuljahr 19/20)" alle Schulplätze belegt, während die genannte Privatschule "ab sofort einen Schulplatz anbieten" könne. Mit Beschluss vom 15. April 2019 folgte die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung, wies F rückwirkend per 25. März 2019 für den Rest des Schuljahres 2018/2019 sowie für das Schuljahr 2019/2020 "als 'ultima ratio-Lösung' der Separierten Sonderschulung in der privaten Tagesschule G" zu und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache. 4.2 Mit E-Mail vom 4. Februar 2020 wandte sich die zuständige Schulpsychologin an die Beschwerdegegnerschaft und teilte dieser mit, dass sie soeben mit der Schulleiterin der Privatschule H gesprochen und erfahren habe, dass besagte Schule "ganz frisch ab dem Schuljahr 20/21, d.h. Sommer 2020, eine 4./5. Klasse" anbiete. Sie habe für F provisorisch einen Platz reservieren können. Um Weiteres in die Wege leiten zu können, bedürfe sie indes eines Auftrags der Beschwerdeführerin. Sie erwarte vor diesem Hintergrund die Kontaktaufnahme vom zuständigen Vertreter der Beschwerdeführerin und werde sich dann wieder melden. Am 14. April 2020, das heisst während der landesweiten Schulschliessungen, vereinbarte die Schulpsychologin mit der Schulleiterin der Privatschule H einen Termin für eine Videokonferenz mit ihnen beiden und der Beschwerdegegnerschaft. Die Videokonferenz konnte am 30. April 2020 durchgeführt werden. Sie verlief offenbar für alle Beteiligten zufriedenstellend. Jedenfalls reichte die Kinder- und Jugendpsychiaterin des Sohns der Beschwerdegegnerschaft der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 ein "Gesuch um Umteilung in eine integrative Schule" ein. Darin wird ausgeführt, dass F an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit ausgeprägten zusätzlichen psychiatrischen Besonderheiten (insbesondere einer depressiven Symptomatik und einer Angstsymptomatik), einer Lese- und Rechtschreibstörung sowie motorischer Ungeschicklichkeit mit schlechter visuomotorischer Integration leide. Diese Besonderheiten erforderten nicht nur eine regelmässige Medikamenteneinnahme, sondern auch eine intensive Betreuung. In der Privatschule G könne diese intensive Betreuung aufgrund der dort herrschenden Schulstrukturen mit offenem, druckfreiem Schulstil und wenig strukturierter Führung der Kinder nicht gewährleistet werden. F werde zu wenig in seinen Stärken gefördert und in seinen Schwächen unterstützt – "(nötig sind konstante, liebevoll-anleitende, aber fordernde Aufträge mit konsequenter Nachkontrolle und Einfordern der Leistungen)". Stattdessen lerne er wegen seines Bedürfnisses, zur Gruppe dazuzugehören, von den andern Kindern dissoziales Verhalten "(z.B. Autos zerkratzen, Lügen, Mobbing)". Dies gefährde seine langfristige soziale Integration in die Gesellschaft. Die Beschwerdegegnerschaft gelangte Anfang Juni 2020 mit dem gleichen Anliegen an die Beschwerdeführerin. Unter Hinweis darauf, dass das derzeitige schulische und schulisch-soziale Umfeld (kein konsequentes Durchsetzen von Regeln, Kinder aus zum Teil schwierigen Familienverhältnissen etc.) die Entwicklung ihres Sohns hemme und gefährde, baten sie konkret um einen Schulwechsel ihres Sohns in eine Schule für integratives Lernen. Hierauf fand am 12. Juni 2020 ein Schulisches Standortgespräch zwischen der Beschwerdegegnerschaft, dem zuständigen Vertreter der Beschwerdeführerin, der Schulleitung der Primarschule A und der zuständigen Schulpsychologin statt, in dessen Rahmen die Eltern von F laut der Beschwerdeführerin "mehrmals" darauf hingewiesen wurden, "dass eine Privatschule nicht bezahlt" bzw. die Kosten der bestehenden Schule (Privatschule G) weiter übernommen würden, nicht aber die Kosten einer anderen Privatschule. Es wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdegegnerschaft bis am 19. Juni 2020 beim verantwortlichen Vertreter der Beschwerdeführerin melde und ihm mitteile, ob ihr Sohn an der Schule G verbleibe. 4.3 Noch am 12. Juni 2020 leitete die Beschwerdegegnerschaft ihr Gesuch um Schulwechsel sowie dasjenige der Ärztin von F an die zuständige Schulpsychologin weiter und liess diese wissen, dass sie am 15. Juni 2020 die Privatschule H besuchen würden. Am 17. Juni 2020 antwortete die Angeschriebene, sie werde "das morgen mit der Leitung noch besprechen" und sich wieder melden. Am 21. Juni 2020 meldete die Beschwerdegegnerschaft ihren Sohn von der Schule G ab. (Erst) am Folgetag setzte sie den zuständigen Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch über ihren Entschluss in Kenntnis, nachdem dieser ihren unbestritten gebliebenen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge am 19. Juni 2020 nicht erreichbar gewesen war. Zehn Tage später reichte die zuständige Schulpsychologin der Beschwerdeführerin eine "Empfehlung Kostenübernahme der Sonderschulung in der Privatschule H" ein, welche damit begründet wurde, dass die Privatschule G aus schulpsychologischer Sicht für F zu wenig Strukturierungshilfen biete und sich der Knabe dort "– aufgrund des Bedürfnisses dazuzugehören –" verhaltensauffälligen Kindern anschliesse und dabei dissoziales Verhalten zeige. Eine Reintegration in die Regelschule sei sodann aufgrund des verstärkten Bedarfs an Strukturierung, Kleinklassenunterricht sowie an emotional-sozialer Unterstützung vorläufig nicht zu empfehlen. Bei einem Übertritt in eine Tagessonderschule (Typ A) wiederum sei zu befürchten, dass diese dem Förderbedarf von F ebenfalls nicht gerecht werden könnte und es wahrscheinlich zu einer Verschlimmerung der Symptome "(Schulabsentismus, Verhalten, Minderleister etc.)" käme. Aufgrund seiner Probleme sei der Knabe auf ein überschaubares, gut strukturiertes, zugewandtes und konsequentes schulisches Umfeld angewiesen; ein Umfeld wie es beispielsweise die Privatschule H anbiete. In dieser Schule könne F in einer kleinen Klasse eng geführt und individuell beschult werden. Zudem wäre der Schulweg für ihn selbständig zu bewältigen, was sich positiv auf den Selbstwert wie auch auf die soziale Integration auswirken könne. Aus schulpsychologischer Sicht sei der Wechsel an die genannte Schule daher zu empfehlen, sodass sie "im Einverständnis mit allen Beteiligten" um Kostenübernahme bitte. 4.4 Da die Beschwerdegegnerschaft im Anschluss an das Schreiben des SPD nichts mehr von der Beschwerdeführerin gehört hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 3. September 2020 an den verantwortlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und erkundigte sich, wann mit einem Entscheid der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Aktuell schnuppere ihr Sohn in der Privatschule H, und sie benötigten dringend einen Beschluss über die Finanzierung, da sie "nach wie vor in der Luft" schwebten. Die Beschwerdeführerin erklärte darauf mit Schreiben vom gleichen Tag, dass die Frage ja bereits im Rahmen des Schulischen Standortgesprächs vom 12. Juni 2020 besprochen worden sei und man ihnen bei dieser Gelegenheit gesagt habe, dass eine Privatschule nicht bezahlt werde. "Eine Empfehlung vom Arzt und SPD" reichten nicht aus für eine Kostenübernahme. Bevor eine Privatschule bezahlt würde, müssten wiederum alle möglichen Schulen angefragt werden. Sie müssten ihr Gesuch zudem direkt bei der Schulverwaltung deponieren. Dem folgte die Beschwerdegegnerschaft am 8. September 2020 mit Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs. Am 14. September 2020 fand anschliessend ein (nicht protokolliertes) weiteres Schulisches Standortgespräch statt, bevor die Beschwerdeführerin das Gesuch mit Beschluss vom 21. September 2020 abwies. Zur Begründung dieses Entscheids verweist sie im Wesentlichen auf ihre gegenüber der Beschwerdegegnerschaft wiederholt kommunizierte Haltung, "dass grundsätzlich keine Privatschulung von F finanziert werden könne". Aus den Akten ergebe sich zudem nicht, dass das Wohl des Knaben an der Schule G derart gefährdet gewesen wäre, dass ein unverzügliches Handeln erforderlich gewesen wäre. "Die Empfehlung der Umteilung [… sei] in Richtung einer integrativen Schule (Sonderschule)" gegangen. Im Kanton Zürich gebe es "zahlreiche Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen und damit als angemessen qualifiziert werden können". Ein Grund für ein Ausweichen auf eine Privatschule sei demnach nicht gegeben gewesen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2021 zum Schluss, dass entsprechend der Empfehlung des SPD vom 2. Juli 2020 davon auszugehen sei, dass die Beschulung von F an der Privatschule H notwendig und richtig sei, um seinem verfassungsmässigen Anspruch auf einen angemessenen und genügenden Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gerecht zu werden. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin die Schulkosten der Privatschule H zu übernehmen. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ein, dass die Beschwerdegegnerschaft ihren Sohn eigenmächtig und ohne vorgängige Absprache bzw. ohne vorgängig ein Gesuch um Kostenübernahme einzureichen, von der Schule G ab- und bei der Privatschule H angemeldet habe. Ein Gesuch um Kostenübernahme hätten sie erst im September 2020 gestellt. Auch habe sie bestritten, dass ihr Sohn ein Sonderschüler sei bzw. eine Sonderschulung benötige. Sie hätten ihr so die Möglichkeit genommen, alle Optionen einer adäquaten Beschulung zu prüfen und den Knaben erneut schulpsychologisch abklären zu lassen. Schliesslich sei die schulische Notwendigkeit eines sofortigen Schulwechsels nicht gegeben gewesen, da sie alles Notwendige im Zusammenhang mit der Schulung des Sohns der Beschwerdegegnerschaft zeitnah unternommen hätte. 5.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht folgen. Wie die vorstehende Schilderung des massgeblichen Sachverhalts zeigt, haben die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner in der Vergangenheit bei Entscheiden über die weitere Schulung ihres Sohns stets vorbildlich mit der Beschwerdeführerin und der zuständigen Schulpsychologin zusammengearbeitet. Auch kann ihnen in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, die Beschwerdeführerin mit dem – unstreitig von ihnen veranlassten – Schulwechsel ihres Sohns auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 vor vollendete Tatsachen gestellt zu haben. Vielmehr müssen sie diesbezüglich bereits Anfang des Jahres 2020 mit der zuständigen Schulpsychologin in Kontakt getreten sein, meldete sich die Letztgenannte doch Anfang Februar 2020 von sich aus bei den beiden, um sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie für F einen Platz an der Privatschule H reserviert habe. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Sonderschulung ihres Sohns bzw. der bisherigen Zusammenarbeit mit der Schulpsychologin und deren Aussage am 4. Februar 2020, sie erwarte noch die Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin in dieser Sache, durfte die Beschwerdegegnerschaft schon damals davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Pläne und ihre Unzufriedenheit mit der damaligen Schulsituation ihres Sohns im Bild war. Dies war sie aber jedenfalls spätestens ab Ende Mai/Anfang Juni 2020 als die Beschwerdegegnerschaft ihr ein ausführlich begründetes Gesuch um Schulwechsel einreichte. Am 12. Juni 2020 fand denn auch ein Schulisches Standortgespräch zum Thema statt. Im Rahmen dieses Standortgesprächs ging die Beschwerdeführerin jedoch – soweit ersichtlich – mit keinem Wort auf die von der Beschwerdegegnerschaft sowie von der Ärztin von F schon Wochen zuvor geschilderten Probleme des Knaben in der Schule G ein. Dem (knappen) Gesprächsprotokoll zufolge stellte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerschaft einzig vor die Wahl, ihren Sohn weiterhin den unentgeltlichen Grundschulunterricht an der Schule G besuchen zu lassen (mit einer zusätzlichen Stunde Logopädie pro Woche) oder aber auf eigene Kosten den gewünschten Schulwechsel vorzunehmen. Den Umstand, dass der spätere Wechsel des Sohns der Beschwerdegegnerschaft an die Privatschule H von der zuständigen Schulpsychologin initiiert worden war und von dieser unterstützt wurde, blendete die Beschwerdeführerin augenscheinlich komplett aus. Selbst nach Vorliegen der mit der Bitte um Kostenübernahme verbundenen Empfehlung Letzterer, den Wechsel von F an die genannte Privatschule zu bewilligen, blieb die Beschwerdeführerin untätig und beharrte stattdessen auf ihrem Standpunkt, dass die Kosten für eine andere Privatschule nicht übernommen würden, selbst wenn sie – wie hier – tiefer sein sollten als diejenigen der Schule G. Dies will der zuständige Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft im Übrigen bereits im Rahmen ihres Telefongesprächs vom 22. Juni 2020 (nochmals) mitgeteilt haben, anstatt ihnen geeignete Alternativen zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Rechts ihres Sohns auf Grundschulunterricht aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellen kann, die Beschwerdegegnerschaft habe den Schulwechsel auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 eigenmächtig vorgenommen, ohne sie in ihren Entscheid miteinzubeziehen und vorgängig um Übernahme der damit verbundenen Schulkosten zu ersuchen. Mit der Vorinstanz ist insofern nicht der Beschwerdegegnerschaft ein Vorwurf zu machen, sondern die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, auf die schon im Frühjahr 2020 geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohls von F an der Schule G nicht eingegangen zu sein. Selbst als ihr Anfang Juli 2020 mit dem Bericht der behandelnden Ärztin des Jungen sowie dem Empfehlungsschreiben der zuständigen Schulpsychologin zwei fachkundige und in sich schlüssige Meinungen vorlagen, welche beide klar dahin gingen, dass die Schulung des Knaben am bisherigen Ort nicht nur nicht "optimal", sondern nicht ausreichend im Sinn von Art. 19 BV sei, kehrte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Namentlich klärte sie nicht ab, ob in den von ihr in der Ausgangsverfügung genannten "zahlreiche[n] Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen", ein Platz frei gewesen und ob der dort angebotene Unterricht den besonderen pädagogischen Bedürfnissen von F gerecht geworden wäre. Der Einwand, sie habe keine Alternativen prüfen können, weil die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind bereits am 21. Juni 2020 von der Schule G abgemeldet und bestritten hätte, dass ihr Sohn "ein Sonderschüler" sei, verfängt nicht. So hätte die Beschwerdeführerin allein bis zum Schulbeginn im August 2020 mehrere Wochen Zeit gehabt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft sonderschulbedürftig ist. Mit der zuständigen Schulpsychologin und der behandelnden Ärztin geht die Beschwerdegegnerschaft lediglich davon aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner Defizite nicht in eine "separierte" Tagessonderschule gehört, sondern entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 2 VRG grundsätzlich integrativ beschult werden sollte. 5.3 Demnach hätte es auch nicht an der Beschwerdegegnerschaft gelegen, im Rahmen ihres Gesuchs um Übernahme der Kosten für die Privatschule H noch weiter zu belegen, weshalb ihrem Sohn der Besuch der Schule G nicht länger zumutbar gewesen war. Sie folgte mit ihrem Entschluss, F bei der Privatschule H anzumelden, der fachkundigen Empfehlung der zuständigen Schulpsychologin, welche in diesem Zusammenhang nicht nur berücksichtigt hatte, dass die Privatschule H dem Knaben im Gegensatz zur Schule G das benötigte schulische Umfeld bieten kann (Förderung individueller Stärken in kleinen Klassen, Binnendifferenzierung etc.), sondern auch, dass der Knabe nicht mehr wie bis anhin mit dem Taxi zur Schule gefahren zu werden braucht, was seiner Entwicklung ebenfalls zuträglich ist. Da die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung nichts entgegenzusetzen vermag und namentlich keinen Beleg dafür erbringt, dass die nicht näher bezeichneten adäquaten Alternativen F – entgegen der Einschätzung der zuständigen Schulpsychologin – einen ausreichenden Grundschulunterricht hätten bieten können und auch effektiv Platz für ihn gehabt hätten, ist sie verpflichtet, die Kosten für die Schulung des Knaben an der Privatschule H während des Schuljahres 2020/2021 zu übernehmen. 5.4 Die Vorinstanz gibt mit ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2021 allerdings nicht nur den beiden Hauptanträgen der Beschwerdegegnerschaft um Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020 und Gutheissung ihres Gesuchs um Kostenübernahme der Privatschule H für das Schuljahr 2020/2021 statt, sondern verpflichtet die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Dispositiv-Ziff. III, die Schulkosten für die Beschulung von F an der Privatschule H so lange zu übernehmen, bis ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung steht. Mit anderen Worten geht sie über die Anträge der Beschwerdegegnerschaft hinaus. Die Besserstellung einer Partei (sogenannte reformatio in melius) ist im Rekursverfahren grundsätzlich möglich (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 10). Die hier betrachtete Anordnung ergibt sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der "eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Da sich die Beschwerdeführerin mutwillige Prozessführung vorwerfen lassen muss, ist das Verfahren mithin so oder anders kostenpflichtig und sind der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat sie der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive MwSt.) auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |