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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00769
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
Genossenschaft A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. D AG,
2. Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates Schlieren, vertreten
durch RA B,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 erteilte der
Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates von Schlieren der D AG die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Gewerbe- und
Dienstleistungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der E-Strasse 02 in Schlieren. Koordiniert eröffnet wurde die
Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. November 2020,
mittels welcher dem Bauprojekt unter anderem die strassenpolizeiliche
Bewilligung (Lage des Baugrundstücks an der Staatsstrasse F-Strasse) erteilt
wurde.
II.
Dagegen gelangte die Genossenschaft A mit Rekursschrift vom 15. Februar
2021 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.3.7
Satz 4 der kommunalen Bewilligung sowie von Disp.-Ziff. I.1 lit. b
Sätze 1 und 2 der strassenpolizeilichen Bewilligung der Baudirektion,
soweit die Verpflichtung zum Rückbau der direkten Ausfahrt in die Staatsstrasse
nach Bauvollendung und die Benutzung der direkten Erschliessung erst nach Rechtskraft
des Strassenprojekts Nr. 03 betroffen sei; demgemäss sei der D AG die
Nutzung der Bauzufahrt bzw. die vorgesehene direkte Ausfahrt in die Staatsstrasse
zu erlauben, bis der separate Einlenker von der F-Strasse
zum Gebäude G erstellt sei.
Das Baurekursgericht wies
den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hierauf gelangte die Genossenschaft A mit Beschwerde
vom 8. November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Beschlusses (richtig: Urteils) des Baurekursgerichts sowie von Disp.-Ziff. I.1
lit. b Sätze 1 und 2 der strassenpolizeilichen Bewilligung der
Baudirektion, soweit die Verpflichtung zum Rückbau der direkten Ausfahrt in die
F-Strasse nach Bauvollendung und die Benutzung der direkten Erschliessung erst
nach Rechtskraft des Strassenprojekts Nr. 03 betroffen ist; demgemäss sei
der D AG die Nutzung der bewilligten direkten Ausfahrt in die
Staatsstrasse F-Strasse unabhängig von der Rechtskraft des Strassenprojekts Nr. 03
zu erlauben.
Das Baurekursgericht beantragte am 22. November
2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
schloss am 6. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit die
strassenpolizeiliche Bewilligung betroffen und soweit auf die Beschwerde
einzutreten sei. Die D AG liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 24. Januar
2022 hielt die Genossenschaft A an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des mit mehreren Wohnbauten
überstellten Grundstücks Kat.-Nr. 04, welches nur durch die
Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 vom östlich gelegenen Baugrundstück Kat.-Nr. 01
getrennt wird. Im Lichte dieser Nähe und der vorgetragenen Rüge ist die
Beschwerdeführerin als im Rekursverfahren unterlegene Partei zur
Beschwerdeerhebung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bauprojekt auf dem in der Industriezone gelegenen
Grundstück Kat.-Nr. 01 umfasst den Rückbau des Gebäudes Vers.-Nr. 09
sowie den Neubau eines Gewerbe- und Dienstleistungsgebäudes mit Tiefgarage an
der E-Strasse 02. Das 14'435 m2 grosse Baugrundstück Kat.-Nr. 01
ist mit zwei weiteren Gewerbe- und Dienstleistungsbauten an der E-Strasse 010
(Kantonsapotheke) und 011 überstellt und wird derzeit rückwärtig über die H-Strasse
und die E-Strasse erschlossen. Nördlich grenzt das Baugrundstück an die
Staatsstrasse F-Strasse an, welche zum Kantonsstrassennetz des Kantons Zürich zählt
und im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 001 geführt wird.
Entlang der F-Strasse ist im Abschnitt F-Strasse 08 bis
zur Stadtgrenze Zürich seit längerer Zeit eine kantonale Strassenprojektierung
im Gange, welche unter anderem eine zweite Spur in Richtung Zürich sowie einen
Einlenker samt Lichtsignalanlage und Fussgängerstreifen vorsieht, um das
Baugrundstück und das östlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 07,
auf dem sich ein Fachmarkt befindet, dereinst zusammengefasst direkt via die F-Strasse
zu erschliessen. Die neuen Erschliessungsanlagen (Spurausbau, Einlenker,
Lichtsignalanlage, Fussgängerstreifen) beschlügen das Grundstück Kat.-Nr. 06
(F-Strasse), das Baugrundstück selbst sowie das erwähnte, östlich an das
Baugrundstück angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 07. Der Planungsstand des
Strassenprojekts per 21. August 2017 im hier interessierenden Bereich ist
im Bauplan Nr. 1.202 eingezeichnet. Das nach einer ersten Rückweisung
durch das Verwaltungsgericht (VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00168) durch den
Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zum zweiten Mal
festgesetzte Strassenprojekt wurde in Gutheissung einer – unter anderem von der
hiesigen Beschwerdeführerin erhobenen – Beschwerde erneut aufgehoben und die
Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an den Regierungsrat
zurückgewiesen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00092).
3.
Die Baudirektion hielt in der strassenpolizeilichen
Bewilligung vom 17. November 2020 in Bezug auf die Erschliessung des
Neubaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 fest, dass die im Bauplan Nr. 1.202
vorgesehene direkte Erschliessung in die Staatsstrasse F-Strasse vorerst nur
für die Baustellenerschliessung bewilligt werde und nach Bauvollendung
zurückgebaut werden müsse. Die direkte Erschliessung in die F-Strasse könne
erst benutzt werden, nachdem das Strassenprojekt Nr. 03 rechtskräftig sei
(Disp.-Ziff. I.1 lit. b Sätze 1 und 2). In Disp.-Ziff. 1.3.7
Satz 4 der Baubewilligung des Ausschusses Bau und Planung der Stadt
Schlieren vom 13. Januar 2021 wird die von der Baudirektion statuierte
Rückbauverpflichtung der Bauzufahrt nach Beendigung der Bautätigkeiten in die F-Strasse
wiederholt. Ob hierin eine kommunal eigenständige, vor Verwaltungsgericht nicht
mehr angefochtene Anordnung (s. vorne unter II. f.) zu erkennen ist, kann
angesichts des nachfolgend dargestellten Verfahrensausgangs offenbleiben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin
hält zusammengefasst dafür, sie habe im Beschwerdeverfahren VB.2021.00092
betreffend das Strassenprojekt nur einen anderen Gesichtspunkt des Strassenprojekts
(Ausbau der Kreuzung F-strasse/H-Strasse) angefochten. Der vorliegend relevante
Einlenker zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Kat.-Nr. 07 war
und sei nicht umstritten bzw. in Teilrechtskraft erwachsen. Ansonsten hätte die
Baudirektion ja eine unzulässige Baubewilligung auf Vorrat erteilt. Es bestehe
daher keine rechtliche Grundlage für eine Rückbauverpflichtung bis zur Rechtskraft
des Strassenprojekts. Die Baudirektion habe gar nicht eine blosse
Baustellenzufahrt, sondern die genau gleiche Ausfahrt bewilligt, wie sie in den
Plänen des Strassenprojekts enthalten sei.
4.2 Das vom Regierungsrat
mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zum zweiten Mal festgesetzte
Strassenprojekt wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gänzlich aufgehoben.
Der dem geplanten Ausbau der F-Strasse – sowohl betreffend die Kreuzung F-strasse/H-Strasse
als auch hinsichtlich des vorliegend relevanten Einlenkers – zugrundeliegende
verkehrstechnische Bericht aus dem Jahr 2017 wurde in Bezug auf die
Verkehrsprognosen für das Jahr 2030 als nicht mehr aktuell erachtet; es dränge
sich eine gutachterliche Aktualisierung auf. Zudem seien auch andere
Verkehrsführungsvarianten und Umlagerungseffekte aufzuzeigen (VGr, 16. Juni
2022, VB.2021.00092, E. 5). Dementsprechend ist offen, ob und wie genau
das Strassenprojekt dereinst realisiert wird. Es existiert damit entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin keine irgendwie geartete, teilrechtskräftige
Festsetzung des Einlenkers (samt Spurausbau, Lichtsignalanlage usw.) zwischen
dem Baugrundstück und dem Grundstück Kat.-Nr. 07.
4.3 Entgegen
der Beschwerdeführerin hat die Baudirektion die direkte Erschliessung in die F-Strasse
explizit nur "für die Baustellenerschliessung" bewilligt. Diese
Anordnung wurde gerade mit Rücksicht auf die Anwohner unter anderem auf den
Grundstücken der Beschwerdeführerin getroffen, um die Immissionen der Baustelle
für die rückwärtige H-Strasse und die E-Strasse möglichst gering zu halten
(vgl. § 226 Abs. 5 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 [PBG]). Die Erschliessung einer Baustelle ist eine nur vorübergehende
Grundstücksnutzung; an ihren Ausbaustandard sind geringere Anforderungen zu
stellen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 722 mit Hinweisen
auf die Praxis). Der nur vorübergehende Baustellenverkehr ist nicht mit dem
Verkehrsaufkommen von den geplanten 226 Parkplätzen und den zusätzlichen
Parkplätzen des Grundstücks Kat.-Nr. 07 zu vergleichen, sollte dereinst im
Rahmen des Strassenprojekts die direkte Erschliessung des Baugrundstücks und
des Grundstücks Kat.-Nr. 07 via F-Strasse unter Erstellung eines
Einlenkers samt Spurausbau und weiteren verkehrstechnischen Anlagen realisiert
werden. Dementsprechend ist die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der
Baustelle unter keinem Titel zu beanstanden. Die beschwerdeführerische Ansicht
würde hingegen bedeuten, die dauerhafte Erschliessung des Neubauvorhabens im
Zeitraum nach Beendigung der Baustelle bis zur allfälligen Realisierung
eines Einlenkers (samt Lichtsignalanlage, Spurausbau und Fussgängerquerungen)
quasi über die Rabatte sowie das Trottoir entlang der F-Strasse in diese hinein
zu bewerkstelligen. Was für den Baustellenverkehr in
verkehrssicherheitstechnischer Hinsicht noch vertretbar sein mag, ist für die
ordentliche Erschliessung des Bauvorhabens mit der Auffassung der Baudirektion
respektive den Erkenntnissen der Vorinstanz nach deren Augenschein nicht zu
verantworten.
4.4 Die
Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin
nicht substanziierte, weshalb die E-Strasse für die Erschliessung der
Bauparzelle nach Realisierung des Neubauvorhabens nicht mehr genügen sollte. Das
gilt auch bezüglich allfälliger Lärmimmissionen, die mit der zutreffenden Auffassung
der Vorinstanz im Rekursverfahren nicht nur nicht substanziiert, sondern auch
verspätet (erst mit der Replik) vorgetragen wurden. In der – zwecks Darlegung
der Rekurslegitimation – in der Rekursschrift verwendeten Formulierung, die
Bewohner der E-Strasse würden "von erheblichen Verkehrsimmissionen
entlastet", wenn die E-Strasse als Grundstückszufahrt geschlossen werde,
liegt keine lärmschutzrechtlich substanziierte Rüge. Dasselbe gilt für die in
der Rekursschrift ohne jede Begründung vorgetragene Behauptung, es widerspreche
den "Festlegungen des ISOS", den geschützten Bereich im Süden des
Gaswerkareals länger als erforderlich mit dem Verkehr ab dem Baugrundstück zu
belasten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) liegt daher nicht vor.
4.5 Ferner
moniert die Beschwerdeführerin die rückwärtige Erschliessung als nicht möglich
und verweist dazu auf ihre im Rekursverfahren erhobenen Einwände. Die
Vorinstanz hat sich mit diesen eingehend befasst und mit überzeugenden
Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG), dargelegt, weshalb für das Neubauvorhaben die
rückwärtige Erschliessung über die E-Strasse genügt respektive gar eine zweite
rückwärtige Erschliessung (über die Zufahrtsstrasse zur Sportanlage) existiert.
4.6 Zufolge
rechtsgenügender rückwärtiger Erschliessung via E-Strasse ist das Bauprojekt
unabhängig vom Strassenprojekt bewilligungsfähig. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin wurde daher auch keine unzulässige Baubewilligung auf Vorrat
erteilt.
5.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und bleibt ihr die beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: