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Geschäftsnummer: VB.2021.00769  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Neubau eines Gewerbe- und Dienstleistungsgebäudes an einer Staatsstrasse. Die direkte Erschliessung in die Staatsstrasse wurde nur für die Baustellenerschliessung bewilligt und muss nach Bauvollendung zurückgebaut werden. Dies ist unter keinem Titel zu beanstanden. Ein (dazumals separat bewilligtes) Strassenprojekt wurde ferner vollumfänglich - so auch bezüglich des relevanten Einlenkers - aufgehoben. Es existiert damit keine irgendwie geartete, teilrechtskräftige Festsetzung des Einlenkers. Die dauerhafte Erschliessung des Neubauvorhabens im Zeitraum nach Beendigung der Baustelle bis zur allfälligen Realisierung eines Einlenkers (samt Lichtsignalanlage, Spurausbau und Fussgängerquerungen), quasi über die Rabatte sowie das Trottoir in die Staatsstrasse hinein, ist unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten. Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUSTELLENZUFAHRT
ERSCHLIESSUNG
STAATSSTRASSE
STRASSENPROJEKT
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 226 Abs. V PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00769

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

Genossenschaft A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    D AG,

2.    Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates Schlieren, vertreten durch RA B,

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 erteilte der Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates von Schlieren der D AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Gewerbe- und Dienstleistungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Schlieren. Koordiniert eröffnet wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. November 2020, mittels welcher dem Bauprojekt unter anderem die strassenpolizeiliche Bewilligung (Lage des Baugrundstücks an der Staatsstrasse F-Strasse) erteilt wurde.

II.
Dagegen gelangte die Genossenschaft A mit Rekursschrift vom 15. Februar 2021 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.3.7 Satz 4 der kommunalen Bewilligung sowie von Disp.-Ziff. I.1 lit. b Sätze 1 und 2 der strassenpolizeilichen Bewilligung der Baudirektion, soweit die Verpflichtung zum Rückbau der direkten Ausfahrt in die Staatsstrasse nach Bauvollendung und die Benutzung der direkten Erschliessung erst nach Rechtskraft des Strassenprojekts Nr. 03 betroffen sei; demgemäss sei der D AG die Nutzung der Bauzufahrt bzw. die vorgesehene direkte Ausfahrt in die Staatsstrasse zu erlauben, bis der separate Einlenker von der F-Strasse zum Gebäude G erstellt sei.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Hierauf gelangte die Genossenschaft A mit Beschwerde vom 8. November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses (richtig: Urteils) des Baurekursgerichts sowie von Disp.-Ziff. I.1 lit. b Sätze 1 und 2 der strassenpolizeilichen Bewilligung der Baudirektion, soweit die Verpflichtung zum Rückbau der direkten Ausfahrt in die F-Strasse nach Bauvollendung und die Benutzung der direkten Erschliessung erst nach Rechtskraft des Strassenprojekts Nr. 03 betroffen ist; demgemäss sei der D AG die Nutzung der bewilligten direkten Ausfahrt in die Staatsstrasse F-Strasse unabhängig von der Rechtskraft des Strassenprojekts Nr. 03 zu erlauben.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. November 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion schloss am 6. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit die strassenpolizeiliche Bewilligung betroffen und soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Die D AG liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 24. Januar 2022 hielt die Genossenschaft A an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des mit mehreren Wohnbauten überstellten Grundstücks Kat.-Nr. 04, welches nur durch die Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 vom östlich gelegenen Baugrundstück Kat.-Nr. 01 getrennt wird. Im Lichte dieser Nähe und der vorgetragenen Rüge ist die Beschwerdeführerin als im Rekursverfahren unterlegene Partei zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Das Bauprojekt auf dem in der Industriezone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 umfasst den Rückbau des Gebäudes Vers.-Nr. 09 sowie den Neubau eines Gewerbe- und Dienstleistungsgebäudes mit Tiefgarage an der E-Strasse 02. Das 14'435 m2 grosse Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist mit zwei weiteren Gewerbe- und Dienstleistungsbauten an der E-Strasse 010 (Kantonsapotheke) und 011 überstellt und wird derzeit rückwärtig über die H-Strasse und die E-Strasse erschlossen. Nördlich grenzt das Baugrundstück an die Staatsstrasse F-Strasse an, welche zum Kantonsstrassennetz des Kantons Zürich zählt und im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 001 geführt wird.

Entlang der F-Strasse ist im Abschnitt F-Strasse 08 bis zur Stadtgrenze Zürich seit längerer Zeit eine kantonale Strassenprojektierung im Gange, welche unter anderem eine zweite Spur in Richtung Zürich sowie einen Einlenker samt Lichtsignalanlage und Fussgängerstreifen vorsieht, um das Baugrundstück und das östlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 07, auf dem sich ein Fachmarkt befindet, dereinst zusammengefasst direkt via die F-Strasse zu erschliessen. Die neuen Erschliessungsanlagen (Spurausbau, Einlenker, Lichtsignalanlage, Fussgängerstreifen) beschlügen das Grundstück Kat.-Nr. 06 (F-Strasse), das Baugrundstück selbst sowie das erwähnte, östlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 07. Der Planungsstand des Strassenprojekts per 21. August 2017 im hier interessierenden Bereich ist im Bauplan Nr. 1.202 eingezeichnet. Das nach einer ersten Rückweisung durch das Verwaltungsgericht (VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00168) durch den Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zum zweiten Mal festgesetzte Strassenprojekt wurde in Gutheissung einer – unter anderem von der hiesigen Beschwerdeführerin erhobenen – Beschwerde erneut aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00092).

3.  

Die Baudirektion hielt in der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 17. November 2020 in Bezug auf die Erschliessung des Neubaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 fest, dass die im Bauplan Nr. 1.202 vorgesehene direkte Erschliessung in die Staatsstrasse F-Strasse vorerst nur für die Baustellenerschliessung bewilligt werde und nach Bauvollendung zurückgebaut werden müsse. Die direkte Erschliessung in die F-Strasse könne erst benutzt werden, nachdem das Strassenprojekt Nr. 03 rechtskräftig sei (Disp.-Ziff. I.1 lit. b Sätze 1 und 2). In Disp.-Ziff. 1.3.7 Satz 4 der Baubewilligung des Ausschusses Bau und Planung der Stadt Schlieren vom 13. Januar 2021 wird die von der Baudirektion statuierte Rückbauverpflichtung der Bauzufahrt nach Beendigung der Bautätigkeiten in die F-Strasse wiederholt. Ob hierin eine kommunal eigenständige, vor Verwaltungsgericht nicht mehr angefochtene Anordnung (s. vorne unter II. f.) zu erkennen ist, kann angesichts des nachfolgend dargestellten Verfahrensausgangs offenbleiben.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst dafür, sie habe im Beschwerdeverfahren VB.2021.00092 betreffend das Strassenprojekt nur einen anderen Gesichtspunkt des Strassenprojekts (Ausbau der Kreuzung F-strasse/H-Strasse) angefochten. Der vorliegend relevante Einlenker zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Kat.-Nr. 07 war und sei nicht umstritten bzw. in Teilrechtskraft erwachsen. Ansonsten hätte die Baudirektion ja eine unzulässige Baubewilligung auf Vorrat erteilt. Es bestehe daher keine rechtliche Grundlage für eine Rückbauverpflichtung bis zur Rechtskraft des Strassenprojekts. Die Baudirektion habe gar nicht eine blosse Baustellenzufahrt, sondern die genau gleiche Ausfahrt bewilligt, wie sie in den Plänen des Strassenprojekts enthalten sei.

4.2 Das vom Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zum zweiten Mal festgesetzte Strassenprojekt wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gänzlich aufgehoben. Der dem geplanten Ausbau der F-Strasse – sowohl betreffend die Kreuzung F-strasse/H-Strasse als auch hinsichtlich des vorliegend relevanten Einlenkers – zugrundeliegende verkehrstechnische Bericht aus dem Jahr 2017 wurde in Bezug auf die Verkehrsprognosen für das Jahr 2030 als nicht mehr aktuell erachtet; es dränge sich eine gutachterliche Aktualisierung auf. Zudem seien auch andere Verkehrsführungsvarianten und Umlagerungseffekte aufzuzeigen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00092, E. 5). Dementsprechend ist offen, ob und wie genau das Strassenprojekt dereinst realisiert wird. Es existiert damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine irgendwie geartete, teilrechtskräftige Festsetzung des Einlenkers (samt Spurausbau, Lichtsignalanlage usw.) zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Kat.-Nr. 07.

4.3 Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Baudirektion die direkte Erschliessung in die F-Strasse explizit nur "für die Baustellenerschliessung" bewilligt. Diese Anordnung wurde gerade mit Rücksicht auf die Anwohner unter anderem auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin getroffen, um die Immissionen der Baustelle für die rückwärtige H-Strasse und die E-Strasse möglichst gering zu halten (vgl. § 226 Abs. 5 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die Erschliessung einer Baustelle ist eine nur vorübergehende Grundstücksnutzung; an ihren Ausbaustandard sind geringere Anforderungen zu stellen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 722 mit Hinweisen auf die Praxis). Der nur vorübergehende Baustellenverkehr ist nicht mit dem Verkehrsaufkommen von den geplanten 226 Parkplätzen und den zusätzlichen Parkplätzen des Grundstücks Kat.-Nr. 07 zu vergleichen, sollte dereinst im Rahmen des Strassenprojekts die direkte Erschliessung des Baugrundstücks und des Grundstücks Kat.-Nr. 07 via F-Strasse unter Erstellung eines Einlenkers samt Spurausbau und weiteren verkehrstechnischen Anlagen realisiert werden. Dementsprechend ist die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Baustelle unter keinem Titel zu beanstanden. Die beschwerdeführerische Ansicht würde hingegen bedeuten, die dauerhafte Erschliessung des Neubauvorhabens im Zeitraum nach Beendigung der Baustelle bis zur allfälligen Realisierung eines Einlenkers (samt Lichtsignalanlage, Spurausbau und Fussgängerquerungen) quasi über die Rabatte sowie das Trottoir entlang der F-Strasse in diese hinein zu bewerkstelligen. Was für den Baustellenverkehr in verkehrssicherheitstechnischer Hinsicht noch vertretbar sein mag, ist für die ordentliche Erschliessung des Bauvorhabens mit der Auffassung der Baudirektion respektive den Erkenntnissen der Vorinstanz nach deren Augenschein nicht zu verantworten.

4.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziierte, weshalb die E-Strasse für die Erschliessung der Bauparzelle nach Realisierung des Neubauvorhabens nicht mehr genügen sollte. Das gilt auch bezüglich allfälliger Lärmimmissionen, die mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz im Rekursverfahren nicht nur nicht substanziiert, sondern auch verspätet (erst mit der Replik) vorgetragen wurden. In der – zwecks Darlegung der Rekurslegitimation – in der Rekursschrift verwendeten Formulierung, die Bewohner der E-Strasse würden "von erheblichen Verkehrsimmissionen entlastet", wenn die E-Strasse als Grundstückszufahrt geschlossen werde, liegt keine lärmschutzrechtlich substanziierte Rüge. Dasselbe gilt für die in der Rekursschrift ohne jede Begründung vorgetragene Behauptung, es widerspreche den "Festlegungen des ISOS", den geschützten Bereich im Süden des Gaswerkareals länger als erforderlich mit dem Verkehr ab dem Baugrundstück zu belasten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) liegt daher nicht vor.

4.5 Ferner moniert die Beschwerdeführerin die rückwärtige Erschliessung als nicht möglich und verweist dazu auf ihre im Rekursverfahren erhobenen Einwände. Die Vorinstanz hat sich mit diesen eingehend befasst und mit überzeugenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), dargelegt, weshalb für das Neubauvorhaben die rückwärtige Erschliessung über die E-Strasse genügt respektive gar eine zweite rückwärtige Erschliessung (über die Zufahrtsstrasse zur Sportanlage) existiert.

4.6 Zufolge rechtsgenügender rückwärtiger Erschliessung via E-Strasse ist das Bauprojekt unabhängig vom Strassenprojekt bewilligungsfähig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde daher auch keine unzulässige Baubewilligung auf Vorrat erteilt.

5.  

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr die beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   130.--     Zustellkosten,
Fr. 3'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: