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VB.2021.00771
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Medizinische Fakultät der Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend endgültige Abweisung vom Studiengang Bachelor in Humanmedizin (Nichteintreten),
hat sich ergeben: I. A erwarb im Wintersemester 2006 erste Kreditpunkte im Rahmen seines Bachelorstudiums in Humanmedizin an der Universität Zürich (UZH). Im Jahr 2012 musste er das Studium aus – wie er sagt – gesundheitlichen Gründen unterbrechen. Im Frühjahr 2021 setzte A das Dekanat der Medizinischen Fakultät der UZH darüber in Kenntnis, sein Studium wieder aufnehmen und "die noch ausstehenden Prüfungen für das 3. Studienjahr" absolvieren zu wollen. Hierauf teilte ihm die Leiterin des angeschriebenen Studiendekanats am 3. Juni 2021 mit, dass seinem Gesuch um Prüfungszulassung nicht entsprochen werden könne, da die Anrechnungsdauer seiner ECTS-Credits im Jahr 2014 abgelaufen sei und die betroffenen Module in solchen Fällen als endgültig nicht bestanden gälten, worüber man ihn im Übrigen bereits mit Schreiben vom 4. November 2015 informiert habe. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (richtig: 16. Juni 2021) stellte die Medizinische Fakultät daraufhin fest, dass A endgültig vom Studiengang Bachelor of Medicine abgewiesen und damit für alle Studienstufen des betreffenden Studienprogramms und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme der UZH gesperrt werde. Das Schreiben wurde A am 17. Juni 2021 von der Post zur Abholung gemeldet und von ihm innert verlängerter Abholungsfrist am 15. Juli 2021 am Postschalter persönlich in Empfang genommen. II. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 rekurrierte A am 16. August 2021 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche ihm mit Schreiben vom 17. August und vom 7. September 2021 zunächst Gelegenheit gab, zur Einhaltung der Rekursfrist Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang Belege einzureichen. Dem kam A mit Eingaben vom 3. und 24. September 2021 nach. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 trat die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen auf den Rekurs von A nicht ein, auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens und sprach keine "Parteikosten" zu. III. Am 11. November 2021 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen habe auf seinen Rekurs einzutreten und diesen gutzuheissen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 23. November 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Medizinische Fakultät der UZH reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er verspätet erhoben worden sei. 2.2 2.2.1 Nach (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [415.111.7] in Verbindung mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Mit "Mitteilung" ist dabei die rechtsgenügende Zustellung gemeint (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10 N. 86), das heisst der Moment, in dem die Sendung in den Machtbereich der Adressatin bzw. des Adressaten gelangt ist, sodass sie bzw. er sie zur Kenntnis nehmen kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 79). In analoger Anwendung von § 71 VRG gilt es in diesem Zusammenhang für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 – 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.4 – 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1 [alle auch zum Folgenden]). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90; ferner etwa VGr, 4. November 2019, VB.2019.00625, E. 2.1). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4 – 20. Juli 2017, 5A_187/2017, E. 4.2 – 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3 – 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). So sind praxisgemäss insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4, und 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). 2.2.2 Der Fristenlauf richtet sich nach § 11 VRG (Griffel, § 22 N. 23). Danach wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss sodann spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht (Plüss, § 11 N. 17 f.). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Griffel, § 22 N. 13). 2.3 Gemäss Sendungsinformation der Post wurde die vom 17. Juni 2021 datierende Ausgangsverfügung am 16. Juni 2021 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am Folgetag mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Am 23. Juni 2021 – kurz vor Ablauf der siebentätigen Abholfrist – erteilte der Beschwerdeführer der Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am Folgetag wurde die Abhol- bzw. die Aufbewahrungsfrist verlängert. Die beschwerdegegnerische Feststellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer letztendlich am 15. Juli 2021 am Schalter zugestellt. Am (Montag, den) 16. August 2021 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer den Rekurs an die Vorinstanz bei der Post auf. Zählte der 15. Juli 2021 als Tag der Mitteilung im Sinn von § 22 Abs. 2 VRG, wäre die dreissigtägige Rekursfrist damit eingehalten. Vorliegend sind jedoch die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, um bezüglich der Eröffnung der Verfügung vom 16. Juni 2021 die Zustellfiktion anzuwenden. So war dem Beschwerdeführer bereits im beschwerdegegnerischen Schreiben vom 3. Juni 2021 in Aussicht gestellt worden, dass er "in den nächsten Tagen die Verfügung des Dekans betreffend […seine] endgültige Abweisung erhalten" werde. Der Beschwerdeführer musste somit mit einer Zustellung seitens der Beschwerdegegnerin rechnen, zumal die angekündigte Verfügung innert zwei Wochen seit dem Schreiben vom 3. Juni 2021 erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Beim erfolglosen Zustellversuch am 17. Juni 2021 wurde ihm sodann eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er gar nicht erst um Verlängerung der Abholfrist ersucht. Schliesslich klaffen das Datum der Zustellfiktion (24. Juni 2021), welches auf dem Couvert auch als Ende der (ersten) Abholfrist vermerkt worden sein dürfte, und jenes der Abholung am Schalter (15. Juli 2021) derart auseinander, dass hier auch keine Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist, zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten (Die Post, Allgemeine Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen", abrufbar unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb, Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 3.2). Der Beschwerdeführer durfte mit anderen Worten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Rekursfrist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Ausgangsverfügung zu laufen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Beginns des Fristenlaufs nicht auf den Zeitpunkt der "Mitteilung" oder "Zustellung", sondern auf den Tag des "Empfang[s]" hingewiesen wird, bedeuten jedenfalls die Begriffe "Mitteilung" und "Empfang" – im vorliegenden Zusammenhang verwendet – doch umgangssprachlich dasselbe. Selbst einem Laien muss im Übrigen bewusst sein, dass der fristauslösende Empfang einer (erwarteten) Verfügung nicht beliebig hinausgezögert werden kann. 2.4 Demnach gilt die beschwerdegegnerische Verfügung vom 16. Juni 2021 als am 24. Juni 2021 zugestellt. Die Rekursfrist begann demzufolge am 25. Juni 2021 zu laufen und endete am (Montag,) 26. Juli 2021. Da der Rekurs der Post am (Montag,) 16. August 2021 übergeben wurde, erweist er sich als verspätet, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte sein (sinngemässes) Fristwiederherstellungsgesuch gutheissen müssen. Er habe während der fraglichen Zeit seine kranke Mutter begleiten und unterstützen müssen. Daneben sei er ab dem 5. Juli 2021 (Beginn der Sommer-Rekrutenschule) als Armeeseelsorger im Einsatz gewesen, wobei der Dienst schwer planbar und zeitlich intensiv sei. 3.2 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist nur wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (zum Ganzen Plüss, § 12 N. 45 f.). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; zum Ganzen auch VGr, 10. Juni 2019, VB.2019.00233, E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der geltend gemachten Hinderungsgründe vor Vorinstanz drei Bestätigungen von Ärzten ein, wonach seine Mutter am 22. und am 29. Juni sowie am 12. Juli 2021 ambulant behandelt werden musste bzw. verschiedene Ärzte konsultierte und jedenfalls zum erstgenannten Termin vom Sohn begleitet wurde. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer zwei Marschbefehle vom 4. März und vom 3. Juni 2021 ins Recht, aus denen hervorgeht, dass er vom 1. April bis zum 30. September 2021 "situationsbedingt" für den Dienst als Armeeseelsorger aufgeboten und entlassen wurde. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren denn auch unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – mindestens im Juni 2021 (intensiv) um seine Mutter kümmerte und ab Juli 2021 zeitweise als Armeeseelsorger im Dienst der Armee stand. Die eingereichten Unterlagen vermögen jedoch nicht zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums objektiv unmöglich gewesen wäre, die angefochtene Verfügung früher abzuholen und rechtzeitig dagegen bei der Vorinstanz Rekurs zu erheben bzw. jemanden mit der Rekurserhebung zu betrauen. So geht daraus insbesondere nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2021 durch seine privaten und dienstlichen Verpflichtungen zeitlich stärker eingebunden gewesen wäre als etwa eine Person, die (anderweitig) voll erwerbstätig ist und/oder kleine Kinder hat. Das effektive Pensum, mit welchem er die Funktion als Armeeseelsorger ausübte, wie auch die Zeiten, welche er der Betreuung seiner Mutter widmete, sind nicht bekannt. Die Vorinstanz wendet zudem zu Recht ein, dass sich der Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers (und auch dessen eigener Wohnort) nur wenige hundert Meter von der Post B entfernt befindet, wo der Beschwerdeführer die Ausgangsverfügung am 15. Juli 2021 in Empfang genommen hat. Ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers über den Beginn des Fristenlaufs bzw. die Auswirkungen einer Verlängerung der Abholungsfrist bei der Post darauf vermöchte schliesslich ebenfalls keine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten einer verfahrensbeteiligten Person, sich über die massgeblichen Verfahrensvorschriften und die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren. Hat eine Partei eine Frist freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen – etwa, weil sie das Zustelldatum der fristansetzenden Anordnung nicht sorgfältig abklärte –, so liegt eine grobe Nachlässigkeit vor und bleibt für eine Wiederherstellung kein Raum (zum Ganzen Plüss, § 12 N. 45; ferner VGr, 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 4.3; BGE 141 II 429 E. 3.3.3, wonach eine Verfahrenspartei die Risiken trage, die sich aus den besonderen Vereinbarungen mit der Post ergeben, und verpflichtet sei, sich über das Datum der Übergabe einer Anordnung an die Post und dem Beginn des Fristenlaufs zu erkundigen, gegebenenfalls direkt bei der Behörde). 3.4 Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, es bestehe kein Grund für die (ausnahmsweise) Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer versäumten Rekursfrist. 4. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |