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VB.2021.00774
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Der 1985 geborene portugiesische Staatsbürger A reiste am 28. März 2003 zwecks Stellensuche erstmals in die Schweiz ein und wurde per 22. Juni 2006 wieder abgemeldet. Am 5. Januar 2011 reiste er aus Portugal wieder in die Schweiz ein, wo er aufgrund einer unbefristeten Anstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel am 19. August 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) für den Kanton Zürich erhielt. In der Zeit vom 9. Juli 2012 bis am 12. Dezember 2013 befand sich A in Haft. Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Drohung und ordnete ihm gegenüber eine Massnahme gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) an. Ab dem 1. Januar 2014 bezog A Sozialhilfeleistungen. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich ihm gegenüber seit dem 1. April 2008 aufgelaufenen Unterstützungsbeiträge auf Fr. 33'765.-. Per 2. Juli 2014 steuerte die C-Arbeitslosenkasse A aus. Die IV-Stelle der SVA Zürich lehnte ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente von A vom 8. Juli 2014 am 7. September 2015 mangels Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen für eine Rente ab. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte A mit Strafbefehl vom 21. Mai 2016 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-. In den Monaten Mai/Juni 2016 war A im Rahmen von kurzen Temporäreinsätzen als Reinigungsmitarbeiter erwerbstätig. Nach Einreichung eines unbefristeten (Rahmen-)Arbeitsvertrags verlängerte das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung am 22. Juni 2016 um weitere fünf Jahre. Auf ein erneutes IV-Leistungsgesuch von A vom 21. März 2017 trat die SVA Zürich am 15. Juni 2017 nicht ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D bestellte A am 12. Juni 2018 eine Vertretungsbeistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Ab dem 18. November 2019 arbeitete A Teilzeit bei der Stiftung E in Zürich im Bereich des Gebäude- und Gartenunterhalts. Die SVA Zürich sprach A am 26. August 2020 rückwirkend per 2. August 2018 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'635.- zu, woraufhin er ab dem 1. September 2020 keine Sozialhilfe mehr bezog. Die durch ihn bezogenen, offenen Sozialhilfeleistungen beliefen sich gesamthaft auf über Fr. 60'000.-. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A am 10. Juni 2021 aufgrund des Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht erneut und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2021. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2021 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Januar 2022 an. Zugleich wies sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. III. Mit Beschwerde vom 15. November 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid vom 10. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Aufenthaltsbewilligung um fünf Jahre zu verlängern. Im Übrigen seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 1.3 Von einer mündlichen Befragung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen kann in antizipierter Beweiswürdigung namentlich dann abgesehen werden, wenn deren Aussagen selbst dann nicht geeignet wären, das Beweisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 2.4). Das vorliegende Verfahren erscheint im Sinn der nachfolgenden Ausführungen spruchreif und die als Beweis offerierten Befragungen des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes sowie seiner Beiständin erscheinen nicht entscheidrelevant. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wie auch dessen gesundheitliche Situation sind in den Akten hinreichend dokumentiert. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. 2.1.2 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7). 2.1.3 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4 AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6). 2.1.4 Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.). 2.1.5 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). 2.1.6 Nach Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7) und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2014 von der C-Arbeitslosenkasse ausgesteuert. Im Mai/Juni 2016 ging er letztmals nachweislich für wenige Tage als Reinigungsmitarbeiter für die F GmbH einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt büsste der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft ein, wobei offengelassen werden kann, ob dies aufgrund der erfolgten Aussteuerung im Juli 2014 und der bloss sehr kurzen Arbeitseinsätze im November/Dezember 2015 sowie im Mai/Juni 2016 nicht bereits viel früher der Fall gewesen ist. Weder die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm noch die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei der Stiftung E vermochten den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft wieder aufzuheben. Auch die neurechtliche Bestimmung von Art. 61a AIG vermag dem Beschwerdeführer keine günstigere Rechtsstellung zu verschaffen. 2.2.2 Vor dem Verwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer neu einen per 8. November 2021 abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag bei der G GmbH ins Recht, wo er als "Helfer" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden angestellt worden ist. Gestützt auf diese Tätigkeit macht er geltend, seine Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt zu haben. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich ist der Zweck der G GmbH der Betrieb einer Bauunternehmung in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Restaurationen, Fassadenisolationen, Abbrucharbeiten, Küchenmontagen, Maler- und Gipserarbeiten und allen sonstigen einschlägigen Arbeiten im Baubereich (abrufbar auf www.zh.chregister.ch). Der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschwerdeführer weist unbestritten einen Invaliditätsgrad von 100 % auf. In den vorgenannten Tätigkeitsgebieten kann er keine Berufserfahrung vorweisen und seine Invalidität steht einer Erwerbstätigkeit offenkundig entgegen. Bereits aus diesen Gründen kann nicht von einer längerfristigen Anstellung des Beschwerdeführers bei der G GmbH ausgegangen werden. Diese Einschätzung teilt offensichtlich auch der ihn behandelnde Arzt, welcher in einem Arztzeugnis vom 5. Januar 2021 prognostiziert, dass der Beschwerdeführer frühestens in ca. zwei bis drei Jahren und somit ab dem Jahr 2023 in der Lage sein wird, schrittweise wieder im primären Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nun intakte Chancen für eine Tätigkeit in der Baubranche auf dem ersten Arbeitsmarkt geltend macht, ist angesichts seiner seit dem Jahr 2007 bestehenden, erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie seiner mehrfachen Gesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente widersprüchlich. Bereits in der Vergangenheit sind Arbeitsbemühungen seinerseits jeweils sehr rasch gescheitert, was angesichts der ausgewiesenen Invalidität nicht erstaunt. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der Anstellung bei der G GmbH ein längerfristiger Erfolg beschieden sein könnte. Im aktuellen Zeitpunkt dauert die jüngste Anstellung des Beschwerdeführers überdies ohnehin zu wenig lange an, als dass seine Arbeitnehmereigenschaft gestützt hierauf wiedererlangt wurde. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob bei einem Arbeitspensum von 48 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden in quantitativer Hinsicht überhaupt von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gesprochen werden kann (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3). Dem Beschwerdeführer mangelt es folglich nach wie vor an der Arbeitnehmereigenschaft. Ausführungen zu einer sein Erwerbseinkommen ergänzenden Unterstützung durch die öffentliche Hand erübrigen sich daher an dieser Stelle. Eine (mögliche) dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird aufgrund der Anstellung bei der G GmbH zurzeit nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist hierzu jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 und somit lange vor seiner Rückkehr in die Schweiz, in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Er sah sich deswegen auch in Portugal nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in dem für die Begründung eines Versicherungsanspruchs erforderlichen Masse nachzugehen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch in der Schweiz keinen Anspruch auf Ausrichtung einer (Invaliden-)Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers. Er ist derzeit einzig berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Unter diesen Umständen kommt dem Beschwerdeführer kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu (vgl. E. 2.1.5). 2.2.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 20 VFP sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da eine Bewilligungsverweigerung beim Beschwerdeführer keinen Härtefall zu begründen vermag. Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist trotz seiner langjährigen Anwesenheit missglückt. Weder beherrscht er die Landessprache nachweislich in einem mit der Dauer seines Aufenthalts korrelierenden Niveau noch ist ihm eine wirtschaftliche Integration gelungen. Der Beschwerdeführer war stets nur kurzfristig erwerbstätig und musste zur Bestreitung seines Lebensunterhalts überwiegend Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen beziehen. Eine nachhaltige Ablösung von den Ergänzungsleistungen ist nicht erfolgt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist angesichts der konkreten Umstände wie dargelegt keine (langfristige) wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz überdies mehrfach straffällig geworden. Weiter sind in den Akten kein grösseres soziales Netz seinerseits oder Kontakte zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich, obschon der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren im Land lebt. Sein soziales Umfeld beschränkt sich im Wesentlichen auf seine Mutter und seine Schwester. Die Berücksichtigung dieser Tatsache bei der Entscheidfindung ist im Gegensatz zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht als Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer zu verstehen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Aspekt unter vielen, welcher – wie auch die Erkrankung des Beschwerdeführers – in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist. Aufgrund seines mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer eine gewisse Verwurzelung im Land nicht abgesprochen werden. Hingegen leben in seinem Heimatland Portugal, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen und sozialisiert worden ist, nach wie vor sowohl sein Vater wie auch weitere Verwandte. Eine angebliche in der Beschwerde (noch immer) nicht näher substanziierte familiäre Auseinandersetzung vor Jahren lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Kontakte in seinem Heimatland mehr verfügt und es ihm dort an der erforderlichen Unterstützung mangeln würde. Mit der portugiesischen Kultur dürfte er noch immer in einem für eine Reintegration ausreichenden Masse vertraut sein. Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Portugal in einen der EU zugehörigen Mitgliedstaat ist auch eine adäquate medizinische Behandlung weiterhin gewährleistet (vgl. hierzu die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch). Die Weiterführung der für den Beschwerdeführer errichteten Beistandschaft ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ebenfalls sichergestellt, da sowohl die Schweiz wie auch Portugal das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, [HEsÜ]) unterzeichnet haben. Im betreffenden Übereinkommen wird insbesondere die Vollstreckung von Schutzmassnahmen in allen Vertragsstaaten etwa in Form einer Vermögensbeistandschaft gewährleistet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 3 lit. d HEsÜ). Bei der Wohnungssuche des Beschwerdeführers ist eine anfängliche Unterstützung durch seine Familienangehörigen sowohl in Portugal wie auch von der Schweiz aus problemlos möglich. Einer "verheerenden Destabilisierung" des Beschwerdeführers wie sie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann somit vorgebeugt werden, womit ein Härtefall zu verneinen ist. 2.2.4 Ein Verbleiberecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA fällt mangels ausreichender finanzieller Mittel ebenfalls ausser Betracht. Der Beschwerdeführer bezog jahrelang Sozialhilfe, welche in der Folge durch den Bezug von Ergänzungsleistungen abgelöst worden ist. Seine Arbeitnehmereigenschaft hat er bereits vor dem Bezug der Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen verloren, weshalb er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitskräften verlangen kann. 2.2.5 Nach dem Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers für einen weiteren Verbleib in der Schweiz. 3. Aus dem Briefwechsel vom 12. April 1990 zwischen der Schweiz und Portugal über die administrative Stellung der Staatsangehörigen kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zur näheren Begründung hierzu kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist volljährig, unverheiratet und kinderlos. Er steht überdies in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier wohnhaften Verwandten. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird durch seine Wegweisung folglich nicht tangiert. Obschon sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine Integration im Sinn der dargelegten Erwägungen misslungen (vgl. E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer ist seit Jahren auf die Unterstützung durch Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen angewiesen und er ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Besonders intensive, private Beziehungen seinerseits zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen fällt auch die Anrufung des Grundrechts der Achtung des Privatlebens ausser Betracht. 5. Beim Beschwerdeführer liegt überdies auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Für die Begründung hiervon kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Härtefallbewilligung gemäss Art. 20 VFP verwiesen werden (E. 2.2.4). 6. Nach dem Gesagten mangelt es folglich an einer rechtlichen Grundlage für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn der vorstehenden Erwägungen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan. Die Beschwerde ist somit sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht erforderlich, da das Verwaltungsgericht aufgrund der vorgebrachten Noven und den damit verbundenen (blossen) Rechtsfragen umfassend Rechnung tragen konnte. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Vor Verwaltungsgericht neu vorgebracht wird im Wesentlichen einzig der unbefristete Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 8. November 2021, welcher in offensichtlichem Widerspruch zu seiner Invalidität steht. Den Grossteil der übrigen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente hat bereits die Vorinstanz korrekt gewürdigt. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei der dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen, wobei die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offengelassen werden kann. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |