{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00774_2022-07-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222509&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf286854b34c5235e9e17f9867bdc324"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00774"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2021.00774"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2021.00774"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2021.00774"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Aufenthaltsbewilligung des 1985 geborenen portugiesischen Staatsangeh\u00f6rigen wurde wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft zu Recht nicht weiter verl\u00e4ngert.] Freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere f\u00fcr EU-/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige, die in der Schweiz einer unselbst\u00e4ndigen oder selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA) (E. 2.1.2).  Der Beschwerdef\u00fchrer ging im Mai/Juni 2016 letztmals nachweislich f\u00fcr wenige Tage als Reinigungsmitarbeiter einer Erwerbst\u00e4tigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Sp\u00e4testens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt b\u00fcsste er seine Arbeitnehmereigenschaft ein. Weder die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm noch die Teilzeitanstellung des Beschwerdef\u00fchrers auf dem zweiten Arbeitsmarkt vermochten den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft wieder aufzuheben. Auch die neurechtliche Bestimmung von Art. 61a AIG vermag dem Beschwerdef\u00fchrer keine g\u00fcnstigere Rechtsstellung zu verschaffen (2.2.1). Vor dem Verwaltungsgericht legt der Beschwerdef\u00fchrer neu einen abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag ins Recht, wo er als \"Helfer\" mit einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden angestellt worden ist. In den vorgenannten T\u00e4tigkeitsgebieten kann er keine Berufserfahrung vorweisen und seine Invalidit\u00e4t steht einer Erwerbst\u00e4tigkeit offenkundig entgegen. Bereits aus diesen Gr\u00fcnden kann nicht von einer l\u00e4ngerfristigen Anstellung des Beschwerdef\u00fchrers ausgegangen werden. Dem Beschwerdef\u00fchrer mangelt es folglich nach wie vor an der Arbeitnehmereigenschaft (E. 2.2.2). Die Verweigerung einer weiteren Bewilligungserteilung erscheint insgesamt verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und zumutbar im Sinn der vorstehenden Erw\u00e4gungen (Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 6).   Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:37:06", "Checksum": "3fab7743356c5a19f04bf8ad72ca8add"}