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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00778
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, kam 2004 im Rahmen des
Ehegattennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Nachdem A
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich seine Niederlassungsbewilligung – die von A – mit
Verfügung vom 31. Oktober 2019 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen
gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Oktober 2020,
VB.2020.00245; BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020). Am 2. November 2020
hiess das Migrationsamt A, die Schweiz spätestens innert zwei Monaten ab dem
Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts
zu verlassen. A hätte die Schweiz deshalb bis am 23. Juni 2021 verlassen
müssen.
B. A liess
dem Migrationsamt am 4. August 2021 mitteilen, er habe das seine
Wegweisung bestätigende bundesgerichtliche Urteil vom 23. April 2021 erst
am 11. Juni 2021 erhalten und beabsichtige, dagegen innert Frist bis zum
12. Dezember 2021 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) einzureichen. Er ersuche deshalb um vorübergehende
Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz, "bis zu jenem Zeitpunkt
[…], in welchem der EGMR über die […] zu beantragenden vorsorglichen Massnahmen
einen Entscheid gefällt haben wird". Sodann verlangte er Einsicht in die
vollständigen Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 10. August 2021
verweigerte das Migrationsamt die Bewilligung des weiteren Aufenthalts von A und
setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. August 2021.
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. August 2021 an die
Sicherheitsdirektion und verlangte im Wesentlichen die Erteilung einer bis am 31. Januar
2022 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung "zwecks Vorbereitung einer
EGMR-Beschwerde". Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid
vom 20. Oktober 2021 ab.
III.
A führte am 15. November 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine bis am 31. Januar
2022 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 19. November 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden mit
dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen um erneute Bewilligung seiner
Anwesenheit in der Schweiz im Wesentlichen damit, dass er beabsichtige, beim
EGMR eine Indivualbeschwerde gegen die Schweiz einzureichen, weil der Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung eine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) darstelle. Um dieses Rechtsmittel
vorbereiten zu können, sei er auf Einsichtnahme in die vollständigen
Verfahrensakten der mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung befassten
(Rechtsmittel-)Instanzen angewiesen, was durch einen Vollzug seiner Wegweisung
in den Kosovo vereitelt würde.
3.2 Das den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers betreffende Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2020 (VB.2020.00245) wurde vom
Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2021 (2C_997/2020) bestätigt und
die vom Beschwerdegegner am 31. Oktober 2019 verfügte Wegweisung des
Beschwerdeführers damit rechtskräftig. Der Individualbeschwerde an den EGMR
kommt keine aufschiebende Wirkung zu; der Vollzug eines innerstaatlichen,
rechtskräftigen Hoheitsaktes kann damit in der Regel nicht verhindert werden
(Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],
3. A., Zürich etc. 2020, § 8 N. 169). Für die ausnahmsweise
Gewährung vorsorglicher Massnahmen ist das angerufene bzw. anzurufende Gericht
– der EGMR – zuständig.
3.3 Eine
ausländische Person kann grundsätzlich auch nach rechtskräftiger Wegweisung aus
der Schweiz jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz
einreichen, ausser dies erwiese sich als trölerisch. Letzteres ist hier der Fall:
Die weitere persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz ist und war für die Ausübung seiner Einsichtsrechte nicht
erforderlich. Dieser mandatierte vielmehr bereits am 17. Juni 2021 einen
Rechtsanwalt und betraute diesen mit der Vorbereitung der besagten
Individualbeschwerde. Nun trifft es zwar zu, dass der Beschwerdegegner
einräumte, dem Ersuchen um Akteneinsicht vom 4. August 2021 nicht
entsprochen bzw. dieses übersehen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer sein
Akteneinsichtsrecht hätte persönlich ausüben wollen, hätte er dies jedoch
innert der ihm am 2. November 2020 angesetzten Ausreisefrist tun oder
zumindest entsprechende Schritte in die Wege leiten können. Der Zugang zu den
Akten des Beschwerdegegners wurde sodann dem damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 10. September 2021 gewährt. Weiter führt der
Beschwerdeführer selbst aus, dass er am 9. Juli 2021 Einsicht in die beim
Bundesgericht vorhandenen Verfahrensakten genommen habe, und schliesslich wurde
sein damaliger Rechtsvertreter am 30. September 2021 durch die Vorinstanz
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich bezüglich der Einsicht in beim
Verwaltungsgericht verbliebene Aktenstücke an dieses wenden könne bzw. müsse. Der
Beschwerdeführer hat jedoch bis heute darauf verzichtet, in diese Einsicht zu
nehmen. Etwaige Verzögerungen im Rahmen der Einsicht in Verfahrensakten bei den
verschiedenen Instanzen hat sich der Beschwerdeführer deshalb weitestgehend
selbst zuzuschreiben. Diese vermögen jedenfalls nicht die ausnahmsweise
Erteilung eines neuen Anwesenheitsrechts nach rechtskräftigem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit ohne angemessene Bewährung im
Ausland zu rechtfertigen (vgl. hierzu etwa BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020,
E. 3.5 f.).
3.4 Nach dem
Gesagten ist die Verweigerung eines neuen Aufenthaltsrechts bzw. einer Duldung
der Anwesenheit des Beschwerdeführers bis Ende Januar 2022 durch die
Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …