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VB.2021.00781
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Der 1978 geborene dominikanische Staatsangehörige A heiratete am 13. Oktober 2016 in seinem Heimatland die 1972 geborene und ebenfalls aus seiner Heimat stammende Spanierin C, welche im Kanton Zürich niedergelassen ist. In der Folge reiste er am 20. August 2017 in die Schweiz ein, wo ihm eine bis zum 19. August 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Ein Nachzugsgesuch für seine in der Dominikanischen Republik verbliebene Tochter D (geboren 2008) wurde am 22. Juni 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Auf Rückfrage teilte A dem Migrationsamt mit Schreiben vom 11. Februar 2021 mit, dass der wechselseitige Ehewille seit dem "1. Januar 2020" erloschen sei und er seit dem 30. November 2020 getrennt von seiner Ehefrau wohne. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2021 wurde von der Trennung der Ehegatten Vormerk genommen. Aufgrund der Trennung der Ehegatten und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 19. August 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. November 2021. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. Oktober 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2022. III. Mit Beschwerde vom 16. November 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Weiter liess er um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA). Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Eheschutzmassnahmen nach wie vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen kann. 3. 3.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von seiner spanischen Ehefrau getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheint. Soweit in Teilen der Lehre hierzu abweichende Ansichten vertreten werden, widersprechen diese der ständigen und einlässlich begründeten bundesgerichtlichen Praxis. Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich mit dem bereits erwähnten Urteil Diatta (EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.) auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses Urteil der Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen Ehe nicht entgegenstehe. So wies es insbesondere darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil Diatta mit der Frage des Rechtsmissbrauchs noch nicht vertieft auseinanderzusetzen hatte und sich eine diesbezügliche Praxis erst in den Folgejahren etablierte, während die Berufung auf eine nur formell fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten Ziele konterkarieren würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9, insbesondere E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten zu wollen (vgl. z. B. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 1.3; vgl. zum Ganzen VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 3.1). Selbst wenn bei der Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich auf die Rechtslage und die Auslegungspraxis des EuGHs zum Unterzeichnungszeitpunkt des FZA abzustellen ist ("Acquis communautaire", vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA), können im Interesse einer kongruenten Rechtslage auch nachfolgende Rechtsentwicklungen im europäischen Rechtsraum berücksichtigt werden (vgl. z.B. BGE 136 II 329 E. 2.3), was das Bundesgericht im dargelegten Sinn gemacht hat. Nicht mehr vorbehaltslos zu berücksichtigen ist hingegen insbesondere die in der Beschwerdeschrift aufgeführte jüngere EuGH-Praxis (z.B. EuGH, 10. Juli 2014, Ogieriakhi, C-244/13) welche sich nicht nur auf die altrechtliche Diatta-Rechtsprechung, sondern auch auf die im Verhältnis zur Schweiz nicht anwendbare Unionsbürgerrichtlinie RL 2004/38/EG bezieht (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006, E. 2.1). Ebenso wenig ist die Auslegungspraxis in den verschiedenen EU-Staaten für die Schweiz massgeblich, soweit sie nicht den bereits erwähnten "Acquis communautaire" betrifft. Damit besteht keine Veranlassung, vorliegend von der etablierten und freizügigkeitskonformen Rechtsmissbrauchspraxis des Bundesgerichts abzuweichen. Diese verstösst nicht gegen völker- oder freizügigkeitsrechtliche Prinzipien. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Auslegung des Diatta-Urteils durch das Bundesgericht ist deshalb nicht weiter einzugehen. Mangels intaktem Eheleben entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers. 4. 4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Die genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. BGr, 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 5; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 4.2 Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2017 in die Schweiz ein. Gemäss seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 war der wechselseitige Ehewille "seit etwa dem 01.01.2020" erloschen und soll die Beziehung im "Januar und Februar 2020 aufgegeben" worden sein, wenngleich die Eheleute noch bis Ende November 2020 zusammenwohnten. Die Angaben seiner Ehefrau in deren Stellungnahme vom 16. Februar 2021 weichen hiervon nur um wenige Monate ab, wobei sie das Beziehungsende auf "Mai/Juni 2020" und die Aufgabe der Wohngemeinschaft auf den 5. Oktober 2020 terminierte sowie eine Wiederaufnahme der Beziehung nicht kategorisch ausschloss. Aufgrund des bereits in der ersten Jahreshälfte 2020 entfallenen Ehewillens hat das ausländerrechtlich relevante eheliche Zusammenleben in der Schweiz somit selbst nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert. Eine Wiederaufnahme des Ehelebens ist zumindest seitens des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt und aufgrund der langen Trennungsdauer auch nicht zu erwarten, vielmehr ist die Trennung inzwischen auch räumlich vollzogen worden. Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, ohne dass die Integration des Beschwerdeführers näher erörtert werden muss. 5. 5.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Bei ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 12. März 2021, 2C_802/2020, E. 2.5; BGr, 12. März 2021, 2C_45/2021, E. 3.4; BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2021 erstmals geltend, von seiner Ehefrau misshandelt und bedroht worden zu sein. In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juni 2021 erneuerte er seine Vorwürfe, wobei es sogar zu einer "Körperverletzung" gekommen sei. Zuletzt machte er mit Schreiben vom 16. August 2021 und im Beschwerdeverfahren geltend, von seiner Ehefrau mit Todesdrohungen zum Auszug aus der ehelichen Wohnung gedrängt bzw. genötigt worden zu sein. 5.3 Wie bereits von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, blieben die Gewaltvorwürfe des Beschwerdeführers vage und es wurden hierzu trotz migrationsamtlicher Aufforderung vom 30. Juni 2021 keinerlei Belege vorgelegt. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer sich in Zusammenhang mit den behaupteten Gewaltvorfällen bzw. Drohungen jemals an eine Opferhilfestelle, Ärzte oder die Polizei gewendet hatte. Im Eheschutzverfahren waren die angeblichen Gewaltvorfälle offenbar kein Thema. Auch in zeitlicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den behaupteten Gewaltvorfällen machen. Die angeblich erlittene Körperverletzung ist in keinster Weise näher beschrieben. Sodann lebte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch nach dem Erlöschen seines Ehewillens noch monatelang mit seiner Ehefrau zusammen. Damit widerspricht auch sein Verhalten der angeblichen Bedrohungs- und Gewaltsituation (vgl. dazu auch BGr, 23. März 2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.2). Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers somit wenig glaubhaft. Ebenso ist zweifelhaft, ob die angeblich ausgesprochenen Drohungen überhaupt noch in einem relevanten Konnex zu seinem ehebedingten Aufenthalt stehen, da sie allenfalls erst nach der definitiven Beendigung der Beziehung ausgesprochen wurden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die ehelichen Konflikte nicht derart schwerwiegend waren, dass vom Beschwerdeführer im Sinn der dargelegten Rechtslage vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden konnte, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer seiner Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren. 5.4 Der noch relativ junge Beschwerdeführer ist sodann in der Dominikanischen Republik aufgewachsen und sozialisiert worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Weiter stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint. 6. 6.1 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 6.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |