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Geschäftsnummer: VB.2021.00784  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Nichteintreten


Rechtsvertreter reichte innert mit Eingangsverfügung angesetzter Nachfrist keine Vollmachten ein - Nichteintretensentscheid. Ein Rechtsmittel, welches nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, von den Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft. Bevor mangels Vollmacht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist dem Vertreter eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen und das Nichteintreten im Säumnisfall anzudrohen. Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (E.2.3). Zwar kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben, auch wenn – wie vorliegend – keine von den Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Die Vorinstanz musste aufgrund der Vertretungsverhältnisse in früheren Rekursverfahren mit denselben Parteien indes nicht auf ein gültiges Vertretungsverhältnis im streitbetroffenen Rekursverfahren schliessen (E.2.3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
NACHFRIST
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSVERTRETER
SÄUMNIS
VERTRETUNGSBEFUGNIS
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
Rechtsnormen:
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00784

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 24. März 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.1  B,

 

2.2  C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    E,

 

2.    Baukommission Neftenbach,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Nichteintreten,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. September 2021 erteilte die Baukommission Neftenbach E die Baubewilligung für sechzehn Aussensitzplätze beim Restaurant auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Neftenbach.

II.  

Gegen diesen Beschluss liessen A sowie C und B gemeinsam am 18. Oktober 2021 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs erheben und im Hauptpunkt die Aufhebung des Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung beantragen. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 11. November 2021 auf das Rechtsmittel nicht ein.

III.  

Am 18. November 2021 gelangten A sowie C und B gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und liessen beantragen, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Gemeinde Neftenbach beantragte am 28. Dezember 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Weitere Stellungnahmen blieben stillschweigend aus.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.  

Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 Das Baurekursgericht führte zur Begründung aus, es seien zusammen mit der Rekursschrift keine Vollmachten eingereicht worden, obwohl solche darin als Beilagen aufgeführt gewesen seien. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei daher mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 Frist zur Einreichung von Vertretungsvollmachten angesetzt worden unter der Androhung, dass ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Nachdem innert Frist keine Vollmachten eingereicht worden seien, sei androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten.

Weiter führte das Baurekursgericht aus, insbesondere bestehe vorliegend keine Konstellation, in der sich ein Vertretungsverhältnis bereits aus den konkreten Umständen ergeben würde. Zwar seien die Rekurrierenden bereits früher in das fragliche Restaurant betreffenden Rekursverfahren durch den nämlichen Anwalt vertreten gewesen, doch sei dieser für die Anfechtung des streitbetroffenen Beschlusses erneut zu mandatieren. Dass auch die Rekurrierenden davon ausgegangen seien, ergebe sich aufgrund der Nennung der Vollmachten als Beilagen zur Rekursschrift.

2.2 Dagegen bringt der betreffende Rechtsanwalt zusammengefasst vor, er habe die ihm in Disp.-Ziff. III der vorinstanzlichen Eingangsverfügung angesetzte zehntägige Frist zur Nachreichung der Vertretungsvollmachten übersehen und es entsprechend versäumt, diese rechtzeitig einzureichen. Doch habe er die Beschwerdeführenden bereits in vier früheren Rekursverfahren betreffend das Restaurant vertreten und die Vorgeschichte in der Rekurseingabe unter "Ausgangslage" festgehalten. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus den Vollmachten in den Vorakten. Im Rahmen von Mandatsverhältnissen erteilte Vollmachten würden sodann bloss erlöschen, wenn sie befristet erteilt worden seien. Das Baurekursgericht habe ihn daher zu Unrecht zur Einreichung von Vertretungsvollmachten aufgefordert und er sei durch die in vorangegangenen Rekursverfahren eingereichten Vollmachten genügend legitimiert gewesen. Der mit seiner Säumnis einhergehende Rechtsverlust treffe die Beschwerdeführenden hart, was stossend sei. Dies mit einem Nichteintretensentscheid zu sanktionieren, sei vor dem Hintergrund der bereits geführten Rekursverfahren unverhältnismässig.

2.3 Dazu ist festzuhalten, dass sich jede Partei in einem Prozess vertreten lassen kann. Ein Rechtsmittel, welches nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8 bzw. § 23 N. 25). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66). Bevor mangels Vollmacht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist dem Vertreter eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen und das Nichteintreten im Säumnisfall anzudrohen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 34 und 36). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 38).

2.3.1 Im vorliegenden Fall ging aus dem Rekursschreiben klar hervor, dass der Vertreter den Rekurs in Vertretung der Beschwerdeführenden einreichte. Dem Rekursschreiben waren sodann trotz Nennung im Beilagenverzeichnis keine Vertretungsvollmachten beigelegt. Folglich nahm die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 Vormerk vom Rekurseingang, eröffnete das Vernehmlassungsverfahren und setzte dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, um ihr eine Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Unbestrittenermassen ging innert Frist bei der Vorinstanz keine Vertretungsvollmacht ein, weshalb diese androhungsgemäss am 11. November 2021 auf den Rekurs nicht eintrat.

2.3.2 Das fahrlässige Versäumnis des Rechtsvertreters ist nicht entschuldbar. Trotz der einschneidenden Folgen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids für die Beschwerdeführenden ist der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen, dass sie wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht bei den Beschwerdeführenden oder deren Vertreter nicht (nochmals) nachhakte und androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat. Sie hatte mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vertretungsvollmacht eingeräumt, womit § 23 Abs. 2 VRG Genüge getan war.

2.3.3 Zwar kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben, auch wenn – wie vorliegend – keine von den Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8; VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Die Vorinstanz musste aufgrund der Vertretungsverhältnisse in früheren Rekursverfahren mit denselben Parteien indes nicht auf ein gültiges Vertretungsverhältnis im streitbetroffenen Rekursverfahren schliessen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war der Rechtsvertreter durch die in den vorangegangenen Rekursverfahren eingereichten Vollmachten für das aktuelle Rekursverfahren nicht genügend legitimiert.

In den Vollmachten der früheren Rekursverfahren war jeweils spezifisch die Thematik des Vertretungsauftrags bzw. der Betreff des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, weshalb im Gegenteil davon auszugehen war, dass die Vertretungsverhältnisse jeweils darauf beschränkt waren und diese mit Abschluss der jeweiligen Verfahren ihre Gültigkeit verloren hatten. Davon mussten auch die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertreter ausgegangen sein, ansonsten nicht stets eine neue Vollmacht eingereicht worden und dies auch vorliegend nicht vorgesehen gewesen wäre.

Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 2'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …