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VB.2021.00786
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde von Juli 2013 bis Februar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gewährte ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September 2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung. Zugleich wies sie den Sozialen Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40 zu. B. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen ab. C. Am 14. November 2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht sinngemäss darum bat, dass diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018 mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand zu treten hätten. Die Sozialbehörde wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss der davon betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab. Der gegen diesen Zwischenentscheid von A beim Bezirksrat Zürich erhobene Rekurs blieb ebenso erfolglos wie seine anschliessenden Beschwerden an das Verwaltungsgericht (Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020) und an das Bundesgericht (Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020). Auf ein in der Folge betreffend das Urteil vom 12. November 2020 gestelltes Revisionsgesuch von A trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom 18. März 2021 nicht ein. D. Mit Entscheid vom 4. März 2021 wies die Sozialbehörde den Antrag von A auf Neubeurteilung des Entscheids der SEK vom 11. Oktober 2018 sowie dessen Gesuche um Verfahrenssistierung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer Parteientschädigung ab, soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine. E. Am 30. März 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen alle Personen, die am genannten Urteil mitgewirkt hatten. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. April 2021 (RG.2021.00003) trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren und das Revisionsgesuch nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_438/2021 vom 29. September 2021 nicht ein. II. Bereits mit Eingabe vom 14. April 2021 hatte A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 4. März 2021 (betreffend die IV-Nachzahlung) erhoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 trat der Bezirksrat auf die gegen verschiedene seiner Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositivziffer I) und wies den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zu einem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Ergänzungsleistungen (EL) ab (Dispositivziffer II). Sodann wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer III). Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer IV), eine Parteientschädigung sprach er nicht zu (Dispositivziffer V). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat ab (Dispositivziffer VI). III. A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 18. November 2021 und Ergänzung vom 22. November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021. Die Sozialen Dienste seien anzuweisen, ihm den ihnen von der Sozialversicherungsanstalt zugewiesenen Betrag von Fr. 81'890.40 auszuzahlen. Daneben verlangte er den Ausstand der Verwaltungsrichter André Moser, Matthias Hauser und Daniel Schweikert sowie von Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker und des Gerichtsschreibers Yannick Weber. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. B. Mit Verfügung vom 24. November 2021 trat der Abteilungspräsident nicht auf die Ausstandsbegehren ein und wies die Gesuche von A um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeist .dung für das Beschwerdeverfahren ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_36/2022 vom 31. März 2022 auf die von A gegen diese Präsidialverfügung erhobene Beschwerde nicht ein. C. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 3. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung. A reichte am 7. Dezember 2021 eine Eingabe ein, in welcher er sinngemäss um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 24. November 2021 ersuchte sowie "Fragen und Auskunftsbegehren" stellte. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. Dezember 2021 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Stadt Zürich auf, sich zur vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Beschlussfähigkeit der Sozialbehörde zu äussern. Sie reichte daraufhin am 25. Mai 2022 eine Stellungnahme sowie Protokollauszüge der Sozialbehörde ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist aufgrund des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario und § 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Im Ersuchen des Beschwerdeführers, die Präsidialverfügung vom 24. November 2021 mit "einer neuen den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen angepassten Präsidialverfügung" zu ersetzen, liesse sich ein sinngemässes Gesuch um deren Revision bzw. Wiedererwägung erblicken. Revisionsgründe nach § 86a VRG sind indessen weder ersichtlich noch dargetan und die sinngemässe Wiederholung der mit der genannten Präsidialverfügung vom 24. November 2021 inhaltlich bereits beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers bildet keinen Anlass, dem Rechtsbehelf der Wiedererwägung stattzugeben. Dessen Behandlung liegt im Ermessen der Behörde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20; Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich etc. 2021, S. 32). Es sind auch weiterhin keine Umstände erkennbar, die einen Anschein der Befangenheit von mit diesem Verfahren befassten Gerichtspersonen zu erwecken und damit eine Ausstandspflicht nach § 5a VRG zu begründen vermöchten: Nach der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren offensichtlich unzulässig, wenn es einzig damit begründet wird, dass die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten. Über ein solches Ausstandsbegehren kann denn auch unter Mitwirkung der betroffenen Person(en) entschieden werden (statt vieler VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1 und E. 2.2.3). Auch allein an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb der betreffende Richter in einem konkreten Fall befangen sein soll, sind unzulässig (BGr, 16. Februar 2011, 1C_514/2010, E. 1.1; 24. Oktober 2018, 6B_1442/2017, E. 2.1, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erneut gerügte angebliche Fehlerhaftigkeit ihn betreffender Entscheide und die Parteizugehörigkeit eines Richters sind keine Ausstandsgründe. 1.3 In seiner Eingabe vom 7. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen an das Verwaltungsgericht. Da diese keinen erkennbaren Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren aufweisen und ein solcher auch nicht vorgebracht wird, erübrigt sich deren inhaltliche Behandlung im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde. 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen, haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. 2.2 Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen erwachsen kann. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.1). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darf die Sozialbehörde die Leistungen der Sozialversicherung, die ihr ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Gemeinwesen für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte (sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss (VGr, 19. Juli 2016, VB.2016.00213, E. 2.6 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2). 2.4 Öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). § 27 Abs. 1 lit. a SHG sieht ein solches eindeutiges Rückforderungsrecht vor, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält (VGr, 6. April 2018, VB.2018.00004, E. 3.3; 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2). Die Sozialbehörde braucht in solchen Fällen keine Rückerstattung zu beschliessen, sondern kann gestützt auf Art. 85bis IVV in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a SHG direkt die Verrechnung der geleisteten Sozialhilfe mit der für den gleichen Zeitraum nachbezahlten IV-Rente erwirken (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.06 Ziff. 5, 1. März 2021, verfügbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). 2.5 Beim Betrag, dessen Auszahlung der Beschwerdeführer verlangt, handelt es sich um eine mit dem an ihn ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zeitlich und sachlich kongruente Leistung. Mit dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wäre nicht vereinbar, dass die Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die von der Invalidenversicherung bereits abgedeckt worden sind (VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.1). Die vorgenommene Verrechnung erschien damit als geboten. Ob dem Gemeinwesen in der zu beurteilenden Konstellation überhaupt offenstünde, ermessensweise in Anwendung von § 27 SHG gestützt auf Billigkeitsüberlegungen auf die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe ganz oder teilweise zu verzichten (vgl. VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.2), was die Erstinstanz verneinte und die Vorinstanz offenliess, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Erörterung. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt der streitgegenständlichen IV-Nachzahlung kommt dem Beschwerdeführer nach der dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht zu. 3. 3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die IV-Nachzahlung nicht mit den vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen verrechnet werden dürfe, sondern an ihn auszurichten sei, verfangen nicht. Seiner "Täuschungseinrede und Verrechnungserklärung" vom 23. Oktober 2017, ein der Beschwerdegegnerin zugestelltes Schreiben, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Für dieses Verfahren bleibt ferner ohne Relevanz, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 keine Kleinkinderbetreuungsbeiträge zugesprochen erhielt (siehe VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00380 und BGr, 26. Juni 2009, 8C_1029/2008). Auch vermag an seinem fehlenden Anspruch auf die umstrittene IV-Nachzahlung nichts zu ändern, dass nicht eine Verfügung betreffend Rückerstattung, sondern betreffend ein sinngemässes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bzw. Verzicht auf Verrechnung erging, wie der Beschwerdeführer rügt. Dass mangels förmlicher Rückerstattungsverfügung angeblich gar kein Streitgegenstand vorliege und dem Beschwerdeführer der Rechtsweg nicht offenstehe, ist unzutreffend. 3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Befangenheit der Mitglieder der SEK und des Bezirksrats Zürich wurden inhaltlich bereits mit Urteil VB.2020.00063 dieser Kammer vom 10. Mai 2020 beurteilt; neue Gründe, nunmehr eine Ausstandspflicht zu bejahen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Abweisung eines Rechtsmittels ist kein ausreichendes Indiz für mangelnde Unparteilichkeit einer Behörde (VGr, 10. Mai 2020, VB.2020.00063, E. 4.3). Das genannte Urteil ist nicht nichtig, obwohl es von einem Sonntag datiert, wie bereits bei der Behandlung des betreffenden Revisionsgesuchs festgestellt wurde (VGr, 27. April 2021, RG.2021.00003, E. 3). Ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund kann im vom Beschwerdeführer angeführten Umstand erblickt werden, dass der Gerichtsschreiber im Verfahren VB.2020.00063 offenbar nicht im Staatskalender 2020/2021 aufgeführt war und deshalb eine "Nicht-Gerichtsperson" sei, weil eine dortige Nennung keine Voraussetzung dieser Funktionsausübung bildet. Dem Staatskalender, der gedruckten Form des auf dem Internet veröffentlichten kantonalen Behördenverzeichnisses, kommt lediglich informativer Charakter zu (vgl. § 19 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [PublG; LS 170.5]). 3.3 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGr, 26. März 2021, 1C_7/2021, E. 4.4 mit Hinweisen). Die Behörde ist gültig zusammengesetzt, wenn sie in einer Besetzung entscheidet, die den Vorschriften des Organisations- oder Verfahrensrechts entspricht. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 142 I 172 = Pra 107 [2018] Nr. 3 E. 3.2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Organisations- und Kompetenzreglements der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Beschluss der Sozialbehörde vom 8. Juli 2010; AS 851.116) setzt die Beschlussfähigkeit der Sozialbehörde die Anwesenheit einer Mehrheit ihrer Mitglieder voraus. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sozialbehörde sei beim angefochtenen Entscheid vom 4. März 2021 nicht beschlussfähig gewesen. Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten, unterzeichneten Protokoll der Sozialbehörde vom 4. März 2021 ist zu entnehmen, dass alle neun Behördenmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend waren. Die Sozialbehörde war demnach beschlussfähig. 3.4 Schliesslich bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen im bisherigen Verfahrensverlauf, welche eine Anzeigepflicht des Verwaltungsgerichts nach § 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) begründen könnten. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität bzw. des allgemein bekannten Prinzips, dass kein Anspruch auf doppelten Bezug staatlicher Leistungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsinstitutionen bestehen kann, welche gleichermassen die Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts einer Person bezwecken, erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers als offenkundig aussichtslos. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass allein aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Beginn seines Anspruchs auf eine Invalidenrente und deren rückwirkenden Gewährung für ihn kein finanzieller Vorteil folgen kann, erst recht nicht in einem Umfang von Fr. 81'890.40. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an: |