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VB.2021.00788
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A, 2. B, 4. C,
Nr. 3 + 4 vertreten durch Nr. 1 + 2,
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die afghanischen Staatsangehörigen A, geboren 1986, und B, geboren 1990, reisten am 29. September 2015 mit ihrer gemeinsamen Tochter E in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. 2016 wurde in der Schweiz die gemeinsame Tochter C geboren, welche in das Asylgesuch miteinbezogen wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch am 16. Februar 2017 ab und wies die Familie aus der Schweiz weg, verzichtete aber wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung, den es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Am 15. Februar 2021 stellten A und B für sich und ihre Kinder ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juni 2021 abwies. II. III. Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2021 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltsverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 2. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keinen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268, E. 4.1). Da in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan zu rechnen ist, würde eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nichts an der gemeinsamen Anwesenheit der Familie in der Schweiz ändern. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden das Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 22. Juni 2021, VB.2020.00797, E. 3.1, mit Hinweis). 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGR, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.2; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person (in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (VGr, 22. Juni 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2). 3.3 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (Donatsch, § 52 N. 8 f.). 4. Die Beschwerdeführenden halten sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz auf und erfüllen damit die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Gesuchs. 4.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verweigerten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des seit dem 18. Januar 2016 fortlaufenden Sozialhilfebezugs der Familie, wobei der bis zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz aufgelaufene Betrag Fr. 247'778.50 betrage. Dabei sei dem Beschwerdeführer 1 in wirtschaftlicher Hinsicht nichts vorzuwerfen, da er derzeit eine Berufslehre absolviere und ihm als Lehrling eine Aufenthaltsbewilligung auch bei Sozialhilfebezug erteilt werden könnte. Hingegen sei es der Beschwerdeführerin 2 zumutbar, zumindest im Niedriglohnbereich eine Anstellung zu suchen und damit zum Familieneinkommen beizutragen. Die Ehegatten seien in wirtschaftlicher Hinsicht sowie mit Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit als Einheit zu behandeln. 4.2 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden, sondern es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche erwachsenen Familienmitglieder jeweils isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen müssen; umgekehrt reicht die besondere Lage eines einzelnen Familienmitglieds nicht aus, um auch für die übrigen einen Härtefall anzunehmen (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E. 4.4). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzt für eine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung voraus, dass alle vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen sämtliche in Art. 84 Abs. 5 AIG erwähnten Kriterien individuell erfüllen müssen, ist dies nicht der Fall, kann die Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise nur denjenigen Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Bern, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2022], Ziff. 5.6.8). Die individuelle Prüfung und Gutheissung darf auch bei Gesuchen von Familien nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (und damit auch nicht erteilt) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.2, BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2, BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3, jeweils mit Hinweisen). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Gemäss Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Der Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium unter anderem aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählt unter anderem die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art.77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Aus dem von den Beschwerdeführenden angeführten Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 18. Dezember 1979 (Frauenrechtsübereinkommen, [CEDAW]) und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) ergeben sich mit Bezug auf die Berücksichtigung erschwerender Bedingungen keine weiteren Anforderungen. Nach der Weisung über die vorläufige Aufnahme des Migrationsamts Zürich ([Weisung vorläufige Aufnahme] Stand 30. Juni 2022, S. 14 f., Ziff. 11.2.2) stimmt das Migrationsamt für Lehrlinge, die neben dem Lehrlingslohn noch Sozialhilfe beziehen müssen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. 4.4 Der Beschwerdeführer 1 absolviert seit August 2019 eine Berufslehre als Elektroinstallateur EFZ, welche voraussichtlich am 31. Juli 2023 abgeschlossen sein wird, wobei er in der Berufsfachschule herausragende Noten erzielt. Gemäss Ziff. 11.2.2 der Weisung vorläufige Aufnahme stimmt das Migrationsamt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bei Lehrlingen, welche neben dem Lehrlingslohn noch Sozialhilfe beziehen müssen. 4.5 Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin 2 nach der Praxis zumutbar gewesen wäre, nach Vollendung des dritten Altersjahrs des jüngsten Kindes (vgl. VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.505, E. 4.2.4 mit Hinweisen), d. h. ab August 2019, zumindest in einem Teilzeitpensum eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dass sie nicht hinreichend belegen konnte, dass ihr dies aufgrund ihrer psychischen Gesundheit nicht möglich war. Immerhin ist ihr jedoch zugute zu halten, dass sie von August 2018 bis Juli 2019 als Aushilfe in der Kinderkrippe tätig war, welche ihre Tochter besuchte, im November 2019 den Führerschein erwarb und am 12. Mai 2021 ein Zertifikat der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mit dem Prädikat ''gut'' bestand. Zudem nahm die Beschwerdeführerin 2 ab November 2021 an einem Kurs des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks zur Unterstützung junger Mütter beim Berufseinstieg teil. Daraufhin absolvierte sie im März 2022 ein Praktikum im Pflegebereich gestützt auf einen Einsatzvertrag mit dem Schweizerischen Arbeiterhilfswerk. In der Folge schloss sie Anfang Juni 2022 einen Lehrvertrag im selben Betrieb ab für die Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales EBA. Die zweijährige Berufslehre trat sie am 15. August 2022 an. Sie hat dabei im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf einen Bruttolohn von monatlich Fr. 800.- bzw. auf einen solchen von Fr. 1'000.- im zweiten Ausbildungsjahr. Dies ergänzend zum Lohn des Beschwerdeführers 1 von Fr. 1'150 im dritten bzw. Fr. 1'400.- im vierten Ausbildungsjahr. Angesichts der Erwägung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2 zumindest gehalten gewesen wäre, einer Erwerbsarbeit im Niedriglohnbereich nachzugehen, ist festzuhalten, dass der nunmehr von ihr erzielte Lehrlingslohn nicht weit unter dem liegen dürfte, was sie bei einer Teilzeittätigkeit im Niedriglohnbereich erzielen könnte und ihr die Ausbildung zusätzlich weit bessere Aussichten für eine spätere Erwerbstätigkeit eröffnet. 4.6 Somit befinden sich nun sowohl der
Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 in einer
Berufslehre, womit ihnen nach Art. 77e VZAE und der Weisung vorläufige
Aufnahme auch dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie
neben dem Lehrlingslohn noch Sozialhilfe beziehen müssen. Zudem erscheinen ihre
Aussichten, sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe zu lösen, als gut. Mit
dem Abschluss beider Ausbildungen in einem bzw. in zwei Jahren und dem
fortschreitenden Alter der Kinder ist es als wahrscheinlich zu betrachten, dass
die Familie ihren Lebensunterhalt in näherer Zukunft aus 4.7 Die Beschwerdeführenden sind weder in strafrechtlicher noch in betreibungsrechtlicher Hinsicht aufgefallen und haben nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen je über ein anerkanntes Sprachzertifikat Niveau B1. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 leben seit dem frühesten Kleinkindalter bzw. seit Geburt in der Schweiz, sind im schweizerischen Schulsystem angemessen integriert und dürften altersentsprechend fliessend Deutsch sprechen. Sie nehmen im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Erwerb von Bildung teil, ihre wirtschaftliche Situation kann jedoch ohnehin noch keine Rolle spielen (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.4). Die Familie pflegt Kontakte an ihrem Wohnort und erscheint als gut integriert. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG sowie Art. 77a, Art. 77b, Art 77c und Art. 77d VZAE sind somit erfüllt. 5. 5.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat sodann antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 750 für die Beschwerdeführenden 1 und 2; insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5.3 Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt weitgehend gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem vorinstanzlichen Entscheid eine Berufslehre begonnen hat. Da somit insbesondere Sachverhaltselemente nach dem Rekursentscheid massgebend sind, sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen. 5.4 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Während das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos ist, ist dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung angesichts der ausgewiesenen (belegten) Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). 5.5 Rechtsvertreter lic. iur. D macht einen Aufwand von 7,7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 22.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Daraus resultiert – unter Berücksichtigung des Stundensatzes von Fr. 220.- – ein Gesamtbetrag von rund Fr. 1'848.-. 5.6 Die Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 348.- für das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Oktober 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 750.-; insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Rechtsanwalt D wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 348.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an: d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 5.6). |