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Geschäftsnummer: VB.2021.00789  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.08.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 32-jährigen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Er hat damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt (E. 2.2). Aufgrund der von ihm begangenen Straftat, der bereits zweimaligen Verwarnung und der mehrfachen Vorbestrafung liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung vor (E. 3.6). Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 27 Jahren in der Schweiz auf. Eine Rückkehr in die Dominikanische Repulik ist aber nicht als unzumutbar zu qualifizieren (E. 3.7 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
DOMINIKANISCHE REPUBLIK
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00789

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1988 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 24. Mai 1995 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 31. Oktober 2022. Aus der Beziehung mit seiner Lebenspartnerin, der Schweizerin C (geboren 1987), ging 2012 die Tochter D hervor, welche wie ihre Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A anerkannte seine Vaterschaft am 8. November 2013.

B. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und eine Busse von Fr. 1'200.- wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

-          Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016: Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wurde A vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, und es wurden ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er erneut strafrechtlich verurteilt werde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde er erneut verwarnt; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm – "im Sinne einer letzten Chance" – lediglich angedroht.

In der Folge erwirkte A weitere Strafen:

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März 2017: Busse von Fr. 640.- wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit;

-          Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018: Freiheitsstrafe von 22 Monaten (davon 70 Tage durch Haft erstanden, 11 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016 und eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Fernmeldegesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz;

-          Urteil des Bezirksgerichts K vom 8. Oktober 2019: Geldstrafe von 35 Tagessätzen (davon 35 Tage durch Haft erstanden) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (unter Verlängerung der mit Urteil des Kantonsgerichts vom 10. September angesetzten Probezeit um ein Jahr).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die Niederlassungsbewilligung A's und wies ihn aus der Schweiz weg.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wurde A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.

Einen gegen den Widerruf gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2020 (VB.2020.00254) teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese wies die Sache ihrerseits an das Migrationsamt zurück.

C. Am 31. August 2020 trat A den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft an. Am 10. September 2020 wurde er in E (Kt. F) vorläufig festgenommen, da in dem von ihm gelenkten Fahrzeug ein Klumpen Kokain sichergestellt worden war. Vor diesem Hintergrund widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 1. Dezember 2020 die Bewilligung der Halbgefangenschaft; nach Entlassung aus der Untersuchungshaft werde die restliche Strafe im Normalvollzug vollzogen. Am 7. Dezember 2020 wurde A in die Justizvollzugsanstalt Realta versetzt. Am 17. September 2021 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen.

D. Nachdem das Migrationsamt weitere Abklärungen getätigt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 26. Juli 2021 die Niederlassungsbewilligung A's und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid liess A am 22. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weiterbestehe"; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter "sei die Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen".

Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert; die Kaution wurde innert Frist bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. November 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 16. März 2022 hörte das Verwaltungsgericht D an. Sowohl A wie auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge stillschweigend auf Stellungnahme zum Protokoll der (Kinds-)Anhörung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw. sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

2.2 Wie bereits im Urteil VB.2020.00254 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt und ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Nach dem verfahrensauslösenden Delikt begangene Straftaten dürfen sodann ebenfalls berücksichtigt werden und schliessen die Zuständigkeit der Migrationsbehörden auch dann nicht aus, wenn es sich um Vergehen handelt, welche eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB nach sich ziehen können (hier Art. 90 Abs. 2 bzw. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]; vgl. BGE 146 II 49 E. 5.4; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 2.2). Daran ändert auch das nunmehr laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nichts (vgl. dazu hinten, E. 3.5.2), zumal in dieser Sache bis heute noch kein Strafurteil ergangen ist. Somit kann von vornherein nicht gesagt werden, der Widerruf sei im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AIG unzulässig (vgl. BGE 146 II 1 [= Pra. 109/2020 Nr. 82] E. 2.2; BGr, 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 4.1 – 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 3.1).

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

3.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Ver­fassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fallen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Art. 66a Abs. 1 lit. g [Freiheitsberaubung] und lit. o [Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 {BetmG, SR 812.121}] StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_976/2020, E. 5.4.2 – 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.1 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 5.1).

3.3  

3.3.1 Das Kreisgericht O. befand den Beschwerdeführer unter anderem der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Amtsanmassung für schuldig und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen zog der Beschwerdeführer am 22. August 2018 wieder zurück. Das Strafmass von 22 Monaten deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden hin, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

3.3.2 Aus dem Urteil des Kreisgerichts geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer überfiel in den frühen Morgenstunden des 16. Februar 2015 zusammen mit fünf Mittätern eine Fabrikhalle in H (Kt. I), in der eine Hanf-Indooranlage betrieben wurde. Dabei wurden die beiden Bewacher der Halle von einem Mittäter des Beschwerdeführers durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter planten den Überfall vorgängig und organisierten die dafür notwendige Ausrüstung wie etwa einen Handystörsender, Westen und Armbinden mit der Aufschrift "Polizei", mehrere Fahrzeuge, Kabelbinder, eine batteriebetriebene Heckenschere, Plastiksäcke, Sturmhauben, Skibrillen und Handschuhe. Die Kabelbinder wurden vom Beschwerdeführer mitgebracht. Das Ziel der Tat war die Erbeutung einer grossen Menge Marihuana, wobei die Bewacher der Halle gefesselt werden sollten; der Störsender sollte sie ausserdem davon abhalten, Unterstützung zu holen. Der Beschwerdeführer und einige seiner Mittäter kannten die Halle und die Sicherheitsvorkehrungen bereits, da sie am 23. Dezember 2014 schon einmal versucht hatten, dort einzudringen und Marihuana zu stehlen. Das Kreisgericht beurteilte das Verschulden für die verschiedenen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte differenziert, wobei es bei der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung von einem Tatverschulden "im mittleren Bereich des mittleren Verschuldens" ausging. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass sein Mittäter die mitgebrachte Waffe einsetzen würde. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die Waffe sei mit Gummischrot geladen, zeuge das Vorgehen der Täter "von einer erheblichen kriminellen Energie". Auch dass die Opfer, nachdem sie bereits angeschossen worden waren, mit den Kabelbindern gefesselt wurden, erachtete das Gericht als "brutal". Relativierend ist diesbezüglich anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der Überwältigung der Bewacher nicht involviert war und auch nicht erstellt ist, dass er bei deren Fesselung mithalf. Bezüglich des Anstaltentreffens zu einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt das Gericht sodann fest, dass beim Verkauf der in der Hanfanlage vorhandenen rund 72 Kilogramm Marihuana mehrere hunderttausend Franken Gewinn hätten erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe mit einer Ausbeute von ungefähr Fr. 20'000.- bis 30'000.- gerechnet. Betreffend der Tatschwere berücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine grosse Menge Cannabis gehandelt habe, wobei es sich jedoch um eine "weiche Droge" handle. Auch mit Blick auf das Betäubungsmitteldelikt hielt das Strafgericht fest, dass die Art und Weise des Vorgehens eine hohe kriminelle Energie offenbare. Insgesamt erachtete es die objektive Tatschwere als mittelschwer. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer "deliktvorsätzliches Handeln aus reinem Gewinnstreben anzulasten".

3.3.3 Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, da er sich aus rein finanziellen Motiven an einem Überfall auf eine Indoorhanfanlage beteiligte.

3.4 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen wiederholt straffällig wurde. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009 wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 und vom 18. Mai 2016 ("im Sinne einer letzten Chance") ausländerrechtlich verwarnt. Der Beschwerdeführer war somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er beging die hier vorwiegend interessierenden Straftaten auch nach einer (ersten) Verwarnung durch den Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8).

3.5  

3.5.1 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch nach der vorliegend primär interessierenden Straftat und der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung durch den Beschwerdegegner erneut mehrfach delinquierte. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts K vom 8. Oktober 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen belegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft. Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit einer Busse von Fr. 640.- bestraft. Die ebenfalls in den Akten liegende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 lässt sich vorliegend dagegen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers gewichten (vgl. BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3).

3.5.2 Anders verhält es sich jedoch hier mit Blick auf die Akten der laufenden Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Denn sofern Strafakten – auch aus einem laufenden Strafverfahren (vgl. BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1 – 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 5.3; ferner VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00635, E. 5.2 [nicht publiziert]) – eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind, so können diese – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 4.4.2; vgl. auch VGr, 8. Juni 2021, VB.2020.00548, E. 4.5.7). Vor diesem Hintergrund trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, der "Vorfall vom 10. September 2021" dürfe im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens keine Berücksichtigung finden, nicht zu.

Hier geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2020 in L den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft antrat, wobei die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung ausschliesslich zur beruflichen Tätigkeit bei der Firma J in K verwendet werden durfte. Am 10. September 2020 wurde er als Lenker eines Personenwagens in E von der Kantonspolizei F angehalten und kontrolliert. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs durch die Polizei fand diese in der Mittelkonsole einen "faustgrossen Klumpen einer weissen Substanz" mit einem Gewicht von rund 150 Gramm. Dabei handelte es sich, wie eine spätere Laboranalyse zeigte, um Kokain. Ausserdem stellte die Polizei Bargeld im Betrag von Fr. 2'961.25 sicher. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft Baden weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er gab jedoch im Beisein seines Pflichtverteidigers an, dass das Kokain von ihm im Auto deponiert worden sei; er hätte jemandem einen Gefallen getan. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen die Bewilligung der Halbgefangenschaft und ordnete an, dass die restliche Strafe unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft im Normalvollzug vollzogen werde.

Da bereits der Besitz von Kokain strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 lit. d [gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2] BetmG; vgl. zum Besitz im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes BGE 119 IV 266 E. 3c; BGr, 8. September 2009, 6B_539/2009, E. 1.3) und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dieses selbst in seinem Fahrzeug "deponiert" zu haben, liegt eine fehlbare Handlung im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor, welche in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden kann (vgl. auch BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen verletzt die Unschuldsvermutung trotz fehlendem Strafurteil nicht (vgl. BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1). Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zwei Mal (auch) wegen Betäubungsmitteldelikten mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurde und nunmehr im Besitz einer nicht unerheblichen Menge Kokain kontrolliert wurde, ist der "Vorfall vom 10. September 2020" – entgegen seinem Dafürhalten – zu seinen Ungunsten zu gewichten.

3.6 Nach dem Gesagten ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und liess sich weder von strafrechtlichen Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass er bereits zehn Tage nach Antritt der Halbgefangenschaft zu weiteren Klagen Anlass gab und die Bewilligung der Halbgefangenschaft widerrufen werden musste. Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von dessen Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.7  

3.7.1 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 6 Jahren in die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund 27 Jahren in der Schweiz auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule und begann danach eine Anlehre als Landwirt, die er jedoch nicht abschloss. Ab der 7. Klasse bis zu seinem 19. Lebensjahr lebte er in diversen Heimen, da er "ab und zu die Schule geschwänzt habe".

In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Abbruch seiner Lehre als Landwirt zunächst bei der Firma M, danach bis im Jahr 2010 über ein Temporärbüro und im Anschluss für ca. 1 ½ Jahre als Akkordmaurer gearbeitet hat. Zwischen November 2014 und Oktober 2016 war er arbeitslos und wurde von seiner Lebenspartnerin, seiner Schwester und seiner Mutter finanziell unterstützt. Ab November 2016 arbeitete er bei der Firma J in K, wo er monatlich rund Fr. 3'500.- verdiente. Vom 7. Dezember 2020 bis am 17. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer im (geschlossenen) Strafvollzug; ob er nunmehr wieder für seinen vorherigen Arbeitgeber tätig ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass er seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Frage 12).

Bisher musste der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gegen ihn sind jedoch Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 160'000.- registriert ([Betreibungsamt Zürich 9, 19. August 2019]+671 ff. [Betreibungsamt Furttal, 26. Februar 2021]; vgl. pag. 369 ff.). Die Verschuldung des Beschwerdeführers hat in den letzten zwei Jahren stark zugenommen (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 3.6.1), was wohl teilweise darauf zurückzuführen ist, dass er sich vom 7. Dezember 2020 bis am 17. September 2021 im (geschlossenen) Strafvollzug (bzw. davor seit dem 10. September 2020 in Untersuchungshaft) befand. Die vom Beschwerdeführer behauptete Schuldentilgung ist weiterhin nicht belegt. Insgesamt kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden. In sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er neben Spanisch auch Deutsch und Schweizerdeutsch spricht.

3.7.2 Was die Beziehung zu seiner Schweizer Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter D, die heute zehn Jahre alt ist, betrifft, so ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf des bisherigen Verfahrens mehrfach vor, mit C und D sowie deren rund vierzehnjähriger Stiefschwester N seit mehr als zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Dabei übernehme er "gegenüber beiden Mädchen die Vaterrolle". Ebenso brachte er vor, dass er und C bereits im April 2020 beabsichtigten zu heiraten, was aufgrund der Pandemie jedoch verschoben werden musste. Wann die Hochzeit stattfinden soll, steht offenbar weiterhin nicht fest; in seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 3.6.2).

Anlässlich der Befragung vom 16. März 2022 antwortete D auf die Frage, mit wem sie zusammenwohne: "Mit meiner Mutter. Mein Vater wohnt jetzt wieder bei uns. Er ist mehrheitlich bei uns. Aber manchmal ist er auch bei seiner Mutter, das heisst, bei meiner Grossmutter". Auf die Frage, wie es für sie gewesen sei, als der Beschwerdeführer zwischen September 2020 und September 2021 nicht zuhause war, gab D an, dass sie es zuerst "doof gefunden" habe, weil sie ihn vermisst habe; aber dann habe sie sich daran gewöhnt. Ausserdem sagte sie, dass der Beschwerdeführer seit den Sportferien wieder bei der Familie wohnen würde; vorher habe er bei ihrer Grossmutter gewohnt. In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2021 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, jedoch erst seit Anfang März 2022 wieder (mehrheitlich) bei seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter wohnt. Weshalb der Beschwerdeführer erst rund sechs Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder zu seiner Verlobten und seiner Tochter zurückging, führt er nicht aus. Im Weiteren deponierte D, dass sie – sollte der Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik zurückkehren müssen – mit ihrer Mutter in der Schweiz bleiben würde: "Wir könnten ihn dort besuchen. Wir würden auch weiterhin telefonieren". Aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund der erwähnten Aussagen von D anlässlich der Anhörung vom 16. März 2022 ist zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer (auch) eine Bezugsperson für seine Tochter ist. Die Hauptbezugsperson D's ist aber ihre Mutter; daneben hat D auch eine enge Beziehung zu ihrer Halbschwester N. Dass sich der Beschwerdeführer (heute) tatsächlich regelmässig um D kümmert und sich aktiv an der Erziehung beteiligt, geht aus deren Aussagen am 16. März 2022 dagegen nicht hervor. Einen ähnlichen Schluss legt auch die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons St. Gallen vom 6. August 2020 nahe; darin wurde die geltend gemachte (regelmässige) Kinderbetreuung bei der Bewilligung der Halbgefangenschaft nicht berücksichtigt, da diese "auch auf Nachfrage nicht konkretisiert [wurde] bzw. eine detaillierte Aufstellung der Betreuungszeiten und -aufgaben fehlt". Die Beziehung zu D kann der Beschwerdeführer demnach auch bei einer Ausreise über moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten ist sodann hervorzuheben, dass er trotz der zweiten Verwarnung vom 18. Mai 2016 weiterhin delinquierte; weder C noch der Beschwerdeführer konnten demnach damit rechnen, die Beziehung (weiterhin) in der Schweiz leben zu können. Vor diesem Hintergrund lassen weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu C noch jene zu D eine Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen. Ebensolches gilt schliesslich auch für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Stieftochter N.

3.7.3 Nach dem Gesagten gründet das hauptsächliche private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz auf seiner langen Aufenthaltsdauer. Wie dargelegt, reiste er im Alter von 6 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither, das heisst seit rund 27 Jahren, hier auf. Gemäss eigenen Angaben hat er sich zwischen seinem 6. und 15. Lebensjahr nicht in der Dominikanischen Republik aufgehalten, dann sei er "im Jahr 2016/2017" einmal einen Monat lang dort gewesen. Seither reise er meist einmal jährlich für zwei bis drei Wochen dorthin. Verwandte in der Heimat hat er gemäss eigenen Angaben seit dem Tod seiner Grossmutter keine mehr. In der Schweiz leben neben seiner Mutter auch seine drei Geschwister; seinen Vater kenne er nicht. Eine Rückkehr in die Dominikanische Republik ist für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit einer grossen Härte verbunden. Diese ist jedoch nicht als unzumutbar zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer erst 33 Jahre alt und gesund ist und ausserdem Spanisch spricht. Ebenso sollten ihm die Sitten und Bräuche der Dominikanischen Republik grundsätzlich bekannt sein. Eine soziale und berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in der Dominikanischen Republik, vermag an der Zumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers schliesslich nichts zu ändern (vgl. VGr, 15. Mai 2021, VB.2021.00163, E. 4.2).

3.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung als höherrangig zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.

Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. An diesem Ergebnis vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die (Nichtanwendbarkeit der) sog. Reneja-Praxis und auf ein von der Vorinstanz zitiertes Bundesgerichtsurteil nichts zu ändern.

3.9 Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine Rückstufung kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.4 – 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, die Integrationsdefizite des Beschwerdeführers zu verbessern bzw. zu beseitigen. Eine blosse Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum stehenden öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, zumal aufgrund des bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist (vgl. BGr, 25. März 2020, 2C_1072/2019, E. 9.1 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde; ihm musste deshalb bereits klar sein, welche Integrationsbemühungen von ihm erwartet wurden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …