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VB.2021.00791
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
A, verbeiständet und vertreten durch lic. iur. B Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, Jahrgang 2003, lebt seit Juli 2020 in einer begleiteten Wohngemeinschaft für Jugendliche. Dafür erteilte die Gemeinde Oberglatt mehrmals subsidiäre Kostengutsprache. Am 27. Mai 2021 gelangte die Beiständin von A an die Gemeinde Oberglatt und ersuchte um Verlängerung der Kostengutsprache bis August 2022. Die Gemeinde Oberglatt gewährte mit Beschluss vom 12. Juli 2021 die subsidiäre Kostengutsprache bis zum 30. September 2021. II. A. Dagegen erhob die Beiständin namens A am 26. August 2021 beim Bezirksrat Dielsdorf Rekurs und beantragte, die Kostengutsprache sei bis August 2022 zu erteilen. B. Auf Antrag der Beiständin von A verlängerte der Bezirksrat Dielsdorf mit Präsidialverfügung vom 24. September 2021 die subsidiäre Kostengutsprache superprovisorisch bis zum 31. Dezember 2021. C. Auf Aufforderung hin reichte die Beiständin am 29. Oktober 2021 eine ihr von A erteilte Vollmacht für die Prozessführung ein. D. Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. November 2021 ab (Dispositivziffer I) und verlängerte die subsidiäre Kostengutsprache vorsorglich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (Dispositivziffer II). Einem allfälligen Rechtsmittel gegen Dispositivziffer II des Beschlusses entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V). III. A. Mit Eingabe vom 26. November 2021 erhob die Gemeinde Oberglatt Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer II und die Feststellung, dass für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung keine Gründe bestanden hätten. B. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2021 auf eine Vernehmlassung. A, vertreten durch deren Beiständin, liess am 23. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 1.2 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 1.2.1 Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben pbetroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung zukommt und wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis). 1.2.2 Die Beschwerdegegnerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Strittig ist vorliegend die von der Vorinstanz angeordnete Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Rekursbeschluss. Damit hatte die Beschwerdegegnerin die Kosten entgegen ihrem Beschluss vom 12. Juli 2021, worin sie die Kostengutsprache bis zum 30. September 2021 erteilte, für rund zwei zusätzliche Monate zu übernehmen. Angesichts der monatlichen Kosten des betreuten Wohnens von rund Fr. 5'000.- steht jedoch – für die eher kleine Gemeinde – ein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblicher Betrag infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses einzutreten ist. 1.3 Es ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführerin die verlangte Feststellung, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung keine Gründe bestanden hätten, bringen könnte, den sie nicht bereits durch eine Gutheissung des Begehrens um Aufhebung der Dispositivziffer II des vorinstanzlichen Entscheids erreichen würde. Bei Gutheissung würde nämlich – trotz des Entzugs der aufschiebenden Wirkung – die in Dispositivziffer II des vorinstanzlichen Entscheids angeordnete Kostengutsprache entfallen. Da ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nur besteht, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen könnte (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2), ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdegegnerin nicht hätte eintreten dürfen, da die Beiständin ohne eine entsprechende Bevollmächtigung durch die KESB nicht prozessieren dürfe. Dazu habe sich die Vorinstanz trotz ihrem entsprechenden Vorbringen nicht geäussert. 2.2 Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beiständin mit Erklärung vom 28. Oktober 2021 eine Vollmacht zur Prozessführung erteilt habe und damit ausdrücklich die Handlungen und Erklärungen der Beiständin anerkannt habe, weshalb auf den Rekurs einzutreten sei. Damit setzte sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin auseinander. 2.3 Für die Prozessführung, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist grundsätzlich die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Mit der Zustimmung der Beschwerdeführerin, deren Handlungsfähigkeit durch die Errichtung der Beistandschaft nicht eingeschränkt wurde, entfällt allerdings die Notwendigkeit einer Prozessführungsvollmacht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), weshalb die Beiständin zur Vertretung befugt ist (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Aktivlegitimation von Beiständinnen zu klären habe, weil dies immer wieder Thema sei, ist nicht weiter darauf einzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis sein. Hingegen ist es nicht möglich, eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine unbestimmte Anzahl Personen und Sachverhalte ergibt, autoritativ feststellen zu lassen oder eine abstrakte, von einer konkreten Anwendung unabhängige Normenkontrolle herbeizuführen (BGE 131 II 13 E. 2.2; BGr, 24. August 2018, 2C_608/2017). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass der Bezirksrat festgestellt habe, dass es keine Grundlage für die weitere Kostenübernahme des betreuten Wohnens geben würde, weshalb es weder für den Entzug der aufschiebenden Wirkung noch für die weitere Übernahme der Kosten eine gesetzliche Grundlage gebe. Sie habe die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2021 darauf hingewiesen, dass eine Umplatzierung verlangt werde und die Beschwerdegegnerin Gefahr laufen würde, die Kosten bei einem weiteren Verbleib in der Wohngemeinschaft selber bezahlen zu müssen. 3.2 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin fähig sei, einen eigenen Haushalt zu führen, weshalb es an der objektiven Erforderlichkeit des betreuten Wohnens fehlen würde. Mit der Abweisung des Rekurses würde die superprovisorisch verlängerte subsidiäre Kostengutsprache dahinfallen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden. Zur Gewährleistung einer Vorbereitungszeit für die Organisation des Umzugs und der weiteren Betreuung der Beschwerdegegnerin würde es angezeigt erscheinen, die Kostengutsprache vorsorglich während der Dauer der Rechtsmittelfrist zu verlängern und gleichzeitig einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3.3 Der Inhalt und die Tragweite einer Verfügung bzw. eines Beschlusses ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGr, 25. August 2005, 1E.5/2005, E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 131 II 581]; BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16). 3.4 Dem Wortlauft des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses zufolge ordnete die Vorinstanz die weitere Übernahme der Kosten des betreuten Wohnens während der Rechtsmittelfrist als vorsorgliche Massnahme an. Insofern als sie in den Erwägungen festhielt, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sei, aber die weitere Kostenübernahme zur Gewährung einer Vorbereitungszeit anordnete, ergibt sich aus dem Sinn des Beschlusses, dass die Vorinstanz kaum vorsorgliche Massnahmen anordnen wollte, sondern eine Übergangslösung. 3.5 Es entspricht der gängigen Praxis, der unterstützten Person – trotz Abweisung ihres Rechtsmittels – eine Frist zum Wechsel ihrer Unterkunft anzusetzen (vgl. bspw. VGr, 28. Dezember 2020, VB.2020.00553, E. 5.6; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 5). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdegegnerin ist sodann keine (an Rechtsmissbrauch) grenzende Verfahrensverzögerung vorzuwerfen, welche die Gewährung einer Übergangsfrist geradezu ausschliessen würde, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Da die Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin ausführt, per 26. November 2021 in eine Einzimmerwohnung gezogen ist, und die subsidiäre Kostengutsprache ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist, kann auch offengelassen werden, ob die monatliche Kündigungsfrist des betreuten Wohnens bei der Ansetzung der Übergangsfrist zu beachten gewesen wäre. 3.6 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an: |