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Geschäftsnummer: VB.2021.00792  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Covid-19-Härtefallprogramm


Die gesuchstellende Person muss belegen, dass die gemäss Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung vorausgestzten Mindestumsätze erreicht sind (E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, dass er mit seiner Einzelunternehmung einen Umsatz erzielt hat (E. 2.4). Der Umsatz einer bereits im Jahr 2019 in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft, deren Geschäfte die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers übernommen haben soll, ist nicht zu berücksichtigen (E. 2.5). Abweisung.
 
Stichworte:
COVID-19
COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
UMSATZ
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00792

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Inhaber des Einzelunternehmens B mit Sitz in Zürich. Am 30. Januar 2021 stellte er für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 149'998.-. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.

B. Am 20. Februar 2021 stellte A für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 140'000.-. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.

II.  

In der Folge erhob A zwei Rekurse gegen die Verfügungen der Finanzdirektion: am 19. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 und am 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 23. März 2021. Mit Beschluss vom 27. Oktober vereinigte der Regierungsrat die Rekurse vom 19. Februar 2021 und 1. April 2021 und wies diese ab (Dispositiv-Ziff. I und II). Die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'722.- auferlegte er A (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Gegen den Rekursentscheid führte A am 23. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben. Die Staatskanzlei schloss mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Finanzdirektion reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen (Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020; [SR 818.102], wobei hier die bis am 19. März 2021 geltende Fassung massgebend ist). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50'000.- erzielt haben (Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Der Bund beteiligt sich an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, soweit das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde, es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50'000.- erzielt hat und seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen (Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 [HFMV 20; SR 951.262], wobei hier die bis Ende April 2021 geltende Fassung massgebend ist). Wurde das Unternehmen 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2018 oder 2019 überlang, so ist der Umsatz zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020, berechnet auf 12 Monate, massgeblich (Art. 3 Abs. 2 HFMV 20). Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020, einen Verpflichtungskredit zur Ausrichtung von Beiträgen nach der Covid-19-Härtefallverordnung zu bewilligen, wobei die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dieser leicht angepasst wurden (sog. 1. Zuteilungsrunde; ABI. 2020-16-12 [Meldungsnummer RS-71108-0000000086]). Zu diesem Verpflichtungskredit wurde unter anderem am 21. Januar 2021 ein Zusatzkredit bewilligt (sog. 2. Zuteilungsrunde; ABI. 2020-19-03 [Meldungsnummer RS-71102-0000000106).

Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Beschwerdegegnerin um Beiträge im Rahmen der 1. und 2. Zuteilungsrunde. Fraglich ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen nach der Covid-19-Härtefallverordnung gegeben sind.

2.2 Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallbeiträgen gegeben sind, trägt die gesuchstellende Person (vgl. Art. 3 ff. HFMV 20; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.]), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 § 7 N. 159).

2.3 Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers wurde am 30. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen. Damit ist für die Frage, ob das Mindestumsatzerfordernis von Fr. 50'000.- erfüllt ist, der Umsatz zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020, berechnet auf 12 Monate, massgeblich.

2.4 Der Beschwerdeführer vermag, wie bereits vor der Vorinstanz, keine Belege dafür vorzulegen, dass er mit seinem Einzelunternehmen einen Umsatz erzielt. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seinen Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 keinen Umsatz deklarierte. Dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers das Umsatzerfordernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. b HFMV 20 nicht erfüllt, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht einzig geltend, sein Einzelunternehmen "ersetze" die C AG.

Soweit der Beschwerdeführer daraus schliesst, dass der von der C AG im Jahr 2018 erzielte Umsatz bei der Berechnung des massgeblichen Umsatzes zu berücksichtigen sei, ist ihm nicht zu folgen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein von einer anderen Rechtseinheit übernommener Betrieb sich die vor dem Übergang erzielten Umsätze anrechnen lassen kann, scheiterte eine solche Anrechnung daran, dass über die C AG bereits 2019 der Konkurs eröffnet wurde. Eine Berücksichtigung von Umsätzen einer konkursiten Gesellschaft widerspräche Art. 4 Abs. 2 lit. a HFMV 20, wonach das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton zu belegen hat, dass es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet. Ob eine solche Anrechnung von Umsätzen anderer Rechtseinheiten grundsätzlich möglich ist, kann somit offenbleiben.

2.5 Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b HFMV 20 nicht, womit die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe zu Recht abwies. Offenbleiben kann damit, ob der Anspruch des Beschwerdeführers bereits an der Tatsache scheitert, dass er das vom Kantonsrat beschlossene Höchstalter für Einzelunternehmer überschreitet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend erscheint bei einem Streitwert von etwa Fr. 150'000.- und angesichts des geringen Aufwands eine (reduzierte) Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.- gerechtfertigt (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

4.  

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 3'370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat.