|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00796
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. C und A
sind seit Juni 2020 geschieden und leben getrennt.
B. Die
Kantonspolizei Zürich verfügte am 9. November 2021 gegenüber A in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) zum Schutz von C
ein Kontaktverbot und um den Wohnort von C ein Rayonverbot, jeweils für die
Dauer von 14 Tagen.
II.
Am 16. November 2021 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen um Verlängerung
der Schutzmassnahmen, namentlich des Rayon- und Kontaktverbots ihr gegenüber.
Nachdem A auf eine Anhörung i.S.v. § 9 Abs. 2 GSG verzichtet hatte und
da der Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen nach telefonischer Rücksprache
mit A die Voraussetzungen für eine Verlängerung als gegeben erachtete,
verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und Rayonverbot mit Urteil vom 23. November
2021 bis und mit 9. Februar 2022.
III.
A. Dagegen
liess A mit Eingabe vom 24. November 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des
Urteils des Haftrichters unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person
seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
B. Sowohl
der Haftrichter als auch die Kantonspolizei Zürich verzichteten auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde. C liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134).
Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672,
E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Die Polizei
ordnete die Schutzmassnahmen zum Schutz der Beschwerdegegnerin an, nachdem
diese bei der Polizei Anzeige erstattet hatte, weil der Beschwerdeführer ihr
nachstelle und sie beschimpfe. Im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen führte
die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer immer in ihrer Nähe sei,
um ihren Wohnort schleiche und bei ihr klingle, obwohl sie keinen Kontakt mehr
zu ihm wünsche. Er beschimpfe und beleidige sie, wenn sie auf die Strasse gehe,
und er erzähle Bekannten, Verwandten und Freunden, dass sie eine Hure sei. Auch
ihre Nachbarn würden bereits Angst vor ihm haben. Als sie bei … gearbeitet
habe, habe er sich in der Nähe ihres Arbeitortes aufgehalten und sei ihr nach
der Arbeit nach Hause gefolgt. Nach der letzten Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen sei es etwas ruhiger geworden, obwohl er sie nie ganz in
Ruhe gelassen habe. In letzter Zeit sei das Nachstellen wieder schlimmer
geworden und der Beschwerdeführer klingle oft bei ihr. Zudem habe er sich ein
Fernglas beschafft und beobachte sie von seinem Auto aus und würde ihr mit dem
Auto folgen und sie durch das offene Fenster beschimpfen und beleidigen. Sie
würde sich kaum mehr getrauen, die Wohnung zu verlassen und sie organisiere
wenn immer möglich eine Begleitung für das Wahrnehmen von Terminen. Sie habe Angst
vor dem Beschwerdeführer. Ähnliche Angaben machte die Beschwerdegegnerin
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2021: Der
Beschwerdeführer komme immer wieder an ihrem Wohnort vorbei, klinge bei ihr und
beschimpfe sie, letztmals am 6. November 2021. Er klingle bei ihr und
fordere sie auf, hinunterzukommen, wenn sie dann nicht komme, beschimpfe er sie
als Hure. Weiter würde er sie auch als Hure beschimpfen, wenn sie an der
Bushaltestelle warte. Dann fahre er jeweils mit dem Auto vorbei und lasse das
Fenster runter, um sie zu beschimpfen. Auch habe sie ihn schon beobachtet, wie
er sie aus den parkierten Auto heraus mit einem Fernglas beobachtet habe.
3.2 Die
Vorinstanz erachtete die Ausübung von häuslicher Gewalt und das Fortbestehen
der Gefährdung als glaubhaft gemacht, weshalb die Gewaltschutzmassnahmen zu
verlängern seien. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Telefonats
sodann mit der Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen – mit Ausnahme
des Rayonverbots – einverstanden erklärt.
3.3 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin
nicht glaubwürdig sei, weil sich aus dem rechtskräftigen Urteil des
Strafgerichts vom 10. Mai 2021 ergeben würde, dass sich die geäusserten
Vorwürfe offenkundig als haltlos erwiesen haben. Die Beschwerdegegnerin habe
bereits im Juni 2020 dieselben Vorwürfe gegenüber ihm erhoben. Obwohl sich
diese Vorwürfe als haltlos erwiesen hätten, habe die Staatsanwaltschaft Anklage
erhoben. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin hätten sich im Lauf des
Strafverfahrens als wenig glaubhaft und widersprüchlich erwiesen, weshalb der
Beschwerdeführer betreffend Drohung und Nötigung vom Bezirksgericht Horgen
freigesprochen worden sei.
4.
4.1 Was der
Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der
Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Soweit er Bezug auf das
Strafurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Mai 2021 nimmt, mit welchem
er vom Vorwurf der Drohung und Nötigung freigesprochen worden sei, ist darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen jenes Strafverfahrens Vorfälle aus dem Jahre 2020
zu beurteilen waren und nicht die aktuellen.
Sodann ist anzumerken, dass im Strafverfahren der
Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, welcher einen vollen Beweis
voraussetzt, wohingegen im Gewaltschutzverfahren das Beweismass der
Glaubhaftmachung genügt. Aus einem in einem früheren Strafverfahren erfolgten
Freispruch ergibt sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nicht zwingend
die Unglaubwürdigkeit des damaligen Opfers in Bezug auf aktuelle Ereignisse.
Ohnehin erging das Urteil vom 10. Mai 2021 unbegründet, womit unklar
bleibt, ob der Freispruch tatsächlich auf offensichtlich haltlose
Anschuldigungen seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. Zudem wurde
der Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren der Beschimpfung schuldig erkannt,
weil er die Beschwerdegegnerin mehrfach als Nutte und Hure bezeichnet habe.
Auch wurde er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn
von Art. 292 StGB schuldig erkannt, da er gegen das Kontaktverbot
verstossen hatte. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Strafrichter die von
der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im Gewaltschutzverfahren als glaubwürdig
erachtete, zumal der Richter im Strafverfahren die zugrunde liegende amtliche
Verfügung (vorliegend die Gewaltschutzverfügung) grundsätzlich – mit mindestens
derselben Kognition wie das Verwaltungsgericht – vorfrageweise überprüfen darf,
wenn sie nicht vom Verwaltungsgericht überprüft und für rechtmässig befunden
wurde (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.5.1 mit weiteren
Hinweisen; vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff.). Wie es sich damit
verhält, muss allerdings nicht abschliessend geprüft werden, da – wie bereits
gesagt – nicht die früheren Vorfälle zu beurteilen sind, sondern die aktuellen.
Dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im vorliegenden Verfahren
widersprüchlich oder realitätsfremd seien, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und dies ist denn auch nicht ersichtlich.
4.2 Der
Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. November
2021 nicht, bei der Beschwerdeführerin geklingelt zu haben. Er gab als Grund dafür
an, dass er sich nur an der D-Strasse aufhalte, um dort Gratissachen
mitzunehmen oder seinen Sohn zu besuchen. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie ihre
Sachen im Land F abholen müsse. Er sage ihr dann jeweils, dass sie miteinander
reden müssten. Und wenn sie manchmal nicht antworte, könne es sein, dass er
sauer werde und mit sich selber rede. Er habe sie nicht direkt als
"Hure" beschimpft.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur
polizeilichen Einvernahme ausführt, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig,
ist anzumerken, dass er anlässlich der Einvernahme gefragt wurde, ob er eine
Übersetzung benötige, was er verneinte. Der Einvernahme lassen sich auch keine
Hinweise entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, dieser zu
folgen.
4.3 Insgesamt
geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt
aus den Akten ausreichend hervor, und die Akten stellen eine hinreichende
Entscheidgrundlage dar, zumal das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt.
Weitere Beweiserhebungen oder gar formelle Zeugeneinvernahmen sind einerseits
aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung
des Entscheids des Haftrichters, andererseits aufgrund des auf eine kurze
Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten
Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus
grundsätzlichen Überlegungen sowie aufgrund des genügend erstellten
Sachverhalts nicht angezeigt.
Der Schluss der Vorinstanz, dass sowohl das Vorliegen von
häuslicher Gewalt und die Fortbestehung der Gefährdung glaubhaft gemacht worden
seien, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer führt aus, dass das Rayonverbot für ihn eine sehr
einschneidende Massnahme sei, da er bei dessen Fortbestehen mit seinem Sohn und
mit seiner Enkeltochter nicht Weihnachten feiern könne. Die Vorinstanz kam zum
Schluss, dass das Rayonverbot auch angesichts dessen, dass der Sohn des Beschwerdeführers
im Rayon wohne, verhältnismässig sei. Insbesondere sei das Rayon eng umgrenzt,
es betreffe nur Teilgebiete der Gemeinde E und nur Orte, an denen der
Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin mutmasslich nachgestellt habe. Der
Beschwerdeführer werde weder von elementaren Dienstleistungen ausgeschlossen
noch in seinem Arbeitsweg behindert. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, seinen
Sohn und dessen Kinder telefonisch zu kontaktieren oder an Orten ausserhalb des
Rayons zu treffen. Eine mildere Massnahme wie einen Korridor zur Liegenschaft
des Sohnes komme nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer werde hartnäckiges
Stalking vorgeworfen und der Sohn wohne sehr nah am Wohnort der
Beschwerdegegnerin; der Beschwerdeführer könnte den Korridor missbrauchen, um
der Beschwerdegegnerin abermals nachzustellen.
5.2 Das
Rayonverbot kann zweifellos einen Eingriff in die gemäss Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit
des Beschwerdeführers darstellen. Dieser erweist sich jedoch als zulässig, da
er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. Die notwendige gesetzliche
Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG (vorn E. 2.2).
Das Rayonverbot dient sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend
dem Recht der Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Unversehrtheit (Art. 10
Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck
des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt oder
Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Schliesslich erweist sich
das Rayonverbot als verhältnismässig. Einerseits ist es geeignet, zum Schutz
der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen.
Andererseits ist es erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen
Massnahmen in Betracht kommen. So besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
den Wohnort seines Sohnes im selben Quartier als Ausrede benutzen könnte, um
bei der Beschwerdeführerin aufzukreuzen. Sodann ist der Vorinstanz insofern
zuzustimmen, dass ein Korridor zur Wohnung des Sohnes wenig Sinn machen würde,
da der Sohn und die Beschwerdegegnerin sehr nah beieinander wohnen. Etwas
Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkt
er sich darauf, auszuführen, dass das Rayonverbot für ihn einen einschneidenden
Eingriff darstelle. Schliesslich erweist sich das Rayonverbot als
verhältnismässig im engeren Sinn. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin
und das damit einhergehende öffentliche Interesse überwiegt die Interessen des
Beschwerdeführers an der Betretung des Rayons. Die Vorinstanz weist
nachvollziehbar darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer während der relativ
kurzen Geltungsdauer von drei Monaten des Rayonverbots ohne Weiteres zuzumuten
ist, seinen Sohn und dessen Kindern an anderen Orten ausserhalb des Rayons zu
treffen. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede.
5.3 Damit ist
die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 12 Abs. 1 Satz 2
GSG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 e
contrario VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
6.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.2.2
Da der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist, ist von seiner
Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren ist. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im
Hinblick auf seine persönliche Betroffenheit durch
das Rayonverbot ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche
Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von Rechtsanwalt B für
das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden und
55 Minuten erscheint gerade noch angemessen. Da Fotokopien praxisgemäss lediglich
zu 50 Rappen pro Kopie entschädigt werden (vgl. VGr, 8. Oktober 2020,
VB.2020.00158, E. 3.4.3), fallen zusätzlich Spesen von Fr. 60.80 an. Damit
ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'578.80 zu
entschädigen.
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'578.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …