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Geschäftsnummer: VB.2021.00796  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots zugunsten der Ex-Frau. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr der Beschwerdeführer nachstelle und sie beschimpfe, sind glaubwürdig. Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, vermag die Glaubwürdigkeit ihrer Schilderungen nicht infrage zu stellen. Insbesondere soweit er Bezug auf ein Strafurteil nimmt, mit welchem das Strafgericht erkannt habe, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin haltlos gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen jenes Strafverfahrens Vorfälle aus dem Jahr 2020 zu beurteilen waren und nicht die aktuellen. Zudem wurde der Beschwerdefüher mit jenem Strafurteil der Beschimpfung schuldig erkannt (E. 4). Der mit dem Rayonverbot einhergehende Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn und die Enkeltochter des Beschwerdeführers im Rayon wohnen, als zulässig (E. 5). UP/URB (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBWÜRDIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STRAFVERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00796

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin



 

vom 16. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. C und A sind seit Juni 2020 geschieden und leben getrennt.

B. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 9. November 2021 gegenüber A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) zum Schutz von C ein Kontaktverbot und um den Wohnort von C ein Rayonverbot, jeweils für die Dauer von 14 Tagen.

II.  

Am 16. November 2021 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen um Verlängerung der Schutzmassnahmen, namentlich des Rayon- und Kontaktverbots ihr gegenüber. Nachdem A auf eine Anhörung i.S.v. § 9 Abs. 2 GSG verzichtet hatte und da der Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen nach telefonischer Rücksprache mit A die Voraussetzungen für eine Verlängerung als gegeben erachtete, verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und Rayonverbot mit Urteil vom 23. November 2021 bis und mit 9. Februar 2022.

III.  

A. Dagegen liess A mit Eingabe vom 24. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Haftrichters unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

B. Sowohl der Haftrichter als auch die Kantonspolizei Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. C liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Die Polizei ordnete die Schutzmassnahmen zum Schutz der Beschwerdegegnerin an, nachdem diese bei der Polizei Anzeige erstattet hatte, weil der Beschwerdeführer ihr nachstelle und sie beschimpfe. Im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer immer in ihrer Nähe sei, um ihren Wohnort schleiche und bei ihr klingle, obwohl sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Er beschimpfe und beleidige sie, wenn sie auf die Strasse gehe, und er erzähle Bekannten, Verwandten und Freunden, dass sie eine Hure sei. Auch ihre Nachbarn würden bereits Angst vor ihm haben. Als sie bei … gearbeitet habe, habe er sich in der Nähe ihres Arbeitortes aufgehalten und sei ihr nach der Arbeit nach Hause gefolgt. Nach der letzten Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen sei es etwas ruhiger geworden, obwohl er sie nie ganz in Ruhe gelassen habe. In letzter Zeit sei das Nachstellen wieder schlimmer geworden und der Beschwerdeführer klingle oft bei ihr. Zudem habe er sich ein Fernglas beschafft und beobachte sie von seinem Auto aus und würde ihr mit dem Auto folgen und sie durch das offene Fenster beschimpfen und beleidigen. Sie würde sich kaum mehr getrauen, die Wohnung zu verlassen und sie organisiere wenn immer möglich eine Begleitung für das Wahrnehmen von Terminen. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Ähnliche Angaben machte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2021: Der Beschwerdeführer komme immer wieder an ihrem Wohnort vorbei, klinge bei ihr und beschimpfe sie, letztmals am 6. November 2021. Er klingle bei ihr und fordere sie auf, hinunterzukommen, wenn sie dann nicht komme, beschimpfe er sie als Hure. Weiter würde er sie auch als Hure beschimpfen, wenn sie an der Bushaltestelle warte. Dann fahre er jeweils mit dem Auto vorbei und lasse das Fenster runter, um sie zu beschimpfen. Auch habe sie ihn schon beobachtet, wie er sie aus den parkierten Auto heraus mit einem Fernglas beobachtet habe.

3.2 Die Vorinstanz erachtete die Ausübung von häuslicher Gewalt und das Fortbestehen der Gefährdung als glaubhaft gemacht, weshalb die Gewaltschutzmassnahmen zu verlängern seien. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Telefonats sodann mit der Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Rayonverbots – einverstanden erklärt.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin nicht glaubwürdig sei, weil sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts vom 10. Mai 2021 ergeben würde, dass sich die geäusserten Vorwürfe offenkundig als haltlos erwiesen haben. Die Beschwerdegegnerin habe bereits im Juni 2020 dieselben Vorwürfe gegenüber ihm erhoben. Obwohl sich diese Vorwürfe als haltlos erwiesen hätten, habe die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin hätten sich im Lauf des Strafverfahrens als wenig glaubhaft und widersprüchlich erwiesen, weshalb der Beschwerdeführer betreffend Drohung und Nötigung vom Bezirksgericht Horgen freigesprochen worden sei.

4.  

4.1 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Soweit er Bezug auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Mai 2021 nimmt, mit welchem er vom Vorwurf der Drohung und Nötigung freigesprochen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen jenes Strafverfahrens Vorfälle aus dem Jahre 2020 zu beurteilen waren und nicht die aktuellen.

Sodann ist anzumerken, dass im Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, welcher einen vollen Beweis voraussetzt, wohingegen im Gewaltschutzverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Aus einem in einem früheren Strafverfahren erfolgten Freispruch ergibt sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nicht zwingend die Unglaubwürdigkeit des damaligen Opfers in Bezug auf aktuelle Ereignisse. Ohnehin erging das Urteil vom 10. Mai 2021 unbegründet, womit unklar bleibt, ob der Freispruch tatsächlich auf offensichtlich haltlose Anschuldigungen seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren der Beschimpfung schuldig erkannt, weil er die Beschwerdegegnerin mehrfach als Nutte und Hure bezeichnet habe. Auch wurde er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB schuldig erkannt, da er gegen das Kontaktverbot verstossen hatte. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Strafrichter die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im Gewaltschutzverfahren als glaubwürdig erachtete, zumal der Richter im Strafverfahren die zugrunde liegende amtliche Verfügung (vorliegend die Gewaltschutzverfügung) grundsätzlich – mit mindestens derselben Kognition wie das Verwaltungsgericht – vorfrageweise überprüfen darf, wenn sie nicht vom Verwaltungsgericht überprüft und für rechtmässig befunden wurde (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff.). Wie es sich damit verhält, muss allerdings nicht abschliessend geprüft werden, da – wie bereits gesagt – nicht die früheren Vorfälle zu beurteilen sind, sondern die aktuellen. Dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im vorliegenden Verfahren widersprüchlich oder realitätsfremd seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und dies ist denn auch nicht ersichtlich.

4.2 Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. November 2021 nicht, bei der Beschwerdeführerin geklingelt zu haben. Er gab als Grund dafür an, dass er sich nur an der D-Strasse aufhalte, um dort Gratissachen mitzunehmen oder seinen Sohn zu besuchen. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie ihre Sachen im Land F abholen müsse. Er sage ihr dann jeweils, dass sie miteinander reden müssten. Und wenn sie manchmal nicht antworte, könne es sein, dass er sauer werde und mit sich selber rede. Er habe sie nicht direkt als "Hure" beschimpft.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur polizeilichen Einvernahme ausführt, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, ist anzumerken, dass er anlässlich der Einvernahme gefragt wurde, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte. Der Einvernahme lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, dieser zu folgen.

4.3 Insgesamt geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, und die Akten stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar, zumal das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Weitere Beweiserhebungen oder gar formelle Zeugeneinvernahmen sind einerseits aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des Entscheids des Haftrichters, andererseits aufgrund des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen sowie aufgrund des genügend erstellten Sachverhalts nicht angezeigt.

Der Schluss der Vorinstanz, dass sowohl das Vorliegen von häuslicher Gewalt und die Fortbestehung der Gefährdung glaubhaft gemacht worden seien, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass das Rayonverbot für ihn eine sehr einschneidende Massnahme sei, da er bei dessen Fortbestehen mit seinem Sohn und mit seiner Enkeltochter nicht Weihnachten feiern könne. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Rayonverbot auch angesichts dessen, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Rayon wohne, verhältnismässig sei. Insbesondere sei das Rayon eng umgrenzt, es betreffe nur Teilgebiete der Gemeinde E und nur Orte, an denen der Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin mutmasslich nachgestellt habe. Der Beschwerdeführer werde weder von elementaren Dienstleistungen ausgeschlossen noch in seinem Arbeitsweg behindert. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, seinen Sohn und dessen Kinder telefonisch zu kontaktieren oder an Orten ausserhalb des Rayons zu treffen. Eine mildere Massnahme wie einen Korridor zur Liegenschaft des Sohnes komme nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer werde hartnäckiges Stalking vorgeworfen und der Sohn wohne sehr nah am Wohnort der Beschwerdegegnerin; der Beschwerdeführer könnte den Korridor missbrauchen, um der Beschwerdegegnerin abermals nachzustellen.

5.2 Das Rayonverbot kann zweifellos einen Eingriff in die gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers darstellen. Dieser erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG (vorn E. 2.2). Das Rayonverbot dient sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend dem Recht der Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Schliesslich erweist sich das Rayonverbot als verhältnismässig. Einerseits ist es geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits ist es erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen in Betracht kommen. So besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Wohnort seines Sohnes im selben Quartier als Ausrede benutzen könnte, um bei der Beschwerdeführerin aufzukreuzen. Sodann ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, dass ein Korridor zur Wohnung des Sohnes wenig Sinn machen würde, da der Sohn und die Beschwerdegegnerin sehr nah beieinander wohnen. Etwas Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auszuführen, dass das Rayonverbot für ihn einen einschneidenden Eingriff darstelle. Schliesslich erweist sich das Rayonverbot als verhältnismässig im engeren Sinn. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin und das damit einhergehende öffentliche Interesse überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers an der Betretung des Rayons. Die Vorinstanz weist nachvollziehbar darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer während der relativ kurzen Geltungsdauer von drei Monaten des Rayonverbots ohne Weiteres zuzumuten ist, seinen Sohn und dessen Kindern an anderen Orten ausserhalb des Rayons zu treffen. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede.

5.3 Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 e contrario VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

6.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2 Da der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf seine persönliche Betroffenheit durch das Rayonverbot ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden und 55 Minuten erscheint gerade noch angemessen. Da Fotokopien praxisgemäss lediglich zu 50 Rappen pro Kopie entschädigt werden (vgl. VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3), fallen zusätzlich Spesen von Fr. 60.80 an. Damit ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'578.80 zu entschädigen.

6.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'578.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …