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VB.2021.00798
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Albaniens, reiste im Juli 2001 in die Schweiz ein und verfügt seit Mai 2008 über die Niederlassungsbewilligung. Seit dem 23. Mai 2014 ist der Vater von fünf inzwischen volljährigen Kindern in vierter Ehe mit der 1976 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen C verheiratet. Letztere stellte am 10. Juli 2014 bei der Schweizer Botschaft in Pristina ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz, welches jedoch am 5. Februar 2015 wieder zurückzogen wurde. Anfang September 2020 liess A das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz ersuchen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli 2021 ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ab. III. A liess am 26. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das Gesuch vom 1. September 2020 um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für C gutzuheissen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Dezember 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihm wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG muss der betreffende Anspruch innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). 2.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3). 2.3 Die fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers begann mit ihrer Heirat am 23. Mai 2014 und endete ungenutzt am 23. Mai 2019. Die Frist wäre bei Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs am 1. September 2020 aber selbst dann abgelaufen gewesen, wenn man für den Beginn des Fristenlaufs auf das Datum des Rückzugs des ersten Nachzugsgesuchs des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau abstellte. Der Umstand, dass einem vor September 2020 gestellten Gesuch mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung allenfalls kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wirkt sich nicht auf den Lauf der Nachzugsfrist aus (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3 mit Hinweisen, wonach es die gesuchstellende Person selber zu verantworten habe, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen würden; siehe auch VGr, 17. März 2022, VB.2021.00703, E. 2.3, und 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3 [jeweils mit Hinweisen]). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ferner daraus, dass er das streitgegenständliche Gesuch "lediglich 1 ¼ Jahre verspätet" einreichte. In Fällen, in denen die Nachzugsfrist nur knapp verpasst wurde, wird zwar insbesondere beim Nachzug des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin der gesetzliche Zweck der Frist nicht ohne Weiteres vereitelt. Dies trifft allerdings generell auf gesetzliche Fristen zu; trotzdem kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne zureichenden Grund von einer Frist abgewichen werden (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.6; ferner BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2). Die Gesuchseinreichung erfolgte somit verspätet, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, ihm sei ein früherer Familiennachzug aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, was im Rahmen der mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK anzustellenden Gesamtbetrachtung gebührend zu berücksichtigen sei. Hier sei ausserdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für die Integration seiner Ehefrau keine Rolle spiele, ob sie nun mit 40 oder 45 Jahren in die Schweiz gelange, sowie zu beachten, dass ein Familiennachzug von Frühjahr bis Herbst 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei und er seine Ehe nicht länger über die Distanz hinweg leben könne. Insgesamt überwiegten die privaten Interessen am beantragten Nachzug deshalb klar gegenüber dem (unzureichenden) öffentlichen an einer restriktiven Einwanderungspolitik. 2.4 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). 2.5 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führten bereits vor ihrer Heirat im Mai 2014 während dreier Jahre eine Fernbeziehung und auch während des Laufs der Nachzugsfrist lebte das Paar räumlich getrennt voneinander. Eigenen Angaben zufolge besuchte der Beschwerdeführer seine Ehefrau periodisch alle zwei bis drei Monate in Kosovo. Letztere sei zudem im Jahr 2019 für einen Monat zu ihm auf Besuch in die Schweiz gereist. Bezüglich der Motive für das jahrelange Getrenntleben fällt dabei ins Gewicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers kurz nach dem Eheschluss (im Juli 2014) ein erstes Mal um Bewilligung der Einreise zum Ehemann in die Schweiz nachsuchte. Dieser will das betreffende Gesuch jedoch noch vor der Behandlung durch die Behörden wieder zurückgezogen haben, weil seine damalige Abhängigkeit von den Sozialbehörden und seine Schuldensituation den Familiennachzug nicht zugelassen hätten. Mit dem zweiten (verspäteten) Gesuch habe er zugewartet, bis seine finanziellen Verhältnisse ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz gestattet hätten. Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein (damals noch minderjähriger) jüngster Sohn von September 2014 bis Juli 2018 im Umfang von knapp Fr. 100'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Der Beschwerdeführer allein bezog zudem von August 2018 bis Januar 2019 nochmals Fr. 1'170.55.- an öffentlichen Fürsorgegeldern. Mit Strafbefehl vom 20. März 2020 belegte ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-. Per 14. Dezember 2020 waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers zudem 63 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 77'000.- verzeichnet. Seit dem 1. Dezember 2018 ist der Beschwerdeführer nun allerdings im Rahmen einer Festanstellung für die Stiftung E in F tätig, zunächst mit einem Pensum von 25 % als Springer Nachtdienst und ab 1. Januar 2019 zusätzlich als Mitarbeiter Nachtpikett mit einem Pensum von 53 %. Bereits in einem Schreiben vom November 2019 gab der Beschwerdeführer ausserdem gegenüber dem Beschwerdegegner an, aufgrund von ausserordentlichen Springereinsätzen faktisch 100 % zu arbeiten. Seine Arbeitgeberin teilte dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. Januar 2021 in die gleiche Richtung gehend mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 effektiv ein Arbeitspensum von 89 % erreicht habe, weil er etwas mehr eingesetzt worden sei, als im Arbeitsvertrag vorgesehen. Entsprechend bewegte sich das Einkommen des Beschwerdeführers während der Monate August 2019 bis November 2020 zwischen Fr. 3'700.- und Fr. 4'700.- netto (bzw. durchschnittlich Fr. 4'300.- netto) im Monat. Vor diesem Hintergrund lässt sich zwar nicht ohne Weiteres sagen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ihrer Heirat im Mai 2014 ununterbrochen freiwillig räumlich voneinander getrennt gelebt hätten; allerdings ist dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, nicht bereits die Stabilisierung seiner finanziellen Lage Anfang 2019 zum Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen zu haben. So präsentierten sich seine Finanzen – nach den Akten und entgegen dem unsubstanziierten Einwand in der Beschwerde – Anfang September 2020 nicht wesentlich anders als noch im Frühjahr/Sommer 2019. Ob vorliegend wichtige familiäre Gründe für das nachträgliche Familiennachzugsgesuch unter blossem Hinweis auf ein angebliches jahrelanges freiwilliges Getrenntleben verneint werden könnten, kann an dieser Stelle aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, sind jedenfalls keine wichtigen familiären Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau erst am 1. September 2020 einreichte (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.4.2). 2.6 Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel – für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 5.1 – 17. März 2022, VB.2021.00703, E. 2.5 – 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3 [jeweils mit Hinweisen]). Bei Ausbruch der Corona-Pandemie war die Nachzugsfrist hier sodann längst abgelaufen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, während der Pandemie ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen, wie er es letztlich ja auch getan hat. Andere Gründe, welche für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er belässt es stattdessen bei der Rüge, sein Interesse sowie dasjenige seiner Ehefrau an deren Nachzug in die Schweiz überwögen das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung. Wie aufgezeigt, wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47 AIG jedoch im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von ausländischen Personen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und Ausnahmen davon nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand. Eine sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist demzufolge dann nicht vorzunehmen, wenn keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anerkannt werden; vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe (vgl. auch BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2; ferner VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.2, wonach die Zusammenführung der Gesamtfamilie nach dem Willen des Gesetzgebers für sich genommen keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden vermöchte). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht näher dar, weshalb es ihm und seiner Ehefrau nicht zumutbar sein sollte, ihre Beziehung auch weiterhin in der bisherigen Form über die räumliche Distanz hinweg zu leben. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass seine Ehefrau wie vor ihrer Einreise in die Schweiz im November 2021 in Kosovo bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, zur dauernden Pflege seines Ehelebens zu seiner Ehefrau nach Kosovo zu ziehen. Er verbrachte in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen im Land, in welchem auch der Eheschluss erfolgte, ist mit der dort gesprochenen Sprache vertraut und absolviert seit dem Jahr 2019 ein Masterstudium in klinischer Psychologie an einer Universität in Albanien, dessen baldiger Abschluss seine Erwerbsaussichten (auch) in Kosovo erhöhen dürfte. 2.7 Demnach liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für das verspätete Nachzugsgesuch vor und erscheint der Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt. Da es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen gewesen wäre, ihr Nachzugsgesuch fristgerecht einzureichen, liegt mithin kein Härtefall vor, welcher die Gewährung des Nachzugs der Ehefrau gestützt auf letztere Bestimmung erforderte (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 7). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung … |