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Geschäftsnummer: VB.2021.00799  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verwarnung


Verwarnung. [Die Beschwerdeführenden wurden wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt und ihnen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht.] Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Vorliegend entspricht die Beschwerde in weiten Teilen der im Rekursverfahren eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses. Soweit eine Kopie vorliegt, ist mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Leistungen aus der Invalidenversicherung dar (E. 3.1). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der Sozialhilfe wird lösen können. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat, musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden (E. 3.3 ff.). Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin (E. 3.6). Dass sich die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich. Der insgesamt fast 13 Jahre andauernde und bis heute fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu qualifizieren. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich, weshalb ohne Weiteres ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt (E. 3.7). Abweisung uP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BINDUNGSWIRKUNG
IV
IV-GESUCH
IV-RENTE
KOPIE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
REKURSSCHRIFT
SISTIERUNG
SISTIERUNGSGESUCH
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
VERWARNUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 96 Abs. II AIG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00799

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Verwarnung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren am 1964, kosovarischer Staatsbürger, ist seit 1985 mit der Landsfrau B (geboren am 1963) verheiratet und hat mit ihr drei volljährige Kinder. Nachdem A nach seiner Einreise am 4. März 1991 in der Schweiz verblieb, folgte ihm am 17. Juni 1998 seine Ehefrau nach. Am 20. November 1998 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. Juli 2003 wurde auch B die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im selben Jahr erlitt A als Mitfahrer in einem Mannschaftswagen einen Autounfall. In Folge des Unfalls wurden bei ihm u. a. ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom nach Hals-Lendenwirbel-Säulen-Distorsion, eine Kniedistorsion links, eine Thoraxprellung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Depression diagnostiziert. Am 14. Mai 2004 stellte A bei der IV-Stelle der SVA X ein Leistungsbegehren, welches am 30. März 2005 abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle der SVA X gutgeheissen und A mit Verfügungen vom 1. und 29. März 2010 ab 1. April 2004 eine ganze IV-Rente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 hob die IV-Stelle der SVA X im Rahmen einer Überprüfung aufgrund der 6. IV-Revision die Invalidenrente wieder auf, da beim Versicherten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Am 25. Oktober 2012 stellte A ein neues Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente, welches am 22. November 2013 abgewiesen wurde. Auf ein weiteres Leistungsbegehren (21. Juni 2016) trat die IV-Stelle der SVA X mit Verfügung vom 1. November 2016 nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. August 2017 (IV.2016.01350) ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2018 (8C_664/2017) ab. Am 27. Oktober 2020 meldete sich A erneut bei der IV an. Die IV-Stelle der SVA X verfügte am 10. Juni 2021, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (Verfahren IV.2021.00454) ist nach wie vor rechtshängig.

B. Von Mai 2006 bis April 2010 sowie seit September 2013 mussten A und B fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 21. August 2020 belief sich die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 211'691.05; die Unterstützung dauert fort. Mit Schreiben vom 14. August 2019 wies das Migrationsamt das Ehepaar A/B darauf hin, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollten sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A und B mit Verfügung vom 11. Februar 2021 und drohte ihnen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.

II.  

Am 29. März 2021 erhoben A und B gegen die Verfügung des Migrationsamts Rekurs. Am 6. Oktober 2021 reichten sie eine ergänzende Rekursbegründung ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. November 2021 beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung des Migrationsamts seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung abzusehen bzw. die Androhung aufzuheben. Zudem sei von einer Verwarnung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchten die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, dass das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bzw. der IV-Verfahren der Beschwerdeführenden zu sistieren sei; eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht zu sistieren. Schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 schrieb der Abteilungspräsident das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdegegner auf Beschwerdeantwort und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hatten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.2 Die vorliegende Beschwerde entspricht in weiten Teilen der im Rekursverfahren eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses vom 6. Oktober 2021. So stimmt die in den Randziffern 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 28 enthaltene materielle Begründung der Beschwerde praktisch wortwörtlich überein mit der Eingabe vom 6. Oktober 2021. Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist in Bezug auf die genannten Randziffern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 4.1; BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2). Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Leistungen aus der Invalidenversicherung, dar (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1; VGr, 15. Dezember 2021, VB.2021.00728, E. 3.3, VGr, 16. September 2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.1).

3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Bewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00622, E. 2.2; VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3). Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der Sozialhilfe lösen könne. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet. Denn die ausländerrechtlichen Vorinstanzen verfügten nicht über das erforderliche Fachwissen oder vertiefte Kenntnisse der Grundlagen und Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Die Beurteilung, ob die erneute IV-Anmeldung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei oder nicht, bzw. ob die IV-Stelle mindestens ergänzende Abklärungen vorzunehmen habe, müsse durch das aktuell beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerdeverfahren geklärt werden. Daher müsse auch das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung desselben sistiert werden.

3.4 Die Vorinstanz erwog, dass der Umstand, dass die sozialversicherungsrechtliche Verfügung noch nicht rechtskräftig sei, sie nicht daran hindere, das migrationsrechtliche Rekursverfahren abzuschliessen. Vielmehr lasse die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2021 den Sachverhalt in IV-rechtlicher Hinsicht als klar und eindeutig erscheinen: Die IV-Stelle halte darin fest, dass mit Verfügung vom 1. November 2016 das letzte Leistungsbegehren des Rekurrenten abgewiesen worden sei. Dieser Entscheid sei mit Urteil vom 25. Januar 2018 vom Bundesgericht bestätigt worden. Am 27. Oktober 2020 habe die IV-Stelle das IV-Zusatzgesuch des Rekurrenten betreffend eine Rentenrevision erhalten, wobei gemäss den medizinischen Abklärungen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Es bestehe keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter Weiterführung der fachärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte Arbeitsfähigkeit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Probleme seien auf die Problematik mit dem Migrationsamt zurückzuführen. Da es sich um keine dauerhafte Verschlechterung handle, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zwar habe diese Verfügung der IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamts noch nicht vorgelegen: Angesichts des bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2018 letztmals verneinten Verschlechterung des Gesundheitszustands habe das Migrationsamt den Entscheid der IV-Stelle nicht abwarten müssen.

3.5 Dass sich die Vorinstanz mit Blick auf eine zukünftige Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe durch eine IV-Rente auf die noch nicht rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2021 stützte, ist nicht zu beanstanden: In der Vergangenheit wurden bereits mehrere IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt bzw. nicht darauf eingetreten. Der im Rahmen der aktuellen IV-Anmeldung vom 27. Oktober 2020 eingereichte Bericht des Medizinischen Zentrums E vom 3. Januar 2021 stützt sich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf dieselben Diagnosen wie der der IV-Anmeldung vom 21. Juni 2016 zugrunde liegende Arztbericht von Dr. med. F vom 24. Mai 2016 (namentlich Double Depression bzw. Major Depression, Posttraumatische Belastungsstörung sowie Angststörung). Auch die somatischen Beschwerden entsprechen – zumindest teilweise (so etwa Distorsionen der Hals- und Lendenwirbelsäule) – den bereits beurteilten Beschwerden (vgl. dazu BGr, 25. Januar 2018, 8C_664/2017 betreffend den Beschwerdeführer). Nachdem der Beschwerdeführer mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat, musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden (vgl. dazu BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 1.2; BGr, 23. März 2018, 2C_949/2017, E. 4.2; vgl. auch VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 3.3).

3.6  

3.6.1 Die Vorinstanz vertrat ferner die Ansicht, auch ein allfälliges künftiges IV-Verfahren der Ehefrau müsse nicht abgewartet werden. Es sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich überhaupt eine IV-Anmeldung erfolgt wäre. Eine Sistierung des Rekursverfahrens rechtfertige sich auch in dieser Hinsicht nicht.

3.6.2 Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden vor, mittlerweile dürfte eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgt sein. Eine Kopie der Anmeldung sei ausstehend und werde so rasch wie möglich nachgereicht. Die in der Beschwerde vom 29. November 2021 in Aussicht gestellte IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin wurde dem Verwaltungsgericht indessen bis heute nicht eingereicht. Die Beschwerdeführenden beantragen für den Fall, dass die IV-Anmeldung für die Beschwerdeführerin wider Erwartens nicht eingereicht worden sei, eine Rückweisung an die Vorinstanz. Mit der Rückweisung könnten ergänzende Abklärungen vorgenommen bzw. die nötigen Schritte und fachliche Unterstützung durch die Sozialbehörde G eingeleitet werden. Dazu sei die Sozialhilfebehörde im Rahmen der persönlichen Hilfe gesetzlich verpflichtet. Wenn ihr, der Beschwerdeführerin, diese Hilfe nicht erteilt werde bzw. entsprechende fachliche Beratung und Unterstützung unzulässigerweise verweigert werde, dürfe ihr dies nicht angelastet und im Rahmen dieses Verfahrens als Selbstverschulden qualifiziert werden.

Die von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kann indessen unterbleiben: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich der Beschwerdeführerin weitere ergänzende Abklärungen vorgenommen werden müssten. Ferner liegt es nicht im Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden anzuleiten, die fachliche Unterstützung der Sozialbehörde G einzufordern, damit diese die nötigen Schritte im Hinblick auf eine IV-Anmeldung veranlasst. Wollen die Beschwerdeführenden aus einer Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer IV-Rente Rechte ableiten, obliegt es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, einen Nachweis für eine solche Anmeldung zu erbringen. Nachdem dem Verwaltungsgericht bis heute keine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, kommt eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht in Betracht.

3.7 Dass sich die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich. Der insgesamt fast 13 Jahre (2006–2010, 2013–2022) andauernde und bis heute fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu qualifizieren. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich (Fr. 211'691.05: Stand August 2020). Bei dieser Sachlage liegt ohne Weiteres ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor.

3.8 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Verhältnismässigkeit der Verwarnung ist nicht weiter einzugehen, nachdem diese unverändert aus der ergänzenden Rekursbegründung vom 6. Oktober 2021 entnommen wurden. Damit fehlt es von vornherein an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (siehe dazu E. 2.2).

Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Verwarnung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu bestätigen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Vorinstanz hätte bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Rekurses im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über das dort ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwarten müssen. Dies gelte auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Heisse das Sozialversicherungsgericht nämlich das Gesuch gut, so entscheide es damit auch, dass das Beschwerdeverfahren gegen die IV-Verfügung nicht aussichtslos sei. Entsprechend müssten auch die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das ausländerrechtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren gutgeheissen werden. Sofern daher das vorliegende Verfahren nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Sozialversicherungsgericht sistiert werde, sei im Sinn eines Eventualantrags das Verfahren zumindest bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu sistieren.

4.2 Dabei verkennen die Beschwerdeführenden, dass ein allfälliger Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung weder die Vorinstanz noch das Verwaltungsgericht zu binden vermag. Im Übrigen kommt selbst einem vorgängigen Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts über die unentgeltliche Rechtspflege kein präjudizieller Charakter für den Endentscheid im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu, bleibt doch der Verfahrensgang nach wie vor offen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Denn die Gewinnaussichten eines Verfahrens beruhen auf einer Ex-ante-Betrachtung (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16 N. 54). Das im Eventualantrag gestellte Sistierungsbegehren ist somit ebenfalls abzuweisen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf überhaupt einzutreten ist – abzuweisen. Wie gleich zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde auch in Bezug auf das abschlägig behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren abzuweisen (siehe E. 7.2).

6.  

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

7.  

7.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Angesichts der Höhe der bezogenen Sozialhilfegelder, der langen Dauer des Sozialhilfebezugs durch die Beschwerdeführenden und der verschiedenen erfolglos durchlaufenen IV-Verfahren des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass insbesondere mit Blick auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wurde, durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ausgehen. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

7.3 Auch vor Verwaltungsgericht erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als offensichtlich aussichtslos: Zum einen war auf die Beschwerde in weiten Teilen nicht einzutreten, weil die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine weitgehend der ergänzenden Rekursbegründung vom 6. Oktober 2021 entsprechende Beschwerdeschrift einreichte. Die Beschwerdeaussichten in der Sache selbst waren ebenfalls gering (siehe dazu E. 7.2). Demzufolge sind auch die für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen.

8.  

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das gegen die angedrohte Massnahme offenstünde. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben ist, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl. BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).