{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00799_2022-05-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222392&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f37350f1a151db2584e671034dd9d43b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00799"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2021.00799"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2021.00799"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2021.00799"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verwarnung | Verwarnung. [Die Beschwerdef\u00fchrenden wurden wegen ihrer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit verwarnt und ihnen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht.] Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begr\u00fcndung enthalten (\u00a7 54 Abs. 1 VRG). In der Begr\u00fcndung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Vorliegend entspricht die Beschwerde in weiten Teilen der im Rekursverfahren eingereichten erg\u00e4nzenden Begr\u00fcndung des Rekurses. Soweit eine Kopie vorliegt, ist mangels rechtsgen\u00fcglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausl\u00e4nderin oder der Ausl\u00e4nder dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Leistungen aus der Invalidenversicherung dar (E. 3.1). Erweist sich der Widerruf nicht als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, kann eine Person gest\u00fctzt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden bringen vor, es sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der Sozialhilfe wird l\u00f6sen k\u00f6nnen. Die Vorinstanzen h\u00e4tten zu Unrecht den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer jedoch mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat, musste der Ausgang des rechtsh\u00e4ngigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden (E. 3.3 ff.). Gleiches gilt mit Blick auf eine allf\u00e4llige IV-Anmeldung der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 3.6). Dass sich die Beschwerdef\u00fchrenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer Invalidenrente von der Sozialhilfe l\u00f6sen k\u00f6nnten, ist damit nicht ersichtlich. Der insgesamt fast 13 Jahre andauernde und bisheute fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdef\u00fchrenden ist als dauerhaft zu qualifizieren. Die erhaltenen Unterst\u00fctzungsleistungen sind erheblich, weshalb ohne Weiteres ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt (E. 3.7). Abweisung uP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:14:21", "Checksum": "5c42bf4016ac2624f654106797007c36"}