|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00800
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A. Das Statthalteramt Zürich und das Statthalteramt Meilen bestraften A mit Strafbefehlen vom 6. November 2019 bzw. 21. Januar 2020 mit Bussen von Fr. 500.- bzw. Fr. 40.- und ordneten für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens derselben Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen bzw. einem Tag an. Am 13. August 2020 (Meilen) bzw. 23. Oktober 2020 (Zürich) ordneten die beiden Statthalterämter den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen an, da die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien, A die Bussen indes nicht bezahlt und von der Möglichkeit, anstelle der Bussen die Anordnung gemeinnütziger Arbeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht bzw. die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt habe und schliesslich der Betreibungsweg aussichtslos gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A zum Antritt der besagten Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen für den 29. April 2021 in das Vollzugszentrum Bachtel vor. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 10. März 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte neben anderem sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2021. Ebenso seien die Bussen gemäss den Strafbefehlen vom 6. November 2019 und 21. Januar 2020 und die Ersatzfreiheitsstrafen aufzuheben; diese seien erst nach dem pandemiebedingten Lockdown zu vollziehen. Der Leiter sowie alle Mitarbeitenden des JuWe hätten rückwirkend ab März 2020 bis zum Ende des Lockdowns vollständig auf ihren Lohn zu verzichten, und mit diesem seien alle offenen Bussen, Gebühren und Geldstrafen im Kanton Zürich zu bezahlen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Desgleichen wies sie den Antrag von A auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe ab. Sodann lud sie A neu auf Donnerstag, 20. Januar 2022, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vor, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung vom 23. Februar 2021. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A. III. A. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 20. November 2021 (Poststempel vom 27. November 2021, Eingang am 30. November 2021) an das Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 19. Oktober 2021 sowie den Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit derselben ab und eröffnete den Schriftenwechsel. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht sodann fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, da die Justizdirektion diese nicht entzogen habe und hierfür auch seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass bestehe. Die erneute Vorladung mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 entfalte deshalb vorläufig keine Rechtswirksamkeit und könne folglich auch nicht vollstreckt werden. Ferner scheine A die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde zwar nicht grundsätzlich infrage zu stellen, auch wenn er dieses zugleich um Weiterleitung des Falls und der Akten an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag und an den "entsprechenden UNO-Ausschuss in New York" ersuche. Für eine Weiterleitung bestehe indes kein Anlass, zumal nicht einzusehen sei, weshalb A nicht von sich aus an die erwähnten Institutionen gelange. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). 2.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Der Beschwerdegegner legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). 2.3 Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4). 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer beantragt habe, es seien die Löhne der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners zur Bezahlung der offenen Bussen im Kanton Zürich zu verwenden, sei dies richtigerweise nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2021 gewesen und könne dies deshalb auch nicht Prozessthema des Rekursverfahrens sein. Dasselbe gelte hinsichtlich des Antrags Beschwerdeführers, die ihm in den Übertretungsstrafverfahren – und nicht mit der angefochtenen Verfügung – auferlegten Bussen seien aufzuheben oder auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer sodann beabsichtigt haben sollte, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, wäre für dessen Beurteilung der Beschwerdegegner zuständig, wobei auf eine Weiterleitung an diesen verzichtet werden könne, da der Beschwerdeführer ausdrücklich Rekurs erhoben und das mögliche Wiedererwägungsgesuch nicht separat begründet habe. Auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine neue Lehrstelle im Bereich … zu finden, sei nicht vom Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung umfasst. Auf all diese Anträge des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten. 3.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer widerspreche sich, wenn er einerseits geltend mache, die fraglichen Strafbefehle nie erhalten zu haben, und andererseits vorbringe, dass er für die Bussen gemeinnützige Arbeit beantragt habe. Der Strafbefehl vom 21. Januar 2020 sei dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 am Postschalter zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 habe er daraufhin beim Statthalteramt Meilen beantragt, die Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Das Statthalteramt habe ihm mitgeteilt, dass er sich insofern an den Beschwerdegegner (Alternativer Strafvollzug) wenden könne, was der Beschwerdeführer in der Folge aber nicht getan habe. In Bezug auf die mit Strafbefehl vom 6. November 2019 auferlegte Busse sei eine Arbeitsvereinbarung für das Leisten von gemeinnütziger Arbeit zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe diesen Strafbefehl demzufolge erhalten. Die gemeinnützige Arbeit habe der Beschwerdegegner jedoch mit – im Amtsblatt publizierter – Verfügung vom 31. Juli 2020 abgebrochen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Nachdem der Beschwerdeführer die Bussen unbestrittenermassen nicht bezahlt habe und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich seien, sei der Beschwerdegegner verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen, wobei dies gemäss Art. 79a Abs. 2 StGB nicht in Form der gemeinnützigen Arbeit möglich sei. Ebenso wenig bestehe eine rechtliche Grundlage für eine "Stornierung" der Ersatzfreiheitsstrafen. Als für das vorliegende Verfahren unerheblich erachtete die Vorinstanz schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Freizeit während der Corona-Pandemie offenbar als … betätigt und Auskünfte erteilt habe. Demnach habe der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt sechs Tagen anzutreten. Durch die Bezahlung der offenen Bussen könne er den Strafvollzug aber jederzeit abwenden. 3.1.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers, die Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuschieben, sei der Beschwerdegegner erstinstanzlich zuständig. Da dieser im Rahmen des Rekursverfahrens insofern aber bereits abschlägig Stellung genommen habe und sie – die Vorinstanz – über dieselbe Kognition verfüge wie der Beschwerdegegner, werde dieser Antrag zur Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs direkt im Rekursverfahren behandelt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten keine Gründe für den Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe entnommen werden. Zwar führe er aus, dass sich die Schweiz in einer Ausnahme- bzw. Notlage befinde. Weshalb er die Strafe nicht anzutreten vermöge, bleibe allerdings unklar. Der Beschwerdegegner demgegenüber führe zutreffend aus, dass die Anstalten des Freiheitsentzugs trotz der Corona-Pandemie weiterbetrieben würden. Diese stehe dem Strafantritt des Beschwerdeführers daher nicht entgegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe sei deshalb ebenfalls abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, sich mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinanderzusetzen; sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und im Rahmen ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00617, E. 2.2; 24. Juni 2021, VB.2021.00086, E. 2.3; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Wie die soeben wiedergegebenen Erwägungen zeigen, trifft der vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe seine Vorbringen und die vorhandenen Belege unzureichend berücksichtigt. Die Vorinstanz würdigte vielmehr sowohl die Eingaben des Beschwerdeführers als auch die Akten in rechtsgenügender Weise und verlieh ihren Überlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2021 nachvollziehbar Ausdruck. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor. Zugleich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 5 und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen haben soll, wie dies der Beschwerdeführer in pauschaler Weise geltend macht. Was den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterleitung des Falls und der Akten an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag und an den "entsprechenden UNO-Ausschuss in New York" betrifft, kann vorab auf die Erwägungen der Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 (vorn III.B.) verwiesen werden. Eine Pflicht zur Weiterleitung seitens des Verwaltungsgerichts besteht im Übrigen nicht: § 5 Abs. 2 VRG gilt lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54). 3.2.2 Unbestritten – indes auch unerheblich – ist sodann, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Beginn des Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie als auch danach zur Tilgung zahlreicher Bussen gemeinnützige Arbeit leistete. Dafür, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – für die vorliegend massgeblichen Bussen gemäss den Strafbefehlen vom 6. November 2019 und 21. Januar 2020 bereits gemeinnützige Arbeit geleistet hätte, enthalten die Akten keine Belege. Gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Juli 2020, womit dieser die gemeinnützige Arbeit mangels postalischer und telefonischer Erreichbarkeit des Beschwerdeführers abbrach, war dies jedenfalls hinsichtlich der Busse gemäss dem Strafbefehl vom 6. November 2019 ausdrücklich nicht der Fall. Ferner konnte der Beschwerdeführer aufgrund der schon verrichteten gemeinnützigen Arbeit nicht einfach davon ausgehen, er werde nicht noch mehr solche leisten bzw. "noch mehr Bussen abarbeiten müssen". Dass ihm der Beschwerdegegner etwas Entsprechendes zugesichert hätte, worauf sich der Beschwerdeführer im Sinn einer Vertrauensgrundlage stützen könnte, wird von diesem nicht substanziiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich kann der lobenswerte persönliche Einsatz des Beschwerdeführers während der Corona-Pandemie nicht mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit im Sinn von Art. 79a StGB gleichgesetzt werden. 3.2.3 Für den wiederum mit Beschwerde beantragten Aufschub des Strafvollzugs macht der Beschwerdeführer keine (besonderen) Gründe geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die Pandemie-Situation, womit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz begründete, heute wesentlich anders darstellt, als dies noch vor einem Jahr der Fall gewesen war. 3.2.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz angesichts der auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses lautenden Rekursantwort aus prozessökonomischen Gründen auf eine Weiterleitung der Rekursschrift an den Beschwerdegegner zwecks Behandlung des Antrags auf Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Februar 2021 verzichtete. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG war sie hierzu mangels Fristgebundenheit des Wiedererwägungsgesuchs auch nicht verpflichtet (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 21; Plüss, § 5 N. 48). 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den 20. Januar 2002 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 4). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Donnerstag, 12. Mai 2022, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, in das Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung Meilen, Untere Bruech 141, 8706 Meilen, zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2021 bleiben bestehen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. 5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer mit Beschwerde im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt oder Nachweise für seine Behauptungen in das Beschwerdeverfahren eingebracht zu haben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (§ 16 Abs. 2 VRG) wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 abgewiesen (vorn I.B.). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird neu auf Donnerstag, 12. Mai 2022, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Er hat sich zum vorgenannten Zeitpunkt im Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung Meilen, Untere Bruech 141, 8706 Meilen, zum Strafantritt zu melden. Die übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2021 bleiben bestehen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |