{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00800_2022-03-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222183&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bfb551d6cf66ee1ed5af35c6bfd0cb96"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00800"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.03.2022  VB.2021.00800"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.03.2022  VB.2021.00800"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.03.2022  VB.2021.00800"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Die Vorinstanz w\u00fcrdigte sowohl die Eingaben des Beschwerdef\u00fchrers als auch die Akten in rechtsgen\u00fcgender Weise und verlieh ihren \u00dcberlegungen in der angefochtenen Verf\u00fcgung nachvollziehbar Ausdruck. Eine Geh\u00f6rsverletzung liegt somit nicht vor. Zugleich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren gem\u00e4ss Art. 5 und Art. 6 EMRK verstossen haben soll (E. 3.2.1). Daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die vorliegend massgeblichen Bussen gem\u00e4ss den beiden Strafbefehlen bereits gemeinn\u00fctzige Arbeit geleistet h\u00e4tte, enthalten die Akten keine Belege. Ferner konnte der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der schon verrichteten gemeinn\u00fctzigen Arbeit nicht einfach davon ausgehen, er werde nicht noch mehr solche leisten bzw. \"noch mehr Bussen abarbeiten m\u00fcssen\" (E. 3.2.2). F\u00fcr einen Aufschub des Strafvollzugs bestehen keine Gr\u00fcnde (E. 3.2.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Weiterleitung der Rekursschrift an den Beschwerdegegner zwecks Behandlung des Antrags auf Wiedererw\u00e4gung verzichtete (E. 3.2.4). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:31", "Checksum": "617c7a37b803a38c25befe9b089fd5e8"}