|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00801  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe und Rechtsverweigerung. Die Vorinstanz überschritt die 60-tägige Behandlungsfrist deutlich und ohne Anzeige von Gründen, weshalb eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots festzustellen ist (E. 3). Da der Beschwerdeführer nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen erhielt, welche seinen sozialhilferechtlichen Lebensbedarf übersteigen, hätte dies bei gleichzeitig ausgerichteter Sozialhilfe eine Rückerstattungsforderung zur Folge gehabt. Deshalb fehlt es am praktischen Nutzen des Beschwerdeführers; auch eine Gutheissung der Beschwerde hätte keine nachträgliche Auszahlung von Sozialhilfe zur Folge. Damit hätte die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf den Rekurs einzutreten gehabt (E. 5). Eine Rechtsverweigerung ist nur festzustellen, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Da es vorliegend an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses an einer Anfechtung der als verweigert gerügten Anordnung fehlen würde, fehlt es gleichsam an der Voraussetzung der anfechtbaren Anordnung, weshalb die Rechtsverweigerung nicht festzustellen ist. Teilweise Gewährung UP. Abweisung und Feststellung einer Rechtsverzögerung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTENEINSICHTSRECHT
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
ANFECHTBARKEIT
EXISTENZMINIMUM
INTERNE AKTEN
PRAKTISCHER NUTZEN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
TEILWEISE GEWÄHRUNG
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 4a VRG
§ 27c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00801
VB.2022.00125

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, damals in der Stadt B wohnhaft, beantragte am 22. Januar 2018 bei der Stadt B Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom 10. Mai 2019 wurde der Antrag von A abgewiesen.

B. Daraufhin stellte A am 17. Juni 2019 ein Gesuch um Neubeurteilung, welches von der Sozialbehörde B am 1. Oktober 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig stellte die Sozialbehörde eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots fest, wies den Antrag auf Akteneinsicht ab, trat auf die Begehren betreffend Überprüfung der Wohnsituation nicht ein und wies die Anträge betreffend Feststellung der Gehörsverletzung ab.

II.  

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 11. November 2019 an den Bezirksrat B und beantragte im Wesentlichen die Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe . Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A. Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Feststellung, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtig festgestellt worden seien, der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung begangen habe sowie der Beizug der IV-Akten unzulässig gewesen sei. Sodann beantragte er den Beizug der vollständigen Akten, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Der Bezirksrat B beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt B stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 denselben Antrag und reichte ihre Akten ein. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 teilte die Stadt B mit, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

VB.2022.00125

I.  

A. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 gelangte A an den Bezirksrat B und machte eine Rechtsverweigerung seitens der Sozialbehörde B geltend.

B. Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Januar 2022 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

II.  

A. Am 2. März 2022 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats. Darin beantragte er unter anderem, es sei eine Rechtsverweigerung durch die Stadt B sowie den Bezirksrat B festzustellen und die Stadt B anzuweisen, ein korrektes Budget für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 2. April 2019 zu erstellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

B. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte der Bezirksrat B die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 unter Kostenfolge ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2021.00801 geltend, dass ihm in der Zeit zwischen Januar 2018 und April 2019 monatlich jeweils rund Fr. 100.- bis 500.- zur Deckung seines Lebensbedarfs gefehlt hätten, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Im Verfahren VB.2022.00125 als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Sofern überhaupt bestimmbar, ist vorliegend aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen in Ergänzung seiner IV-Rente von einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen. Damit liegen die Streitwerte beider Verfahren je unter Fr. 20'000.-, sodass der Einzelrichter entscheidberufen ist (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und es geht in beiden Verfahren – in der Hauptsache – um die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer. Sodann enthalten die beiden Beschwerden teilweise dieselbe Begründung. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren VB.2021.00801 und VB.2022.00125 zu vereinigen.

1.3 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Beschwerdeführer stellte erstmals im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beizug der IV-Akten unzulässig gewesen sei. Der Beizug der IV-Akten war zwar Teil der Begründung des Rekurses, aber nicht dessen Streitgegenstand, weshalb auf das neu bzw. erstmals im Verfahren VB.2021.00801 gestellte Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Soweit die IV-Akten allenfalls im Rahmen der Begründung der weiteren Anträge eine Rolle spielen sollten, so wäre – soweit nötig – in der Beurteilung der Beschwerde darauf einzugehen.

1.4 Anfechtungsobjekt einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet einzig das gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung. Der Streitgegenstand beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob bzw. wann die entsprechende Behörde eine Anordnung hätte treffen müssen. Der Rechtsverweigerungsbeschwerde kommt zudem insofern keine devolutive Wirkung zu, als allein die Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung befugt bleibt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Dem Verwaltungsgericht ist es deshalb verwehrt, anstelle der Beschwerdegegnerin Erwägungen zur Hauptsache anzustellen bzw. in der Hauptsache zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2022.00125 beantragt, festzustellen, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihm nachträglich ausbezahltes Geld an die Sozialhilfe anzurechnen sei, falsch sei, ist auf seine Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren VB.2021.00801 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sind aber wie vorliegend lediglich prozessuale Fragen zu beurteilen, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ableiten (BGr, 10. November 2020, 2C_410/2020, E. 3.5.1; VGr, 26. Juni 2018, VB.2017.00874, E. 4). Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2021.00801 eine Rechtsverzögerung, begangen durch den Bezirksrat, geltend, indem dieser das Verfahren ohne ersichtlichen Grund für zwei Jahre habe ruhen lassen.

3.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 6.2). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2).

3.3 Für das Rekursverfahren vor den Bezirksräten konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

3.4 Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 25; Bertschi/Bosshart, § 19 N. 53).

3.5 Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11. November 2019 Rekurs an den Bezirksrat. Nach Eingang der Rekursantwort vom 18. Dezember 2019 am 20. Dezember 2019, setzte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Januar 2020 an, welche ungenutzt verstrich. Der Rekursbeschluss der Vorinstanz erging am 28. Oktober 2021, mithin rund 22 Monate nach Ablauf der angesetzten Frist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Fallbearbeitung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels entgegengestanden hätten. Demnach erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses unter den dargelegten Umständen als zu lang. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend deutlich überschritten, ohne dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Es liegt somit eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Diese ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Verfahren VB.2021.00801 eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die Akten des IV-Verfahrens beigezogen und ihm diese bei seiner Akteneinsicht vorenthalten. Dasselbe gelte für die Akten im Zusammenhang mit dem Observationsbericht und die sogenannten "internen Akten"; die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, sämtliche Akten einzureichen, was sie bisher nicht getan habe. Im Zusammenhang mit den Akten des IV-Verfahrens habe der Bezirksrat zudem seine Begründungspflicht verletzt, indem er sich pauschal auf den Standpunkt gestellt habe, dass jede Fürsorgebehörde von jeder Amtsstelle jegliche Akten erhalten könne. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Bezirksrat seinen Antrag, Einsicht in die Erteilung des Auftrags über seine Observation zu nehmen, abgewiesen habe.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Griffel, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und enthält nur den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten zugestellt zu bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8 N. 16 f.). Das rechtliche Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn dem Verfahrensbeteiligten auf entsprechendes Gesuch hin angeboten wird, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen; es ist nicht notwendig, dass die ersuchte Behörde dem Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten zukommen lässt (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 2.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8 N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

4.3 Vom Akteneinsichtsrecht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgenommen sind die sogenannten internen Akten, worunter Unterlagen zu verstehen sind, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und deshalb nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen oder Anträge (Griffel, § 8 N. 14 mit Hinweisen). Soweit Dokumente Informationen enthalten, die als Entscheidgrundlagen dienen können, dürfen sie jedoch nicht zu den internen Akten gezählt werden (vgl. BGr, 10. Oktober 2014, 1C_159/2014, E. 4.3 f.; VGr, 4. Februar 2016, VB.2013.00631, E. 3 f.; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 4.2; VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2). In der Literatur wird daher diese Kategorie auf unfertige Notizen und Entwürfe beschränkt (Griffel, § 8 N. 15, mit Hinweisen auf weitere Kritik in der Lehre und eingehender Begründung; Albertini, S. 229 f., plädiert gar für einen Verzicht auf die Unterscheidung zwischen internen und entscheiderheblichen Akten). Insgesamt ist der Begriff der verwaltungsinternen Akten, solange an der Unterscheidung festgehalten wird, eng auszulegen (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 2.2). Der Mailverkehr einer Behörde zählt nicht per se zu den sogenannten internen Akten, jedenfalls dann nicht, wenn die E-Mails einen Bezug zum Verfahren aufweisen und nicht bloss der internen Meinungsbildung dienen (Griffel, § 8 N. 12 und 14).

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Akteneinsicht auf der Stadtkanzlei unabsichtlich in (interne) Akten des Amts für Zusatzleistungen Einsicht erhalten habe, welche sich nun nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin wiederfinden würden. Es sei ihm Einsicht in diese Akten zu geben. Da diese Akten an die Stadtkanzlei weitergegeben und damit mit einer anderen Amtsstelle geteilt worden seien, handle es sich nicht um interne Akten. Die Beschwerdegegnerin reichte im Beschwerdeverfahren weitere – gemäss ihrer Angabe sämtliche – Akten des Sozialhilfedossiers des Beschwerdeführers ein, was dem Beschwerdeführer auch angezeigt wurde.

4.3.2 Da es sich, wie der Beschwerdeführer ausführt, bei den fraglichen Akten um Akten des Amts für Zusatzleistungen handelt, unterliegen diese nicht dem rechtlichen Gehör des vorliegenden Verfahrens, von welchem die Sozialbehörde betroffen ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin über diese Akten verfügt und diese als Beweismittel im vorliegenden Verfahren hinzugezogen hätte. Die vorliegend entscheidrelevanten Akten, insbesondere die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen vom 2. April 2019, liegen bei den Akten. Dass es notwendig gewesen wäre, weitere Akten des Amts für Zusatzleistungen hinzuzuziehen oder weitere hinzugezogen worden sind, ist nicht ersichtlich.

4.4 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (oben, E. 4.2). Ob einem Aktenstück Relevanz für das Verfahren zukommt, ist der Beurteilung durch den Betroffenen überlassen und die betroffene Behörde kann die Einsicht in die Akten nicht mit dem Hinweis verweigern, ein Aktenstück sei für den Verfahrensausgang belanglos (oben, E. 4.2; BGE 137 V 387 E. 3.2). Allerdings ist es für eine Rechtsmittelbehörde zulässig, eine Gehörsverletzung zu verneinen, wenn sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung herausstellt, dass das fragliche Aktenstück im vorinstanzlichen Verfahren objektiv nicht als Entscheidgrundlage infrage kam (BGr, 6. April 2009, 1C_560/2008 E. 2.2; Albertini, S. 228).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm keine Einsicht in den Observationsauftrag gegeben worden sei, mit welchem die Observation seiner Person angeordnet worden sei, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Aktenstück vorliegend als Entscheidgrundlage infrage gekommen sein soll. Der Beschwerdegegner hatte den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe ab Januar 2018 unter Berücksichtigung der nachträglich ausgerichteten Zusatzleistungen zu beurteilen. Die Observation fand im Frühjahr 2017 und damit weit vor dem fraglichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe statt. Damit liegt – mindestens aus der Perspektive einer nachträglichen Überprüfung – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch wenn das Akteneinsichtsrecht zwar auch für Akten besteht, von welchen der Betroffene bereits Kenntnis hat (vgl. Albertini, S. 228), so kann vorliegend doch darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 eine Kopie des fraglichen Observationsauftrags zugesendet wurde.

Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Akten des IV-Verfahrens: Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern diese in die Entscheidfindung eingeflossen sein sollten, zumal die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorliegend durch die nachträglich ausgerichteten Zusatzleistungen beeinflusst wurde und nicht durch die bereits seit Längerem bestehende IV-Rente. Betreffend die Akten des IV-Verfahrens ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen.

5.  

5.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen prüft das Verwaltungsgericht, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Rekursinstanz gegeben waren. Hat Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde des unterliegenden Rekurrenten im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53 und 57).

5.1.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Elemente des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Mithin muss die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und ihr das erfolgreiche Rechtsmittel einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dieser Nutzen muss ein eigener, persönlicher sein. Die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ob ein "tatsächliches" Interesse vorliegt, ergibt sich dabei nicht direkt aus einer Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer objektivierten Betrachtung entschieden. Ein ideell motiviertes Engagement, eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive Empfindlichkeit sind nicht zu berücksichtigen (Bertschi, § 21 N. 10 ff.).

5.1.2 Als Prozessvoraussetzung muss das aktuelle Rechtsschutzinteresse sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels, so ergeht ein Nichteintretensentscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55 f.).

5.1.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

5.2 Betreffend das Verfahren VB.2021.00801 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im relevanten Zeitraum zwischen dem 22. Januar 2018 (Datum des Gesuchs) und dem 25. Mai 2019 (Datum des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Gemeinde) monatliche Einnahmen von Fr. 3'407.- (IV-Rente, Zusatzleistungen zur AHV/IV und Prämienverbilligung) erzielt, welche den Bedarf von monatlich Fr. 2'891.- (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Prämien der Krankenversicherung) überstiegen hätten. Deshalb habe kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestanden und der Rekurs sei abzuweisen.

5.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden sei. Insbesondere habe sein Einkommen in tatsächlicher Hinsicht jeweils unter dem Existenzminimum gelegen. Die (vollen) Zusatzleistungen habe er erst im Nachhinein und nachschüssig erhalten, weshalb er im massgeblichen Zeitraum weniger Einkommen zur Verfügung gehabt habe und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Weil die Beschwerdegegnerin die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe so lange verschleppt habe, sei die wirtschaftliche Hilfe so zu berechnen, wie wenn die Berechnung im Januar oder Februar 2018 erfolgt wäre.

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2018 mitgeteilt worden sei, dass sein Antrag erst materiell behandelt werde, wenn ein Entscheid über die Zusatzleistungen getroffen worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer erst am 19. März 2019 wieder nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Der Beschwerdeführer habe jeweils Zusatzleistungen bezogen, wobei diese aufgrund eines Gerichtsurteils korrigiert und im April 2019 nachbezahlt worden seien. Deshalb habe der Beschwerdeführer aus einer rückwirkenden Betrachtung keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt. Bereits mit Neubeurteilungsbeschluss habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung ihrerseits festgestellt. Eine nachträgliche Berechnung des Sozialhilfebudgets des Beschwerdeführers sei allerdings aufgrund des – rückwirkend betrachtet – nicht bestehenden Anspruchs unverhältnismässig.

5.3 Der Beschwerdeführer stellte nach unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bezirksrats am 22. Januar 2018 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 2. April 2019 des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Beschwerdegegnerin wurden dem Beschwerdeführer nachträglich, seit 1. Dezember 2017, Zusatzleistungen ausgerichtet, welche zusammen mit der IV-Rente und der Prämienverbilligung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers überstiegen. Daraufhin wies der Sozialvorstand der Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ab. Im nachfolgenden Neubeurteilungsverfahren stellte die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots fest.

5.4 Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, eine vollständige und korrekte Berechnung der ihm zustehenden Sozialhilfe durchzuführen und anhand dieses Budgets neu zu entscheiden. Mit Beschwerde vom 29. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses und es sei festzustellen, dass der Bezirksrat den Sachverhalt zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitraum vom 22. Januar 2018 bis 2. April 2019 unrichtig festgestellt habe. In der Sache scheint es dem Beschwerdeführer um die neue Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe ohne Berücksichtigung der nachträglich ausgerichteten Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin zu gehen. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass sein sozialhilferechtliches Existenzminimum nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten im Zeitpunkt des jeweiligen Bedarfsanfalls berechnet worden sei. Insofern scheint es ihm allerdings nicht darum zu gehen, dass ihm nachträglich Sozialhilfe für diesen Zeitraum ausgerichtet wird, sondern lediglich, dass bestätigt wird, dass er zu dieser Zeit einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte und ein entsprechendes Budget erstellt wird. Dies zeigt sich auch darin, dass er mit Beschwerde weder infrage stellt, dass die nachträglich ausgerichteten Zusatzleistungen zur Folge haben, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine Sozialhilfe ausgerichtet erhält, noch geltend macht, dass trotz Berücksichtigung der nachträglich ausgerichteten Zusatzleistungen sein Einkommen weiterhin nicht ausgereicht habe, um sein sozialhilferechtliches Existenzminimum zu decken. Insoweit ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Leistungsbegehren und nicht ein – zu einem solchen subsidiäres – Feststellungsbegehren auf blosse Bestätigung seines damaligen Sozialhilfeanspruchs stellt. Dies kann aber, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, offengelassen werden.

5.5 Vom Hilfeempfänger, welcher rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, soweit die Leistungen der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe entsprechen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG; vgl. VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 4.1 f.).

Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Gutheissung der Beschwerde bzw. bei Bejahung des damaligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdeführer keine nachträgliche Auszahlung von Sozialhilfe erwirken könnte. Soweit nämlich – gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung im vorinstanzlichen Entscheid – die nachträglich ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen (Zusatzleistungen) zusammen mit der IV-Rente den sozialhilferechtlichen Lebensbedarf des Beschwerdeführers übersteigen, hätten diese eine Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang der vorliegend zu beurteilenden wirtschaftlichen Hilfe ausgelöst. Da auszurichtende wirtschaftliche Hilfe ohnehin gleich eine Rückerstattungsforderung in derselben Höhe ausgelöst hätte, fehlt es am praktischen Nutzen des Beschwerdeführers, wenn sein Gesuch nachträglich gutgeheissen würde, und damit an einem schutzwürdigen Interesse. Dem Bedürfnis des Beschwerdeführers auf Auseinandersetzung damit, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe während längerer Zeit verschleppt habe, ist die Beschwerdegegnerin mit der Feststellung einer Rechtsverzögerung im Neubeurteilungsverfahren bereits nachgekommen, weshalb sich auch daraus kein schutzwürdiges Interesse ergibt.

5.6 Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuweichen (oben, E. 5.1.3), rechtfertigt sich vorliegend nicht. Bei der Frage der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe stellen sich vorliegend keine Grundsatzfragen und es besteht ferner durchaus die Möglichkeit, dass zu der hier angetroffenen Ausgangslage, sollte sie dereinst wieder einmal auftreten, rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Dass eine rechtzeitige Überprüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Beschwerdeverfahren regelmässig gewährleistet ist, zeigt die Rechtsprechung (statt vieler VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193).

5.7 Damit hätte die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers einzutreten gehabt und ist die Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. E. 5.1).

6.  

6.1 Zum Sachverhalt im Verfahren VB.2022.00125 ist Folgendes auszuführen: Am 26. Juni 2017 stellte A bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung des Sozialvorstands der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017 und daraufhin mit Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Januar 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag ab. Ein dagegen gerichteter Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 7. Juni 2018 ab. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 16. August 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an den Bezirksrat zurück (VB.2018.00490).

Der Bezirksrat wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfe für die Zeit bis zum 30. November 2017 mit Beschluss vom 4. April 2019 ab und wies die Sache für die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts für die Zeit ab 1. Dezember 2017 und zum Entscheid über den entsprechenden Sozialhilfeantrag an die Beschwerdegegnerin zurück.

6.2 Der Bezirksrat wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab, weil sich die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2019 des Verfahrens VB.2021.00801 auch zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe ab Dezember 2017 geäussert habe. Insbesondere habe sie mit Verfügung vom 10. Mai 2019 erwogen, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Dezember 2017 Zusatzleistungen ausgerichtet worden seien. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin keine nicht erfüllte Verpflichtung, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe ab 1. Dezember 2017 zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, den Beschluss des Bezirksrats vom 4. April 2019 umzusetzen und eine Verfügung zu erlassen. Da sich die Verfügung vom 10. Mai 2019 auf einen anderen Sachverhalt, insbesondere auf einen anderen Zeitraum, nämlich die Zeit ab dem 22. Januar 2018, beziehe, könne sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf stützen. Ohnehin sei die Verfügung vom 10. Mai 2019 inhaltlich falsch gewesen.

6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. E. 3.2). Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bzw. eine Rechtsverzögerung, wenn sie untätig bleibt oder sich weigert, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen, bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 ff. mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1300 ff., insbesondere Rz. 1306 f.; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 40 ff.; statt vieler BGE 124 V 130 E. 4).

Von einem Anspruch auf Erlass einer Verfügung ist immer dann auszugehen, wenn die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln. Dieser Anspruch ist zu unterscheiden vom Anspruch der Beschwerdeführenden in der Sache: Die Behörde, die um eine Verfügung ersucht wird, hat eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, wenn ihre Zuständigkeit behauptet wird, sie sich jedoch für unzuständig hält, oder wenn sie die Parteistellung der betroffenen Person aberkennt (Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1306 f.; BVGE 2009/1, E. 3). Dasselbe gilt, wenn die Behörde zum Schluss gelangt, dass eine Sache gegenstandslos geworden ist; in diesem Fall darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat die Sache formell als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Verfügung vom 10. Mai 2019 bzw. der Neubeurteilungsentscheid vom 1. Oktober 2019 nicht die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Dezember 2017 betreffen, sondern deren Gegenstand die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit von 22. Januar 2018 bis 10. Mai 2019 bildete. Damit wurde, trotz des Auftrags des Bezirksrats vom 4. April 2019, den massgeblichen Sachverhalt festzustellen und über den Sozialhilfeantrag für die Zeit ab 1. Dezember 2017 zu entscheiden, bis zum jetzigen Zeitpunkt kein verfahrensabschliessender Entscheid gefällt.

Die Ausgangslage präsentiert sich ähnlich wie im Verfahren VB.2021.00801 (oben, E. 5.3). Der Beschwerdeführer erhielt vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt B am 10. April 2019 rückwirkend ab 1. Dezember 2017 Zusatzleistungen ausbezahlt. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass dem Beschwerdeführer bisher kein finanzieller Nachteil entstanden sei, weil ihm rückwirkend Zusatzleistungen zur IV-Rente ausbezahlt worden seien, stellt sich zwar die Frage, ob das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers untergegangen ist. Aber auch wenn während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens eine Prozessvoraussetzung wie das Rechtsschutzinteresse wegfällt, könnte das Verfahren nicht formlos und ohne Erlass einer Verfügung erledigt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre auch bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verpflichtet, eine Anordnung zu erlassen und das Verfahren damit abzuschliessen.

6.5 Wurde eine Anordnung zu Unrecht verweigert, ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen, die Rechtsverweigerung festzustellen und die säumige Behörde anzuweisen, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen (oben, E. 3.4; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53). Eine Rechtsverweigerung ist allerdings nur festzustellen, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung grundsätzlich selbst "anfechtbar" wäre (Markus Müller/Peter Bieri in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 46a N. 22).

6.6 Wie bereits im Verfahren VB.2021.00801 festgestellt, erhielt der Beschwerdeführer für den zu beurteilenden Zeitraum rückwirkend Zusatzleistungen ausbezahlt, welche – zusammen mit der IV-Rente – sein sozialhilferechtliches Existenzminimum gedeckt hätten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch im Verfahren VB.2022.00125 nicht infrage gestellt. Abermals stört er sich hauptsächlich daran, dass nicht auf die finanziellen Verhältnisse abgestellt werde, wie sie ihm im Januar 2018 bzw. Dezember 2017 tatsächlich vorgelegen hätten. Auch eine Gutheissung seines Gesuchs in der als verweigert gerügten Anordnung (Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe) führte beim Beschwerdeführer zu keinem praktischen Nutzen. Denn die (nachträgliche) Auszahlung der Zusatzleistungen hätte gleichzeitig eine Rückerstattungsforderung im Umfang der zu leistenden wirtschaftlichen Hilfe ausgelöst (vgl. oben, E. 5.5), womit es hier ebenfalls am schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, ein Rechtsmittel gegen die als unterlassen gerügte Anordnung zu erheben, mangeln würde. Da es damit an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses an einer Anfechtung der als verweigert gerügten Anordnung fehlen würde, fehlt es gleichsam an der Voraussetzung der "anfechtbaren" Anordnung. Die Rechtsverweigerung ist nicht festzustellen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen.

Auch aus prozessökonomischen Überlegungen würde sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass der Anordnung nicht als zweckmässig erweisen. Das fehlende schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, welches mit der nachträglichen Auszahlung der Zusatzleistungen und damit während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin untergegangen ist, hätte dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin die Sache nicht materiell zu beurteilen, sondern sie lediglich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gehabt hätte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).

7.  

7.1 Soweit nicht die Rechtsverzögerung der Vorinstanz im Verfahren VB.2021.00801 festzustellen ist, unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, weshalb ihm für das Verfahren VB.2021.00801 1/2 der Verfahrenskosten und für das Verfahren VB.2022.00125 1/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Verursacherprinzip entsprechend sind die Verfahrenskosten infolge Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots zu 1/4 der Vorinstanz aufzuerlegen.

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

7.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

7.2.2 Angesichts des Schwerpunkts der Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 (Antrag auf nachträgliche Budgeterstellung) musste auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er nachträglich keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt erhalten wird. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten ist, als offensichtlich aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Lediglich soweit die Beschwerde aufgrund der Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Rekursverfahren teilweise gutzuheissen ist, ist sie nicht offensichtlich aussichtslos und wäre dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da die Verfahrenskosten in diesem Umfang allerdings der Vorinstanz aufzuerlegen sind und nicht dem Beschwerdeführer, ist sein Gesuch insoweit gegenstandslos geworden.

7.2.3 Die Aussichtslosigkeit ist im Verfahren VB.2022.00125 anders zu beurteilen: Zwar ist auch hier das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin trotz Anweisung des Bezirksrats keinen neuen Entscheid gefällt, sodass die Rechtsverweigerungsbeschwerde immerhin nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen abhängig ist, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen, weshalb ihm für das Verfahren VB.2022.00125 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00125 im Umfang von 1/4 der gesamten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren VB.2021.00801 und VB.2022.00125 werden vereinigt.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 wird eine Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat B festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

       Die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00125 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

4.    Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren VB.2022.00125 die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2021.00801 wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt. Infolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung an den Beschwerdeführer werden 1/4 der gesamten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat B;
c)    den Regierungsrat.