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VB.2021.00805
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die 1984 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 13. April 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2010 den Schweizer Staatsangehörigen C. In der Folge erhielt sie am 6. März 2015 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib beim Ehegatten. Am 30. November 2016 wurde die Ehe im Kosovo geschieden. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass eine Scheinehe vorgelegen habe. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, letztinstanzlich vor Bundesgericht am 12. November 2019 (Urteil 2C_562/2019). Damit hätte A die Schweiz bis zum 12. Januar 2020 verlassen müssen.
B. Am 7. Januar 2020 heiratete sie den 1969 geborenen Schweizer Staatsangehörigen D und ersuchte am 8. bzw. 14. Januar 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem das Migrationsamt zur Auffassung gelangt war, dass eine Scheinehe vorliege, lehnte es mit Verfügung vom 5. Mai 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und forderte A auf, die Schweiz bis zum 4. Juli 2020 zu verlassen. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 28. Oktober 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2021 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, dass das Migrationsamt unter Aufhebung des Rekursentscheids anzuweisen sei, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren verlangte sie eine Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 8. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie schwanger und als Geburtstermin Mitte 2022 errechnet worden sei. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 eine weitere Rechtsschrift ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erklärte am 9. Dezember 2021 den Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Auch zu den Eingaben vom 8. Dezember 2021 und 24. Januar 2022 äusserten sich die Amtsstellen nicht. Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt nach Massgabe von § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei stützt sie dieses Begehren zu Recht nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend trifft dies zu, weshalb dem Begehren nicht stattzugeben ist. 3. Im Licht der nachfolgenden Erwägungen erweist sich das Verfahren als spruchreif. Für weitere Untersuchungshandlungen oder die von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht daher kein Anlass. 4. 4.1 Kraft Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Laut Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Solche können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (Abs. 2). Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Gleiches gilt für die Ansprüche nach Art. 50 AIG (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 4.1). 4.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. 4.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, vermag zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinzuweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 15. September 2021, VB.2021.00431, E. 2.3, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; zu weiteren Scheineheindizien siehe Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2021], Ziff. 6.14.2). 4.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 15. September 2021, VB.2021.00431, E. 2.4, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Im Rekursentscheid kam die Sicherheitsdirektion aufgrund zahlreicher Indizien zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und D mit ihrer Heirat nicht die Führung einer echten Lebensgemeinschaft beabsichtigt hätten. Als Drittstaatsangehörige habe sie nur mittels Heirat mit einem Schweizer oder einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person einen Aufenthaltsanspruch erlangen können. Nachdem sie bereits 2010 eine Scheinehe geschlossen habe und laut eigenen Angaben ihre ganze Familie hier lebe, sei sie sehr interessiert daran gewesen, den Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Nur rund einen Monat nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 12. November 2019 hätten die Beschwerdeführerin und D am 10. Dezember 2019 ein Gesuch um Ehevorbereitung gestellt. Am 16. Dezember 2019 habe ihr damaliger Vertreter – erfolglos – darum ersucht, die bis 12. Januar 2020 laufende Ausreisefrist bis Ende März 2020 zu erstrecken, weil sie mehr Zeit benötige, um ihre Angelegenheiten in der Schweiz zu ordnen und das Weiterleben im Kosovo vorzubereiten. Dass sie zu heiraten beabsichtige, habe sie jedoch nicht erwähnt. Dem Zivilstandsamt E sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin ausser der grossen zeitlichen Dringlichkeit des Ehevorbereitungsgesuchs den korrekten Namen und das Geburtsdatum des Bräutigams nicht gekannt habe. Laut Befragung seien die Ehegatten ungefähr seit einem Jahr ein Paar, verbrächten jedoch ihre Freizeit kaum miteinander, weil die Beschwerdeführerin viel arbeiten und ihrer schwangeren Schwester helfen müsse. Vor der Heirat habe das Paar aus traditionellen und religiösen Gründen nicht zusammengewohnt. Die genannten Umstände des Kennenlernens und der Heirat weckten erhebliche Zweifel am gegenseitigen Ehewillen. Zwar lebe das Paar seither zusammen und kenne die Beschwerdeführerin auch die Kinder ihres Gatten aus dessen früherer Ehe. Im Juni 2021 sei der Sohn F geboren worden. Zur Klärung der Frage, ob D tatsächlich dessen Vater sei, habe die Rekursinstanz die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 aufgefordert, die Vaterschaft des Ehegatten mittels eines DNA-Tests nachzuweisen. Trotz anfänglicher Beteuerung, dass der Test durchgeführt werde, sei dies in der Folge ohne weitere Erklärung unterblieben. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin unaufgefordert zahlreiche Film- und Fotoaufnahmen zu den Akten gereicht, die ein intaktes Familienleben belegen sollten. Unter diesen Umständen habe sie die zahlreichen, auf eine Scheinehe hindeutenden Indizien nicht zu entkräften vermocht, weshalb sie aus der Partnerschaft mit D kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Schliesslich erweise sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG. Die 36-jährige Beschwerdeführerin lebe seit rund elf Jahren in der Schweiz, wobei ihr bisheriger Aufenthalt fast ausschliesslich auf Täuschung beruhe. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 12. November 2019 festgehalten habe, dürfe ihr die Rückkehr in das Heimatland zugemutet werden. Dies gelte auch für ihren Sohn F. Massgebliche Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fehlten ebenso wie Hinweise auf Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem Rekursentscheid entgegen, dass aus der früheren Scheinehe keine Rückschlüsse auf die Ehe mit D gezogen werden dürften. Dieser habe ihr am 10. Oktober 2019 und damit rund zwei Monate vor Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils einen Heiratsantrag gemacht, weshalb der Wille zur Eheschliessung nicht mit der drohenden Wegweisung zusammenhänge. Weil der Spitzname des Ehemannes "G" gelautet habe, gereiche ihr die falsche Schreibweise des richtigen Namens auf dem Zivilstandsamt nicht zum Vorwurf. Gleiches gelte für die angebliche Unkenntnis des Geburtsdatums. Dass das Paar nicht schon vor der Heirat zusammengelebt habe, deute keineswegs auf eine Scheinehe hin. Auch die Annahme, dass vor der Heirat keine Liebesbeziehung bestanden habe, sei willkürlich. Der Ehemann habe die Namen der Trauzeugen entgegen der Annahme der Vorinstanz gekannt und lediglich falsch geschrieben. Weshalb die standesamtliche Trauung ohne Gäste stattgefunden, anschliessend keine Feier ausgerichtet wurde und das Brautpaar keine Ringe getauscht habe, sei schon in der Rekursschrift schlüssig dargelegt worden. Die Ehegatten hätten dies im folgenden Sommer im Land H nachholen wollen; am 11. Juli 2020 sei das Paar mit den Kindern von D nach H gereist, wo sie die Hochzeit in intimem Rahmen gefeiert hätten. Da beide Partner keine Beziehungen ausserhalb der Arbeit und der Familie pflegten, bestehe auch kein gemeinsamer Freundeskreis. Nach dem Gesagten fehlten jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe und seien keine Zweifel an der Vaterschaft von D angebracht, weshalb die Vorinstanz einen DNA-Test gar nicht hätte anordnen dürfen. Im Übrigen liege nicht die biologische Verwandtschaft von D und dem Sohn F, sondern einzig die Frage einer Scheinehe zwischen jenem und der Beschwerdeführerin im Streit. Somit liessen sich aus dem Fehlen eines DNA-Tests keine Rückschlüsse auf die Ehe des Paares ziehen. Im Übrigen wäre auch ein "Kuckuckskind" kein Indiz für eine Scheinehe. Schliesslich bestünden "erhebliche und vielzählige Indizien für eine tatsächlich gelebte Liebesbeziehung" zwischen der Beschwerdeführerin und D, die von den Vorinstanzen zu Unrecht zu wenig bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Von einer "aufwendigen Inszenierung" der Ehe könne nicht gesprochen werden. Schliesslich hätte der Ehemann kein Interesse, an einer Scheinehe festzuhalten. Weil der Sohn F Schweizer Bürger sei, habe die Beschwerdeführerin auch nach Massgabe von Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das Kindeswohl von F gebiete es, dass er als Schweizer in der Schweiz aufwachsen und nicht durch migrationsrechtliche Massnahmen von einem Elternteil getrennt werde. Am 8. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie wiederum schwanger sei und voraussichtlich Mitte Juli 2022 ihr zweites Kind erwarte. Nachdem sie ihr erstes Kind verloren habe, sei dies bereits die dritte Schwangerschaft während der Ehe mit D. Mithin sei ausgewiesen, dass das Paar eine Liebesbeziehung pflege. Laut einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 24. Januar 2022 ist F "kerngesund". 6. 6.1 Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend erwogen hat, deuten die von der Beschwerdeführerin sehr kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz im April 2010 geschlossene Scheinehe und die nach eigenen Angaben hier lebende Verwandtschaft auf ihre ausgeprägte Bemühung hin, im Land zu bleiben. Ebenso trifft es zu, dass sich zur Erreichung dieses Ziels vorab die Eheschliessung mit einem hier zumindest aufenthaltsberechtigten Partner anerbot. Die bereits im früheren Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hatte entgegen ihrer Auffassung nicht erst nach dem letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2019 ernsthaft damit zu rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen. Vielmehr traf dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs durch das Migrationsamt am 20. Juni 2017 zu. In Kenntnis der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel wie auch der mutmasslichen Verfahrensdauer war ihr nach Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht am 14. Juni 2019 auch unter Berücksichtigung der Ausreisefrist von zwei Monaten im Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bewusst, dass die drohende Wegweisung kurz bevorstand. Unter diesen Umständen leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin an einer baldigen Eheschliessung ausgesprochen interessiert war. So gesehen bestand offensichtlich schon im Zeitpunkt des Heiratsantrags am 10. Oktober 2019 Anlass zu raschem Handeln. Noch grössere Eile war nach Zustellung des Bundesgerichtsentscheids vom 12. November 2019 geboten. Wenn die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2019 das Migrationsamt – erfolglos – um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 31. März 2020 ersuchte, "um ihre über Jahre hinweg hier aufgebaute Existenz abzubauen […] und zeitgleich das Weiterleben im Kosovo aufzubauen", täuschte sie damit jedoch über ihre wahre Absicht hinweg, in der Schweiz bleiben zu wollen. 6.2 Das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist ist vielmehr als Reaktion auf das Schreiben des Zivilstandsamts E vom 10. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin und D zu würdigen, worin die Amtsstellenleiterin diesen mitgeteilt hatte, das gleichentags gestellte Gesuch um Ehevorbereitung erfordere wegen der gebotenen Überprüfung auf eine allfällige Scheinehe mehr Zeit, weshalb der Ehevorbereitungstermin vom 17. Dezember 2019 nicht eingehalten werden könne und die gewünschte Durchführung der Trauung am 7. Januar 2020 als fraglich erscheine. Dass die Beschwerdeführerin am Schalter des Zivilstandsamts den korrekten Namen des Bräutigams und dessen Geburtsdatum nicht kannte, ist nach einer längeren Bekanntschaft und der rund einjährigen Zeit als Paar ungewöhnlich. Nachdem beide Partner frühere Ehen eingegangen waren, erscheint es ferner mit der Vorinstanz als schwer nachvollziehbar, dass sie vor der Eheschliessung nicht zusammengelebt haben. Jedenfalls ist nicht einsichtig, dass religiöse Gründe dem entgegengestanden hätten, weil beide ihren muslimischen Glauben offenbar nicht praktizieren. Da sie überdies hierzulande in einem säkularen Umfeld leben, vermögen für diesen Umstand auch nicht angebliche Gründe der Tradition eine plausible Erklärung zu bieten. 6.3 Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass die standesamtliche Trauung in atypisch schlichtem Rahmen ohne Feier und ohne Gäste stattfand. Dies hängt offenbar weitgehend mit der besonderen Eile der Eheschliessung zusammen. Dass jedoch nicht einmal die beiden im Kanton I lebenden Kinder des Bräutigams zugegen waren, erstaunt allerdings. Ferner entspricht es nicht dem hiesigen Brauchtum, dass bei der standesamtlichen Trauung keine Ringe ausgetauscht wurden, sondern dies anlässlich einer wesentlich später durchgeführten privaten Feier bei der Familie des Ehemannes im Land H geschah. 6.4 Zwischen den beiden Partnern besteht ein Altersunterschied von gut 15 Jahren und sie stammen aus unterschiedlichen Sprach- und Kulturkreisen, was einer Beziehung zumindest nicht förderlich ist. Wie sie einräumen, pflegen sie ausserhalb der Herkunftsfamilien und des Arbeitsplatzes keine Beziehungen, weshalb es auch an gemeinsamen Freunden fehlt. 6.5 Im Licht dieser Erwägungen stand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der wohlbegründete Verdacht im Raum, dass ihre Beziehung zu D als Scheinehe zu würdigen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin während des hängigen Rekursverfahrens am 19. Juni 2021 den Sohn F geboren hatte, sprach somit zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass D nicht dessen leiblicher Vater war. Daher hatte die Sicherheitsdirektion mit gutem Grund gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) in Verbindung mit der in Art. 90 AIG normierten Mitwirkungspflicht einen DNA-Test für den Sohn und den angeblichen Vater verlangt. Laut der genannten Bestimmung kann die zuständige Behörde die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen, wenn in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person bestehen, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen. Daran ändert nichts, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht das Aufenthaltsrecht der zu untersuchenden Personen, sondern der Beschwerdeführerin beschlägt. Denn diese behauptet die Vaterschaft von D und will damit den Verdacht einer Scheinehe entkräften. Nachdem die Sicherheitsdirektion die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 aufgefordert hatte, die Vaterschaft des Ehemannes bis zum 6. August 2021 mittels eines am Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich vorzunehmenden DNA-Tests zu belegen, wobei im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, teilte die Vertreterin am 8. Juli 2021 mit, "der von Ihnen geforderte DNA-Test (werde) meine Mandantschaft selbstverständlich durchführen lassen". Nachdem diese Frist zweimal erstreckt worden war, blieb die Beschwerdeführerin in der Folge ohne weitere Erklärung säumig. In der "Rekursergänzung" vom 23. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die unterlassene Untersuchungshandlung Bezug, sondern reichte stattdessen erneut überaus zahlreiche Fotografien und weitere Dokumente ein, welche den Verdacht auf eine Scheinehe entkräften sollten. Auch während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unterzog sich die Beschwerdeführerin dem genannten Test nicht; vielmehr begnügte sie sich mit der wie gesagt unzutreffenden Rüge, dass diese Untersuchungshandlung gar nicht hätte angeordnet werden dürfen. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass das Fehlen eines DNA-Tests und selbst ein "Kuckuckskind" keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich gelebte Ehe erlaubten, mag in bestimmten Sachverhaltskonstellationen eine gewisse Berechtigung haben. Im vorliegenden Fall kommt der Frage, ob der Sohn F von D oder einem unbekannten Dritten abstamme, jedoch entscheidende Bedeutung zu. Indem sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten stillschweigend geweigert hat, die behauptete Vaterschaft von D nachzuweisen, räumt sie stillschweigend ein, dass das Kind einen anderen Vater hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen. Daran können die unzähligen Fotografien und weiteren Dokumente, welche die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen wie dem Verwaltungsgericht eingereicht hat (zuletzt unaufgefordert am 24. Januar 2022), nichts ändern. Alle diese Unterlagen mögen allenfalls für eine freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden Partnern zu sprechen, nicht aber für eine gelebte Ehe. Als die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht am 8. Dezember 2021 mitteilte, erneut schwanger zu sein und mutmasslich im Juli 2022 ein Kind zu gebären, lag es nicht nur auf der Hand, sondern drängte sich förmlich auf, den zuvor mit Bezug auf den Sohn F verweigerten DNA-Test für das ungeborene Kind anzubieten. Obschon F nach dem Gesagten mutmasslich von einem anderen Vater als D abstammt, kommt dieser zumindest als Vater des weiteren Kindes in Betracht. Dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin dieses Angebot auch in der unaufgefordert erstatteten Eingabe vom 24. Januar 2022 nicht machte, sondern stattdessen wiederum zahlreiche Fotografien einreichte, die ein glückliches Familienleben dokumentieren sollen, lässt sich nur so erklären, dass D ebenso wenig der biologische Vater des ungeborenen Kindes ist. 7. Trotz der ungewissen Vaterschaft gilt der Schweizer Staatsangehörige D aufgrund von Art. 255 Abs. 1 ZGB als Vater des 2021 und damit während seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin geborenen Sohnes F. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin auf den Juli 2022 erwartete Kind. Allerdings kann die Vermutung der Vaterschaft nach Massgabe von Art. 256–256c ZGB vom Ehemann sowie vom Kind angefochten werden, was aufgrund der Akten bislang nicht geschehen ist. Als – zumindest im Zeitpunkt des heutigen Entscheids anzuerkennendes – Kind eines Schweizer Bürgers besitzt F kraft Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz) von Geburt an ebenfalls die schweizerische Staatsangehörigkeit und steht ihm nach Art. 24 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 die Niederlassungsfreiheit zu. Weil nach dem in E. 6 Gesagten zwischen der Beschwerdeführerin und D eine Scheinehe besteht, stellt es einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich jene zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zum Schutz des Familienlebens beruft (zu deren Tragweite vgl. neuestens VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3). Im Übrigen ist es dem noch nicht einjährigen Kind F offensichtlich zuzumuten, mit seiner Mutter in deren Herkunftsland Kosovo auszureisen. 8. Die Ausführungen der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erweisen sich als zutreffend. An der damit übereinstimmenden Erwägung 6.2.3 des Bundesgerichts im Urteil vom 12. November 2019 hat sich seither nichts geändert. Ebenso wenig liegen Hinweise auf ein Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG vor. Aufgrund dieser Erwägungen hat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit überzeugenden Gründen verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 10. Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5 des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |