{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00805_2022-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222195&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5b88bbee6bd1707c6cd538ca8c0d05ae"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00805"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00805"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00805"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2021.00805"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin wurde wegen des Vorliegens einer Scheinehe rechtskr\u00e4ftig widerrufen. W\u00e4hrend der ihr angesetzten Ausreisefrist heiratete sie einen 15 Jahre \u00e4lteren Schweizer und ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Einer Aufforderung zum Vaterschaftstest f\u00fcr das w\u00e4hrend dieser Ehe geborene Kind kam sie nicht nach.] Es ist aufgrund zahlreicher Indizien von einer Scheinehe auszugehen: Die ausgepr\u00e4gten Bem\u00fchungen der Beschwerdef\u00fchrerin, bei den hier lebenden Verwandten zu bleiben, der Altersunterschied von 15 Jahren, die Beschwerdef\u00fchrerin konnte den Namen ihres Ehegatten beim Zivilstandesamt nicht korrekt nennen, die Ehegatten haben vor der Ehe nicht zusammengelebt, die Trauung fand ohne G\u00e4ste und Feier statt und die Weigerung eines DNA-Tests f\u00fcr den w\u00e4hrend der Ehe geborenen Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 6). Der hier geborene Sohn ist Schweizer, es stellt jedoch einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich die Beschwerdef\u00fchrerin zur Begr\u00fcndung eines Aufenthaltsanspruchs auf die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zum Schutz des Familienlebens beruft (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:44", "Checksum": "b509f9c5a66c4fe9e2cc0b8ad78030b9"}