|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00806  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Beschwerdelegitimation der Gemeinde. [Die beschwerdeführende Gemeinde stellte die Sozialhilfe für den Beschwerdegegner ein und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat stellte die aufschiebende Wirkung mit Zwischenentscheid wieder her, wogegen die Gemeinde Beschwerde führt.] Streitwertabhängige Einzelrichterzuständigkeit gemäss Streitwert der Hauptsache bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide (E. 1.2). Gemeinden sind im Bereich der Sozialhilfe nicht beschwerdelegitimiert, wenn eine präjudizielle Wirkung des angefochtenen Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (E. 2.1). Die Vorinstanz entschied einzelfallbezogen und fällte keinen Leitentscheid, wonach entgegen der Rechtsprechung klar zutage tretende Erfolgsaussichten eines Rekurses bei der Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu berücksichtigen wären. Die während dem Rekursverfahren weiterhin auszurichtenden Leistungen sind betragsmässig nicht erheblich genug, um eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu begründen (E. 2.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
LEGITIMATION
LEGITIMATION DER GEMEINDE
PRÄJUDIZ
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SOZIALHILFE
STREITWERT
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 4 Abs. II GebV VGr
§ 19a Abs. II VRG
§ 21 Abs. II VRG
§ 21 Abs. II lit. c VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00806

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde ab dem 1. April 2020 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 20. September 2021 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde B die Einstellung der Sozialhilfeleistungen an A per 30. September 2021 infolge nicht ausgewiesener Bedürftigkeit. Ihrem Beschluss entzog sie ''aufgrund der klaren Rechtslage'' die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).

II.  

Dagegen erhob A am 18. Oktober 2021 Rekurs beim Bezirksrat C und ersuchte neben anderem sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 11. November 2021 hiess der Bezirksrat C diesen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und wies die Gemeinde B an, die fälligen Sozialhilfegelder bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids an A auszubezahlen (Dispositivziffer I). Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).

III.  

Mit als Rekurs bezeichneter Beschwerde vom 30. November 2021 gelangte die Gemeinde B an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C aufzuheben und den Entzug der aufschiebenden Wirkung (gemäss Beschluss der Sozialbehörde B vom 20. September 2021) zu bestätigen. A reichte am 28. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein. Der Bezirksrat C verzichtete am 6. Januar 2022 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide – wie den hier angefochtenen – ist zur Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit auf den Streitwert in der Hauptsache abzustellen (Plüss, § 38b N. 12). Gemäss dem jüngsten bei den Akten liegenden Leistungsentscheid vom 6. September 2020 unterstützte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zuletzt (ab dem 1. Mai 2021) mit Fr. 820.55 monatlich. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beträgt folglich Fr. 9'846.60. Angesichts des damit weniger als Fr. 20'000.- betragenden Streitwerts und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 21. September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember 2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 1.3.4)

2.2 Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet die beschwerdeführende Partei allerdings nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich ist (VGr, 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, die sich in der Beschwerdeschrift nicht zu ihrer Legitimation äussert, ist durch den angefochtenen Beschluss nicht wie eine Privatperson betroffen und rügt keine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie. Ein Eintreten auf ihre Beschwerde fiele in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dem angefochtenen Beschluss präjudizielle Wirkung zukommen könnte oder mehr als unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung stünden. Die Vorinstanz erwog, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsgüter des Beschwerdegegners darstelle, der dessen wirtschaftliche Existenz bedrohe, und erachtete dessen Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall als überwiegend. Eine präjudizielle Wirkung über den konkreten Einzelfall hinaus kommt diesem Beschluss nicht zu. Daran vermag der Vorwurf der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass angesichts der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdegegners sprächen und dieser jederzeit durch entsprechende Unterlagen seine Notlage beweisen könne. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz entgegen der Rechtsprechung (vgl. VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00902, E. 2.2 ff.) klar zutage tretende Erfolgsaussichten eines Rekurses bei der Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stets unberücksichtigt lassen und in dieser Hinsicht einen Leitentscheid hinsichtlich ihrer künftigen Ermessensausübung im Allgemeinen oder in Bezug auf den Beschwerdegegner fällen wollte. Sodann stehen mit Blick auf die monatlichen Sozialhilfeleistungen (oben E. 1.2) auch keine mehr als unerheblichen Beträge auf dem Spiel. Das Rekursverfahren ist regelmässig innert 60 Tagen ab Abschluss der Sachverhaltsermittlungen abzuschliessen (§ 27c Abs. 1 VRG). Selbst im Falle der von der Beschwerdeführerin befürchteten Verfahrensverzögerungen ist nicht davon auszugehen, dass die gestützt auf den angefochtenen Beschluss während der Verfahrensdauer weiterhin auszurichtenden Leistungen insgesamt einen im Sinn der Rechtsprechung legitimationsbegründenden, mehr als unerheblichen Betrag ausmachen werden.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einen nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr kann mangels materieller Prüfung der Begehren gegenüber dem ordentlichen Rahmen herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).

4.  

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt diese Verfügung ihrerseits als Zwischenentscheid, obwohl auf das erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …