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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00808
Beschluss
der 1. Kammer
vom 28. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Yann Aders.
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher
Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat
Uitikon,
Mitbeteiligter,
betreffend
Inventarentlassung,
hat sich
ergeben:
I.
Am 14. Oktober 2019 reichte C, der
damalige Eigentümer des "Gasthaus D" in Uitikon (Grundstück
Kat.-Nr. 01, Vers.-Nr. 02, E-Strasse 03), ein Baugesuch ein. Das
Gesuch betraf die Erstellung einer Parkierungsanlage auf der Nordost- und
Nordwestseite des Gebäudes sowie – zu deren Erschliessung – eines Zufahrtswegs
entlang der Südostseite des Gebäudes.
Am 3. Dezember 2019 teilte die
Gemeinde Uitikon C mit, dass sich die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 im
kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten befinde (Inventarobjekt Nr. 04)
und dass das Bauvorhaben möglicherweise das Schutzziel verletze. Die Gemeinde
gab ein Gutachten zur Abklärung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes "Gasthaus D"
in Auftrag. C zog das Baugesuch daraufhin zurück und verkaufte die Liegenschaft
im Mai 2020 an die A AG. Das Denkmalschutzgutachten wurde am 23. August
2020 fertiggestellt.
Am 11. Januar 2021 beschloss der
Gemeinderat Uitikon, das Gasthaus D sei kein Schutzobjekt im Sinne von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG und werde aus dem kommunalen Inventar
der schützenswerten Bauten der Gemeinde Uitikon entlassen.
II.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH erhob Rekurs gegen den Beschluss der
Gemeinde Uitikon vom 11. Januar 2021, den das Baurekursgericht des Kantons
Zürich am 29. Oktober 2021 teilweise guthiess. Das Gericht hob den
Beschluss des Gemeinderats Uitikon vom 11. Januar 2021 auf und wies die
Sache im Sinn der Erwägungen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von
Schutzmassnahmen und zum Neuentscheid an den Gemeinderat Uitikon zurück.
III.
Am 3. Dezember 2021 erhob die A AG
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 29. Oktober 2021. Sie beantragte, 1. der
Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Entlassung des Wirtshauses D
aus dem Denkmalschutzinventar durch den Gemeinderat Uitikon sei zu bestätigen;
2. das Verfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren; 3. unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar
2022 sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aufgrund von
laufenden Vergleichsverhandlungen bis am 30. April 2022 und verlängerte
die Sistierung anschliessend mehrfach, bis es am 2. November 2023 die
Fortsetzung des Verfahrens anordnete.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember
2023 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 9. Januar 2024 hielt die A AG
an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die mitbeteiligte Gemeinde Uitikon
verzichtete am 12. Januar 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Zürcher
Heimatschutz ZVH hielt mit Duplik vom 20. Januar 2024 an seinen Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Als
heutige Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 und als Adressatin des
angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
2.
2.1 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob es sich beim Urteil des Baurekursgerichts vom 29. Oktober
2021 um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt. Das Baurekursgericht hat in
diesem Urteil entschieden, dass die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen und zum Neuentscheid
an den Mitbeteiligten zurückgewiesen wird.
2.2 Ein
Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliesst das Verfahren nicht ab und stellt
daher grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den
Voraussetzungen von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
direkt mit Beschwerde angefochten werden kann. Die Anfechtbarkeit eines
Rückweisungsentscheids setzt in der Regel voraus, dass er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG). Ausnahmsweise ist ein Rückweisungsentscheid als (selbständig
anfechtbarer) Endentscheid im Sinne von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 1 VRG zu behandeln – nämlich dann, wenn der unteren
Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich
Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2; VGr,
6. Juli 2023, VB.2022.00472, E. 1.3.3).
2.3 Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Oktober 2021 ist nicht als End-,
sondern als Zwischenentscheid zu erachten: Der Mitbeteiligte ist zwar im Rahmen
des neuen Entscheids an die Feststellung des Baurekursgerichts gebunden, wonach
es sich beim "Gasthaus D" um einen wichtigen Bauzeugen bzw. um
ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handelt.
Doch anders als im Verfahren VB.2022.00472, wo das Baurekursgericht im
Rückweisungsentscheid auf verbindliche Weise eine Unterschutzstellung
angeordnet hatte (VGr, 6. Juli 2023, VB.2022.00472, E. 1.3.3), hat
das Baurekursgericht dem Mitbeteiligten hier einen Entscheidungsspielraum
belassen, ob und – falls ja – in welchem Umfang er die Unterschutzstellung des "Gasthaus D"
als verhältnismässig erachtet. Der Entscheidungsspielraum der Gemeinde ist im
vorliegenden Fall umso grösser, als sowohl das Gutachten als auch die
Vorinstanz lediglich von einem geringen Schutzwürdigkeitsgrad des Gebäudes "Gasthaus D"
ausgehen. Demnach kommt den privaten und allfälligen öffentlichen Interessen,
das Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, faktisch ein grösseres
Gewicht zu, als wenn es sich um ein Objekt mit hohem Schutzwürdigkeitsgrad
handeln würde. Rentabilitätsüberlegungen der Eigentümerschaft können allerdings
– bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit – für sich genommen nicht ausschlaggebend
sein (vgl. BGE 147 II 125 E. 10.4; Josua Raster/Thomas Wipf, in: Fritzsche
et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 360 f.).
2.4 Die
Beschwerdeführerin erleidet aufgrund des angefochtenen Entscheids keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG: Sie könnte im Rahmen des weiteren Rechtsgangs – wenn eine Entscheidung zu
ihren Ungunsten erginge – weiterhin geltend machen, die wichtige Zeugenschaft im
Sinne von § 203 PBG sei zu Unrecht bejaht worden, das Grundstück sei zu
Unrecht nicht aus dem Inventar entlassen worden, und/oder eine allfällige
Unterschutzstellung bzw. ein allenfalls festgelegter Schutzumfang sei
unverhältnismässig (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 3 BGG). Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit
des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass
demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon
zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150
II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September
2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5).
2.5 Zu prüfen
ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids
und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt
sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2).
2.5.1
Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres
einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht
die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine
weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte.
2.5.2
Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen
Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um
Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht,
fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann
setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass
es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr,
13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2).
Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine
theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen
beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das
Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen
Verfahren unterscheiden. Wenn sich die Beweiserhebung darauf beschränkt,
Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen und
einige Zeugen einzuvernehmen, ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid
nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist die Weitläufigkeit eines Beweisverfahrens
hingegen dann, wenn ein komplexes oder mehrere Gutachten einzuholen sind, wenn
sehr viele Zeugen angehört werden müssen oder wenn aufwändige
Rechtshilfeersuchen erforderlich sind (vgl. BGr, 6. September 2024,
2C_57/2023, E. 2.1.2; VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4).
2.5.3
Im vorliegenden Fall hätte eine Abweisung der Beschwerde zur Folge, dass der
Mitbeteiligte neu beurteilen müsste, ob eine Unterschutzstellung des Gebäudes "Gasthaus D"
verhältnismässig ist und – falls ja – in welchem Umfang das Gebäude zu schützen
ist. Inwieweit der neue Beschluss des Mitbeteiligten mit einem weitläufigen
Beweisverfahren verbunden sein könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der
Mitbeteiligte den Schutzwürdigkeitsgrad des Gebäudes "Gasthaus D"
– weiterhin – gestützt auf das 2020 erstellte Gutachten beurteilen.
Diesbezüglich unterscheidet sich das vorliegende Verfahren etwa von demjenigen
in Entscheid VB.2020.00059, wo wesentliche Sachverhaltsabklärungen noch nicht
erfolgt waren und insbesondere noch ein Gutachten der Denkmalpflegekommission
(KDK) eingeholt werden musste (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00059,
Sachverhalt II. sowie E. 3.6). Allfällige weitere Tatsachen bzw.
öffentliche und private Interessen, die für die Verhältnismässigkeitsprüfung
der Unterschutzstellung relevant sein könnten (vgl. BGE 147 II 125 E. 8;
Annina Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, Zürich 2023, Rz. 379 ff.
und 554 ff.), lassen sich durch die Gemeinde ebenfalls ohne aufwändige
Sachverhaltsermittlungen eruieren. Auch die Bestimmung des Schutzumfangs – für
den Fall, dass die Gemeinde die Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung
bejahen würde – wäre nicht mit zeit- oder kostenintensiven
Sachverhaltsermittlungen verbunden, zumal sich die Gemeinde auch diesbezüglich
am 2020 erstellten Gutachten bzw. an den Schutzzielen des Inventars orientieren
könnte. Als erhaltenswert könnte gemäss dem Gutachten der ehemalige Wohnhaus-
und Wirtshausteil (nordöstliche Gebäudehälfte) in seinem Umriss und seiner
Fassadenordnung und zusätzlich in seiner originalen Bausubstanz deklariert
werden, wobei der genaue Schutzumfang noch zu bestimmen wäre. Vor dem
Hintergrund der allgemeinen Umschreibung des Schutzumfangs im Gutachten ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan,
inwieweit die exakte Bestimmung des Schutzumfangs mit zusätzlichen,
umfangreichen Sachverhaltsabklärungen verbunden sein könnte.
2.5.4
Zusammenfassend würde die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zwar
einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Doch vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung (vgl. vorn, E. 2.5.2) kann nicht gesagt werden, dass daraus
eine Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren resultieren würde. Aus § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG lässt sich somit keine
selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Anzumerken
ist, dass sich der vorliegende Sachverhalt insofern von anderen Fällen
unterscheidet, als einzig eine Prüfung der Verhältnismässigkeit durch die
kommunale Vorinstanz vorzunehmen bleibt und keine umfangreichen
Sachverhaltsermittlungen oder weitere Abklärungen erforderlich sind.
2.6 § 19a
Abs. 2 VRG stellt trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht
eine kantonalrechtliche Bestimmung dar und lässt dem Verwaltungsgericht bis zu
einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung. Deshalb kann sich im
Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein
Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach Art. 91–93
BGG nicht angefochten werden könnte (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.5.1).
2.6.1
So hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sachliche Gründe zur
Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG erkannt, wenn eine besonders lange
Verfahrensdauer vorlag, sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang
vor Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand
(vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.5.2, mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung sowie auf weitere, hier nicht relevante Konstellationen;
siehe auch BGE 142 II 20 E. 1.4, in Bezug auf Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG).
2.6.2
Im vorliegenden Fall lässt sich kein sachlicher Grund erkennen, der eine
Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG rechtfertigen könnte. Insbesondere
befindet sich das vorliegende Verfahren nicht in einem zweiten oder dritten
Rechtsgang. Die bisherige Dauer des 2021 eingeleiteten Verfahrens ist zwar
nicht unerheblich, lässt sich aber zu einem grossen Teil auf eine von den
Parteien beantragte, fast zweijährige Verfahrenssistierung zurückführen (vgl.
vorn, Sachverhalt III.). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV]) ist demnach im vorliegenden Fall nicht von derart
erheblicher Bedeutung, dass es sich rechtfertigen würde, ausnahmsweise auf die
vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.7 Das
angefochtene Urteil des Baurekursgerichts stellt demnach kein zulässiges
Anfechtungsobjekt im Sinne von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG und Art. 93 BGG dar.
3.
3.1 Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner, der keine externe
Vertretung beigezogen hat, hat keinen Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung gestellt.
3.2 Soweit es
sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, ist dieser nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar (vgl. vorn, E. 2.2).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 580.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die Vorinstanz.