{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00808_2024-11-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224531&W10_KEY=13823132&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4c43539c21b1acdff9fd7f53ffd3f2d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00808"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2021.00808"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2021.00808"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.11.2024  VB.2021.00808"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Inventarentlassung. Zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt; Anfechtbarkeit eines R\u00fcckweisungsentscheids zur Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von Schutzmassnahmen. Ein R\u00fcckweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. R\u00fcckweisungsentscheide k\u00f6nnen nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnen oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und kumulativ einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (E. 2.2). Der vorliegend angefochtene R\u00fcckweisungsentscheid bel\u00e4sst der kommunalen Vorinstanz einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, weshalb er nicht ausnahmsweise als selbst\u00e4ndig anfechtbarer Endentscheid zu behandeln ist (E. 2.3). Die private Beschwerdef\u00fchrerin erleidet durch den angefochtenen Rekursentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil \u2013 sie k\u00f6nnte ihre Interessen im Rahmen eines weiteren Rechtsgangs geltend machen (E. 2.4). W\u00e4hrend die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres einen sofortigen Endentscheid herbeif\u00fchrte, sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Ersparnis eines weitl\u00e4ufigen Beweisverfahrens in diesem Fall nicht erf\u00fcllt. Die wesentlichen Sachverhaltsabkl\u00e4rungen sind mit dem von der kommunalen Vorinstanz eingeholten Gutachten aus dem Jahr 2020 bereits vorgenommen, zeit- oder kostenintensive Sachverhaltsermittlungen sind demnach nicht zu erwarten (E. 2.5). Von der Rechtsprechung anerkannte sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG, wie eine besonders lange Verfahrensdauer, sind vorliegend nicht auszumachen (E. 2.6).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:04:03", "Checksum": "48c660adde8c9fd9eff6ed4b9c30e31f"}