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Geschäftsnummer: VB.2021.00809  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.12.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung [Der beschwerdeführende Anwalt war wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert worden, weil er ein Schreiben eines anderen Anwalts an seine Büroadresse mit dem wahrheitswidrigen Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" retourniert hatte.] Die vom Beschwerdeführer vereitelte Kontaktaufnahme durch den Verzeiger betraf ein im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehendes gerichtliches Verfahren (E. 2.5). Unabhängig von der Frage nach dem Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen und Anwälte für Klienten, Behörden und Gegenparteien erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Zutrauenswürdigkeit der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und verstösst deshalb gegen Art. 12 lit. a BGFA. Sich durch die wahrheitswidrige Angabe, ohne Adressangabe abgereist zu sein, einer Kontaktaufnahme durch einen anderen Anwalt betreffend eine im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehende Zivilstreitigkeit zu entziehen, unter derselben Adresse aber weiterhin gegen aussen aufzutreten, ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren (E. 2.6). Die ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.- liegt im Rahmen des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
BERUFSREGELN
BUSSE
DISZIPLINARVERFAHREN
ERMESSENSSPIELRAUM
ERREICHBARKEIT
GESCHÄFTSADRESSE
GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG
SORGFALTSPFLICHT
ZIVILURTEIL
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 16 Abs. III BGFA
Art. 17 Abs. i lit. c BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00809

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde am … das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen erteilt. Seit dem … ist er im dortigen Anwaltsregister eingetragen.

B. Mit Verzeigung vom 4. November 2020 gelangte RA B gegen A an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission).

C.  Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 4. März 2021 ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln und setzte A Frist zur Stellungnahme. Am 7. Juli 2021 nahm A zur Verzeigung Stellung und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.

II.  

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln (mangelnde Erreichbarkeit) im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) eine Busse von Fr. 2'000.- sowie die Hälfte der Verfahrenskosten.

III.  

A erhob dagegen am 1. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, dass er sich keiner Verletzung der Berufsregeln des BGFA schuldig gemacht habe. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

2.1 Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 213).

2.2 Rechtsanwalt B verzeigte den Beschwerdeführer, nachdem ihm ein Schreiben an die Adresse "Herr A, …", dessen anwaltliche Geschäftsadresse, mit dem handschriftlichen Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" retourniert worden war. Rechtsanwalt B hatte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gegen Letzteren ergangenen österreichischen Zivilurteil zu erreichen versucht. Die Aufsichtskommission erwog, dass die einzutreibende Forderung mit Aktivitäten zusammenhänge, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt entfaltet habe. Der Beschwerdeführer habe im Disziplinarverfahren selbst vorgebracht, dass eine Kanzleimitarbeiterin das Schreiben des Verzeigers retourniert habe. Daraus erhelle, dass er dort nach wie vor seine Geschäftsadresse gehabt habe, ansonsten seine Angestellte gar nicht in die Lage gekommen wäre, einen Vermerk auf der Postsendung anzubringen. Dieser Vermerk sei also eine Lüge gewesen. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich die Zustellung eines Schreibens vereitelt, das er an seiner Geschäftsadresse hätte in Empfang nehmen müssen, weil es sich auf seine anwaltliche Tätigkeit bezogen habe. Damit habe der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht zur Erreichbarkeit verstossen und Art. 12 lit. a BGFA verletzt.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Rücksendung des Schreibens des Verzeigers veranlasst zu haben. Er stellt sich auf den Standpunkt, er müsse für Kontaktaufnahmen betreffend das österreichische Zivilurteil und die darauf gestützte Forderung nicht – und insbesondere nicht an seiner Büroadresse – erreichbar sein, zumal die Forderung an ihn als Privatperson gerichtet sei und aus einem privaten Verhalten abgeleitet werde.

2.4 Das österreichische Zivilurteil des Bezirksgerichts C vom 15. Dezember 2019 erging gegen "A, Rechtsanwalt und Notar". Darin wurde der Beschwerdeführer zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von € 16'542.- zuzüglich Zinsen und Kosten verurteilt. Die Verurteilung stützte sich darauf, dass der Beschwerdeführer in jährlichen Prüfberichten für eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft, die Kundengelder zur Anlage in Edelmetallen entgegengenommen hatte, jeweils bescheinigt hatte, dass der Istbestand an Edelmetallen mit dem Sollbestand übereinstimme. Im Konkurs der Gesellschaft wurden jedoch keine relevanten Mengen an Edelmetallen aufgefunden. Die Prüfberichte hatte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis unterschrieben, dass er "Rechtsanwalt und Notar" sei. Etliche vormalige Kunden verklagten ihn auf Schadenersatz; eines der Verfahren führte zum bei den Akten liegenden und mit einer richterlichen Rechtskraftbestätigung versehenen Urteil.

2.5 Ob der Beschwerdeführer durch den dem österreichischen Zivilurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gegen die Berufsregeln verstossen hat, bildete nicht Gegenstand des Entscheids der Aufsichtskommission. Anlass zur streitgegenständlichen Disziplinierung bildete ausschliesslich die mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers an seiner Zürcher Büroadresse für einen Anwaltskollegen betreffend eine Zivilstreitigkeit, die im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit steht. Da mit der Unterzeichnung der Prüfberichte ein Handeln unter Verwendung des Titels "Rechtsanwalt und Notar" Ausgangspunkt und Gegenstand des fraglichen Zivilverfahrens bildete, weist dieses offenkundig einen Zusammenhang zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auf. Angesichts des insoweit unbestrittenen Sachverhalts zielen die beschwerdeführerischen Vorbringen, dass der Aufsichtskommission keine inhaltliche Würdigung des österreichischen Urteils zustehe und dieses nichtig sei, von vornherein ins Leere und erübrigen sich Weiterungen dazu. Dass der Beschwerdeführer nicht namens seiner Anwaltskanzlei, der D AG, gehandelt habe und nicht diese in Österreich beklagte Partei oder Schuldnerin der auf das Urteil vom 15. Dezember 2019 gestützten Forderung sei, lässt den Bezug dieser Zivilstreitigkeit zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht entfallen. Die vom Beschwerdeführer vereitelte Kontaktaufnahme durch den Verzeiger betraf demnach ein im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehendes gerichtliches Verfahren.

2.6 Über den Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen und Anwälte und zur Frage, ob diese eine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA oder blosse Voraussetzung für den Registereintrag sei, besteht in der Lehre keine Einigkeit (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 85 Rz. 4 f.; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1637 ff.; zum Ganzen VGr, 26. Juli 2021, VB.2021.00013, E. 4.1). Unabhängig von der Frage nach dem Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen und Anwälte für Klienten, Behörden und Gegenparteien erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers aber jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Zutrauenswürdigkeit der Anwaltschaft zu beeinträchtigen, weshalb darin ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu erblicken ist. Sich durch die wahrheitswidrige Angabe, ohne Adressangabe abgereist zu sein, einer Kontaktaufnahme durch einen anderen Anwalt betreffend eine im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehende Zivilstreitigkeit zu entziehen, unter derselben Adresse aber weiterhin gegen aussen aufzutreten, ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Die Aufsichtskommission stellte demnach zu Recht eine Verletzung der Berufsregeln fest.

3.  

3.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweis auf Tomas Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).

3.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

3.3 Die ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.- beträgt einen Zehntel der nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA maximal möglichen Busse. Die Aufsichtskommission berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung zugunsten des Beschwerdeführers, dass ein einmaliger Verstoss gegen die Berufsregeln zu ahnden sei. Als erschwerenden Umstand zog sie in Betracht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und überdies auch noch eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei in sein rechtswidriges Tun verwickelt habe. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Ferner erachtete sie als bedenklich, dass der Beschwerdeführer den Verzeiger im Disziplinarverfahren ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Grund strafbarer Handlungen beschuldigt habe. Die Sanktionierung ist angesichts der nach Art. 17 Abs. 1 BGFA zur Auswahl stehenden Massnahmen und entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht als drakonisch, überrissen oder völlig unangemessen zu betrachten, sondern bewegt sich im Rahmen des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens (hiervor E. 3.2). Die noch nicht rechtskräftige Disziplinierung des Beschwerdeführers mittels Verweis (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534) berücksichtigte die Aufsichtskommission zu Recht nicht. Insgesamt ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz auszumachen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der unbelegte Vorwurf des Beschwerdeführers, "die öffentlich bekannten langjährigen beruflichen, politischen und persönlichen Beziehungen zwischen dem Anzeigeerstatter und den Mitgliedern der Anwaltskommission" hätten sich zu seinem Nachteil ausgewirkt. Ausstandsbegründende Tatsachen in dieser Hinsicht – die der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Verfahren vor der Aufsichtskommission hätte vorbringen müssen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 43) – sind weder ersichtlich noch dargetan.

4.  

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Dieses Urteil ist der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton St. Gallen mitzuteilen, weil der Beschwerdeführer im dortigen Register eingetragen ist (Art. 16 Abs. 3 BGFA).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …