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VB.2021.00812
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C, dieser vertreten durch RA D, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben: I. C ist 1972 in Togo geboren. Aus seiner Beziehung mit E, einer in Togo wohnhaften togolesischen Staatsangehörigen, gingen die Töchter F, geboren 1998, und G, geboren 2002, sowie die beiden Söhne A, geboren 2009, und B, geboren 2013, hervor. Alle vier sind in Togo zur Welt gekommen. C reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 15. Dezember 2004 heiratete er H. Nachdem sein Asylgesuch im Jahr 2005 gutgeheissen worden war, zog er seine beiden Töchter F und G in die Schweiz nach. Im Jahr 2015 erlangten C sowie seine beiden Töchter G und F das Schweizer Bürgerrecht. Am 3. Februar 2020 ersuchten A und B um eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ab. II. Dagegen rekurrierten A und B an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. November 2021 ab. III. A und B erhoben am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der Rekursentscheid vom 2. November 2021 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihnen eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes wurden A und B mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Die Kaution wurde innerhalb der erstreckten Frist bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 2.2 Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. 3. 3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, erst mit dem Gerichtsurteil vom 21. Januar 2020 betreffend die Anerkennung der Vaterschaft sei ein rechtliches Familienverhältnis zwischen ihnen und ihrem Vater C entstanden und hätten die Fristen im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu laufen begonnen. Mit den am 3. Februar 2020 gestellten Einreisegesuchen seien die Nachzugsfristen demnach eingehalten. Bezüglich des Zeitpunkts der Anerkennung bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor: Ihr Vater C habe sie nicht früher anerkennen können, zumal seine Ehefrau H ihm gegenüber erwähnt habe, sie würde sich etwas antun, sollte sie erfahren, dass er eine andere Frau im Ausland habe. 3.3 Wird das zivilrechtliche Familien- bzw. Kindsverhältnis durch Anerkennung begründet, beginnt die Frist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht erst im Zeitpunkt der Anerkennung zu laufen, sondern bereits in dem Moment, in welchem faktisch und rechtlich die Möglichkeit der Anerkennung bestand. In der Regel ist dabei auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis von seiner (möglichen) Vaterschaft hat und anderseits keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 2.1 – 11. November 2015, VB.2015.00563, E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen, ihr Vater habe sie aus Angst, seine Ehefrau H würde sich etwas antun, nicht anerkennen können, nicht weiter substanziiert und mit keinen Belegen untermauert. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Vater der Beschwerdeführer aus Angst nicht möglich gewesen sein soll, die Kinder anzuerkennen, es ihm aber offenbar möglich war, die Beschwerdeführer zu zeugen, regelmässig zu besuchen, täglich mit ihnen zu telefonieren und der Kindsmutter E mehrmals pro Monat Geldbeträge zu überweisen. Daher kann nicht von einer rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit der Anerkennung der Beschwerdeführer während der gesamten Nachzugsfrist ausgegangen werden. Schlussendlich konnte der Vater der Beschwerdeführer diese denn auch als seine Kinder anerkennen. 3.5 Auch dass der Vater der Beschwerdeführer nicht von der Geburt an die elterliche Sorge innehatte, stand einem fristgerechten Familiennachzug nicht im Weg. Es wäre dem Vater der Beschwerdeführer schon früher möglich und zumutbar gewesen, auf eine Änderung des Sorgerechts hinzuwirken, hätte er tatsächlich einen Nachzug der Beschwerdeführer beabsichtigt (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2; VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 3.1). Durch die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wurde keine neue Nachzugsfrist ausgelöst (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2019.00395, E. 4.2, mit Hinweisen; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 4.2.2). 3.6 Die Nachzugsfrist begann daher mit der Geburt der Beschwerdeführer zu laufen. Sie endete für den Beschwerdeführer 1 im September 2014 und für den Beschwerdeführer 2 im Oktober 2018. Die Nachzugsfristen waren folglich am 3. Februar 2020, als die Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchten, bereits abgelaufen. Die Gesuche um Nachzug der Beschwerdeführer erweisen sich somit als verspätet. 4. 4.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, sofern wichtige familiäre Gründe vorliegen. 4.2 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1). 4.3 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00004, E. 3.2). 4.4 Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen). 4.5 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, jeweils mit Hinweisen; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1). 4.6 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 – 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 21. April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde zunächst vor, ihrem Vater habe es bis anhin an den finanziellen Ressourcen für einen Nachzug gefehlt, zumal die älteren Töchter erst gerade volljährig geworden seien, er sich keine grössere Wohnung habe leisten können und er noch Privatkredite habe abzahlen müssen. Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Entsprechend rechtfertigt die Abzahlung freiwillig aufgenommener Privatkredite einen nachträglichen Familiennachzug nicht. Dasselbe gilt für die Wohnverhältnisse des Vaters der Beschwerdeführer. Diesbezüglich fällt ferner auf, dass die volljährigen Töchter erst am 17. März 2021 von I nach J gezogen sind, mithin über ein Jahr nach der Einreichung der Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführer nicht auf die Veränderung der Wohnverhältnisse gewartet haben, um ihre Gesuche um Einreisebewilligung einzureichen. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde zudem geltend, sie würden in Togo von ihrer Mutter vernachlässigt. Da die elterliche Sorge auf ihren Vater übertragen worden sei, treffe ihre Mutter keine rechtliche Pflicht mehr, die Kindsbetreuung zu übernehmen. Ihre Mutter sei nicht mehr bereit, künftig für die Betreuung besorgt zu sein, und sie übernehme diese nur noch vorübergehend. Zudem werde ihre Mutter demnächst nach Ghana umziehen. Eine Betreuung durch Verwandte in Togo sei ebenfalls nicht (mehr) möglich. 5.3 Aus dem Urteil des Cour d'Appel de Lomé, Togo, vom 6. Dezember 2019 geht hervor, dass die Kindsmutter um Übertragung des Sorgerechts ersuchte, da sie sich in einer angespannten finanziellen Situation befinde und entschieden habe, die Beschwerdeführer sollten beim Vater leben, sodass dieser ihnen bessere Ausbildungsmöglichkeiten bieten könne. Mit Schreiben vom 10. August 2020 teilte der Vater der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführer seien bei ihrer Mutter aufgewachsen und lebten dort bis heute. Dass dies künftig nicht mehr möglich sein sollte, machte er nicht geltend. Am 3. März 2021 teilte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern mit, dass er beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Daraufhin gaben die Beschwerdeführer bzw. ihr Vater, vertreten durch Rechtsanwalt D, in einer Stellungnahme vom 7. Mai 2021 an, der Vater habe seiner Ehefrau von den Beschwerdeführern erzählt, weil er diesen eine Ausbildung wie seinen Töchtern ermöglichen möchte. Als Beilage zur Stellungnahme reichten die Beschwerdeführer ein von ihnen verfasstes Schreiben vom 21. April 2021 ein. Darin führen sie aus, dass sie müde seien, sich fern von ihrem Vater aufzuhalten, sie würden mit ihm zusammen sein wollen, um von seiner Liebe beziehungsweise Geborgenheit und väterlichen Autorität profitieren zu können. Ausserdem würden ihnen ihre beiden Schwestern sehr fehlen. Sie würden zudem ihre schulische Ausbildung beim Vater machen wollen, damit er sie auch in dieser Hinsicht persönlich begleiten und unterstützen könne. In der Folge wies der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführer ab. Daraufhin machte die Mutter der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 6. Juli 2021 erstmals geltend, dass sie die Beschwerdeführer nur noch für eine kurze Übergangszeit betreuen werde, da die elterliche Sorge über die Beschwerdeführer auf den Vater übertragen worden sei und ihr keine elterliche Verantwortung mehr zukomme. Sie sei als selbständige Unternehmerin nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu pflegen. In einem Schreiben vom 13. September 2021 ergänzte die Mutter der Beschwerdeführer, zumal der Vater der Beschwerdeführer sie nicht mehr finanziell unterstütze, verdiene sie ihren Lebensunterhalt als selbständige Verkäuferin und arbeite den ganzen Tag. Deshalb seien die Kinder häufig unbeaufsichtigt und würden sich unmoralische Videos ansehen. Zudem würden sie in einem Fluss schwimmen gehen, in welchem schon mehrfach Kinder ertrunken seien. Nachdem der abweisende Rekursentscheid ergangen war, reichten die Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde wiederum ein ergänzendes Schreiben ihrer Mutter ein. Darin wiederholte diese, dass sie keine elterliche Verantwortung mehr habe und aufhören werde, sich um die Kinder zu kümmern. Zudem gab sie an, sie werde mit ihrem Lebenspartner nach Ghana ziehen, wo sie eine ausreichende berufliche Existenz aufbauen könne. Dies sei in Togo wegen der Wirtschaftskrise nicht möglich. 5.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter, diese wolle und könne sich nicht mehr um die Beschwerdeführer kümmern, wirkt angesichts des Zeitpunkts der Geltendmachung nachgeschoben und unglaubhaft. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren sprachen die Beschwerdeführer in keiner Weise von einer drohenden ungenügenden Betreuung in Togo. Im Verlauf des Verfahrens spitzten sich die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter mehr und mehr zu, weshalb diese verfahrenstaktisch motiviert scheinen. Auch die Aussage der Mutter der Beschwerdeführer, sie werde nach Ghana gehen, fällt unsubstanziiert aus und wurde nicht belegt. Sie ist daher ebenfalls als nachgeschoben und unglaubhaft einzustufen. Gestützt auf das Urteil des Cour d'Appel de Lomé, Togo, vom 6. Dezember 2019 betreffend die Übertragung des Sorgerechts sowie auf die Äusserungen der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer und ihre Eltern einen Nachzug der Beschwerdeführer in die Schweiz wünschen, damit die Beschwerdeführer fortan hier ihre Ausbildung durchlaufen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Abweisung der Gesuche um Einreise in die Schweiz weiterhin mit ihrer Mutter in Togo verbleiben und von ihr betreut werden können. Weiter ist davon auszugehen, dass das Familienleben zum Vater im selben Umfang wie bisher weitergeführt werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund ein nachträglicher Familiennachzug aufgrund der gewünschten Ausbildung in der Schweiz mit Blick auf das Kindswohl gerechtfertigt erscheint. 5.4.1 Der Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn die Beschwerdeführer fortan in der Schweiz leben könnten, stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.3.2.2). Auch die mit Urteil des Cour d'Appel de Lomé, Togo, vom 6. Dezember 2019 vorgenommene Übertragung des Sorgerechts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Erachtet eine ausländische Behörde einen Umzug in die Schweiz für sinnvoll oder dem Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für die schweizerischen Behörden nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die ausländische Behörde massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt und die elterliche Sorge gerade im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug übertragen hat (VGr, 2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 3.5; vgl. VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.3.2). 5.4.2 Die Beschwerdeführer sind zwölf bzw. neun Jahre alt. Sie sind in Togo bei ihrer Mutter aufgewachsen und besuchen dort die Schule. Der Beschwerdeführer 1 schloss die Grundstufe bereits ab und besucht aktuell das private Gymnasium K. Der Beschwerdeführer 2 besucht die Grundschule. Neben der Mutter leben weitere Verwandte der Beschwerdeführer in Togo im wenige Kilometer entfernten Nachbardorf. In der Schweiz waren die Beschwerdeführer noch nie, und sie sprechen kein Deutsch. Ihren Vater trafen die Beschwerdeführer persönlich lediglich im Rahmen von gemeinsamen Ferienaufenthalten in Benin und Ghana, wobei jeweils soweit ersichtlich die Mutter der Beschwerdeführer ebenfalls dabei war. Die Schwestern der Beschwerdeführer, die ebenfalls im Kanton Zürich wohnhaft sind, leben seit dem Jahr 2005 in der Schweiz. Dementsprechend hatten sie Togo bereits verlassen, als die Beschwerdeführer zur Welt kamen. Dass die Beschwerdeführer die Ehefrau ihres Vaters kennen würden, ergibt sich nicht aus den Akten. Selbst wenn zumindest der Beschwerdeführer 2 noch in einem anpassungsfähigen Alter ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Kindswohl besser gewahrt wird, wenn die Beschwerdeführer – wie von ihnen und ihren Eltern gewünscht – eine Ausbildung in der Schweiz durchlaufen. Im Fall eines nachträglichen Familiennachzugs müssten die Beschwerdeführer ihr vertrautes sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre Mutter, welche bislang ihre Hauptbezugs- und -betreuungsperson war, aufwachsen. Die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern hätten sich innerhalb der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist um einen Familiennachzug bemühen müssen, wenn sie den Beschwerdeführern eine Ausbildung in der Schweiz hätten ermöglichen wollen. Eine möglichst frühe Einschulung in der Schweiz hätte dazu beigetragen, dass die Integration in das Bildungssystem für die Beschwerdeführer eine weniger grosse Herausforderung dargestellt hätte. Dies haben die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern jedoch versäumt. 5.4.3 Soweit die Mutter der Beschwerdeführer geltend macht, sie befinde sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, zumal der Vater der Beschwerdeführer die Unterstützungszahlungen eingestellt habe, ist zunächst zu bemerken, dass auch diese Aussage unbelegt geblieben ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es dem Vater der Beschwerdeführer wohl weiterhin möglich und zumutbar ist, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten, und kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb er die Zahlungen eingestellt haben sollte. Ferner dürfte er zivilrechtlich auch dazu verpflichtet sein. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, die einen nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführer in die Schweiz und die damit verbundene Änderung der bisherigen Betreuungssituation rechtfertigen würden. Zumal die Beschwerdeführer und ihr Vater die örtliche Trennung zuvor während sechs bzw. zehn Jahren bewusst in Kauf genommen haben, überwiegen vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung der massgeblichen Umstände die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer, in die Schweiz zu ihrem Vater zu ziehen. 5.6 Da die Nachzugsfristen verpasst wurden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, sind die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Vater abzuweisen. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wird mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf Familiennachzug geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |