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VB.2021.00814
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde B, vertreten durch die Primarschulpflege B,
2. Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kündigung während der Probezeit/Arbeitszeugnis,
hat sich ergeben: I. A. A war ab dem 1. August 2018 mit einem Vollpensum als Klassenlehrperson der Primarschule für die Gemeinde B tätig. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 löste die Primarschulpflege B das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 21. Dezember 2018 auf. B. Am 7. Januar 2019 ersuchte A die Primarschulpflege um Auszahlung von Mehrstunden sowie Verzicht auf Rückforderung des bereits ausgerichteten Lohns bis zum Ende des Monats Dezember. Die Primarschulpflege überwies die Angelegenheit an das Volksschulamt, welches das Begehren von A mit Verfügung vom 12. April 2019 abwies. C. Mit Beschluss vom 18. September 2019 legte die Primarschulpflege B den Inhalt des Schlusszeugnisses fest. II. A erhob gegen die genannten Verfügungen am 7. Januar 2019 (Kündigungsverfügung), 13. Mai 2019 (Verfügung betreffend Mehrstunden und Rückforderung) sowie 24. Oktober 2019 (Schlusszeugnis) Rekurs bei der Bildungsdirektion. Mit Verfügungen vom 9. November 2021 wies die Bildungsdirektion sowohl die Rekurse in den zuvor vereinigten Verfahren betreffend Kündigung und Arbeitszeugnis wie auch den Rekurs betreffend Mehrstunden und Rückforderung ab. III. A gelangte am 4. Dezember 2021 ans Verwaltungsgericht, führte sinngemäss aus, ihr sei von verschiedenen Personen bestätigt worden, dass die genannten Verfügungen bzw. Rekursentscheide nicht korrekt seien, sie wolle zwar "keine weitere negative Energie in diese Angelegenheit investieren", stimme aber mit "weiteren Aussagen" überein, "dass ich mit dieser Kündigung seitens der Primarschule B in meiner beruflichen Laufbahn um Jahre zurückgeworfen wurde und es in dieser Angelegenheit um sehr viele Gelder geht". Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2021 setzte das Verwaltungsgericht A unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von zehn Tagen, um einen hinreichend konkreten Beschwerdeantrag einzureichen. Weder innert Frist noch später stellte A einen konkreten Beschwerdeantrag. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde oder des Volksschulamts betreffend das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson. Die Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Beschwerdeantrag muss hervorgehen, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids abzuändern ist (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Fehlt es an einem hinreichenden Beschwerdeantrag, ist – zumindest wenn es sich wie hier um eine Laienbeschwerde handelt – der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (vgl. § 56 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 ff., auch zum Folgenden). In diesem Sinn erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht innert zehn Tagen eine verbesserte Beschwerde einzureichen, und wurde ihr zugleich angedroht, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht innert Frist verbessert hat, ist darauf androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. Nach § 65a Abs. 3 VRG sind in personalrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat. Solches liegt etwa bei mutwilliger Prozessführung vor (VGr, 21. April 2017, VB.2017.00243, E. 3 [nicht unter www.vgrzh.ch]). Mangels eines Beschwerdeantrags lässt sich hier der Streitwert nicht bestimmen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die zunächst ein Rechtsmittel einreichte, sich auf die Aufforderung zur Verbesserung aber nicht mehr meldete, ist ohnehin als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die (reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen. 4. Gegen diese Verfügung lässt sich nur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) führen, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht und entweder der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 5. Mitteilung an … |